Die Revision der Beklagten ist dessen ungeachtet jedenfalls unzulässig.
Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 84; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 35 Rz 77, je mwN); dies gilt auch für die Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstands iSd § 502 ZPO (3 Ob 291/01t; 3 Ob 232/03v u.a.). Dieser beträgt somit im vorliegenden Verfahren 2.000 EUR.Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 84; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 35, Rz 77, je mwN); dies gilt auch für die Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstands iSd Paragraph 502, ZPO (3 Ob 291/01t; 3 Ob 232/03v u.a.). Dieser beträgt somit im vorliegenden Verfahren 2.000 EUR.
Oppositionsklagen gehören nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs nur dann zu den familienrechtlichen Streitigkeiten iSd § 502 Abs 5 Z 1 ZPO, wenn in den über diese eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist (3 Ob 216/00m = EFSlg 97.896 mwN; 3 Ob 291/01t; RIS-Justiz RS0010056). Gerade die zuletzt genannte Frage ist hier ausschließliches Prozessthema, weshalb die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Oppositionsklagen gehören nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs nur dann zu den familienrechtlichen Streitigkeiten iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO, wenn in den über diese eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist (3 Ob 216/00m = EFSlg 97.896 mwN; 3 Ob 291/01t; RIS-Justiz RS0010056). Gerade die zuletzt genannte Frage ist hier ausschließliches Prozessthema, weshalb die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die darin angeschnittenen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.
Dem Kläger gebühren keine Kosten für die ihm vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, weil er auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hinwies (§§ 50, 40 ZPO).Dem Kläger gebühren keine Kosten für die ihm vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung, weil er auf die absolute Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hinwies (Paragraphen 50, 40, ZPO).