Die vom Berufungsgericht nachträglich nach § 508 Abs 3 ZPO zugelassene "Revision" und der darin richtigerweise enthaltene Revisionsrekurs (im Umfang des Punktes 3. der erstinstanzlichen Entscheidung) ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.Die vom Berufungsgericht nachträglich nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO zugelassene "Revision" und der darin richtigerweise enthaltene Revisionsrekurs (im Umfang des Punktes 3. der erstinstanzlichen Entscheidung) ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz nicht zulässig.
Die Klägerin verband eine Schadenersatzklage auf Zahlung von 50 EUR mit einer Oppositionsklage nach § 35 EO, mit der einerseits das Erlöschen des Kostenersatzanspruchs aus dem Titelurteil erster Instanz wegen Zahlung (5.163,24 EUR Kosten erster Instanz) und andererseits die mangelnde Berechtigung der Bewilligung der Sicherstellungsexekution nach § 371 EO (im Umfang der Kosten zweiter Instanz von 1.112,07 EUR) geltend gemacht wird.Die Klägerin verband eine Schadenersatzklage auf Zahlung von 50 EUR mit einer Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO, mit der einerseits das Erlöschen des Kostenersatzanspruchs aus dem Titelurteil erster Instanz wegen Zahlung (5.163,24 EUR Kosten erster Instanz) und andererseits die mangelnde Berechtigung der Bewilligung der Sicherstellungsexekution nach Paragraph 371, EO (im Umfang der Kosten zweiter Instanz von 1.112,07 EUR) geltend gemacht wird.
Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich dem Wert des betriebenen Anspruchs (stRsp, Jakusch in Angst, EO § 35 Rz 84 und Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 35 Rz 77 je mN). Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO durch das Berufungsgericht hat zu unterbleiben, wenn es um das Erlöschen einer Geldforderung (wie im vorliegenden Fall) geht (Nachweise beiDer Streitwert der Oppositionsklage richtet sich dem Wert des betriebenen Anspruchs (stRsp, Jakusch in Angst, EO Paragraph 35, Rz 84 und Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 35, Rz 77 je mN). Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO durch das Berufungsgericht hat zu unterbleiben, wenn es um das Erlöschen einer Geldforderung (wie im vorliegenden Fall) geht (Nachweise bei
Dullinger, aaO; weiters RIS-Justiz RS0001618, jüngst 3 Ob 213/02y =
JBl 2003, 586 = EvBl 2003/111). Im Exekutionsverfahren werden für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses die einzelnen Ansprüche gesondert behandelt, wenn aufgrund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt wird, uzw jedenfalls dann, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h [insoweit unveröffentlicht], RIS-Justiz RS0002316). Für das Oppositionsverfahren kann nichts anderes gelten, wäre es doch widersprüchlich, im Exekutionsverfahren die Zusammenrechnung abzulehnen, im Oppositionsstreit, der (höchstens) genau dieselben Forderungen betrifft, eine solche aber zu bejahen. Die Revision ist somit, soweit sie die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 1.102,07 EUR betrifft, gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand insoweit 4.000 EUR nicht übersteigt. Was die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang des Kostenersatzanspruchs von 5.163,24 EUR angeht, liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Die Klägerin wendet sich, soweit ersichtlich, nicht grundsätzlich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Oppositionsklage sei abzuweisen, wenn die Anlassexekution im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht mehr anhängig ist, soweit nicht der Kläger die Klage zurückgezogen hat (3 Ob 57/03h, RIS-Justiz RS0001454). Offensichtlich vermeint sie aber, die bloße Einschränkung wegen (Teil-)Zahlung lasse die Berechtigung der Oppositionsklage unberührt. Diese Rechtsan ist jedoch nicht zutreffend. Gemäß § 41 Abs 1 EO hat eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution stattzufinden, wenn die in den §§ 35 bis 37, 39 und 40 EO bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teils des vollstreckbaren Anspruchs eintreten. Dementsprechend ist bei Erlöschen eines Teils des vollstreckbaren Anspruchs die Exekution entsprechend einzuschränken, was einer Teileinstellung entspricht (3 Ob 96/78; 3 Ob 118/85; Dullinger, aaO § 41 Rz 1). Demgemäß ist auch das Erstgericht davon ausgegangen, dass das Exekutionsverfahren im Umfang einer betriebenen Kostenforderung von 5.163,24 EUR mit Beschluss des Exekutionsgerichts eingestellt wurde. Die in der Revision zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats stehen keineswegs im Widerspruch zur Rechtsansicht der Vorinstanzen. Inwieweit der Umstand, dass es hier konkret um eine Pfandrechtsvormerkung im Wege einer Exekution zur Sicherstellung geht, erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen sollte, lässt sich der Revision nicht entnehmen.JBl 2003, 586 = EvBl 2003/111). Im Exekutionsverfahren werden für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses