Da gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels erhobenen Rekurs nach § 83 Abs. 