die einzelnen Ansprüche gesondert behandelt, wenn aufgrund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt wird, uzw jedenfalls dann, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 286/02h [insoweit unveröffentlicht], RIS-Justiz RS0002316). Für das Oppositionsverfahren kann nichts anderes gelten, wäre es doch widersprüchlich, im Exekutionsverfahren die Zusammenrechnung abzulehnen, im Oppositionsstreit, der (höchstens) genau dieselben Forderungen betrifft, eine solche aber zu bejahen. Die Revision ist somit, soweit sie die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 1.102,07 EUR betrifft, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand insoweit 4.000 EUR nicht übersteigt. Was die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang des Kostenersatzanspruchs von 5.163,24 EUR angeht, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Die Klägerin wendet sich, soweit ersichtlich, nicht grundsätzlich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Oppositionsklage sei abzuweisen, wenn die Anlassexekution im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz nicht mehr anhängig ist, soweit nicht der Kläger die Klage zurückgezogen hat (3 Ob 57/03h, RIS-Justiz RS0001454). Offensichtlich vermeint sie aber, die bloße Einschränkung wegen (Teil-)Zahlung lasse die Berechtigung der Oppositionsklage unberührt. Diese Rechtsan ist jedoch nicht zutreffend. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EO hat eine verhältnismäßige Einschränkung der Exekution stattzufinden, wenn die in den Paragraphen 35 bis 37, 39 und 40 EO bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Exekution gezogenen Gegenstände oder eines Teils des vollstreckbaren Anspruchs eintreten. Dementsprechend ist bei Erlöschen eines Teils des vollstreckbaren Anspruchs die Exekution entsprechend einzuschränken, was einer Teileinstellung entspricht (3 Ob 96/78; 3 Ob 118/85; Dullinger, aaO Paragraph 41, Rz 1). Demgemäß ist auch das Erstgericht davon ausgegangen, dass das Exekutionsverfahren im Umfang einer betriebenen Kostenforderung von 5.163,24 EUR mit Beschluss des Exekutionsgerichts eingestellt wurde. Die in der Revision zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats stehen keineswegs im Widerspruch zur Rechtsansicht der Vorinstanzen. Inwieweit der Umstand, dass es hier konkret um eine Pfandrechtsvormerkung im Wege einer Exekution zur Sicherstellung geht, erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen sollte, lässt sich der Revision nicht entnehmen.
Die Revision ist daher insoweit ebenfalls zurückzuweisen. Was schließlich das Schadenersatzbegehren im Umfang von 50 EUR angeht, kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der unterschiedlichen Begründungen der Vorinstanzen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt. Dieser Umstand könnte gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hindern, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Allerdings scheitert der Revisionsrekurs, weil zwar schon dem Zahlungsbegehren und dem Oppositionsklagebegehren der für eine Zusammenrechnung erforderliche rechtliche oder tatsächliche Zusammenhang (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) fehlt, an § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. Ginge man wegen der abweichenden Begründung der zweiten Instanz von einer abändernden urteilsmäßigen und demgemäß zu Recht mit Revision bekämpften Entscheidung aus, führte § 502 Abs 2 ZPO ebenfalls zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof.Die Revision ist daher insoweit ebenfalls zurückzuweisen. Was schließlich das Schadenersatzbegehren im Umfang von 50 EUR angeht, kann dahingestellt bleiben, ob angesichts der unterschiedlichen Begründungen der Vorinstanzen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt. Dieser Umstand könnte gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hindern, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Allerdings scheitert der Revisionsrekurs, weil zwar schon dem Zahlungsbegehren und dem Oppositionsklagebegehren der für eine Zusammenrechnung erforderliche rechtliche oder tatsächliche Zusammenhang (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) fehlt, an Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Ginge man wegen der abweichenden Begründung der zweiten Instanz von einer abändernden urteilsmäßigen und demgemäß zu Recht mit Revision bekämpften Entscheidung aus, führte Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ebenfalls zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof.
Demnach ist das Rechtsmittel der Klägerin zur Gänze zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat richtigerweise die Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin beantragt.Demnach ist das Rechtsmittel der Klägerin zur Gänze zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beklagte Partei hat richtigerweise die Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin beantragt.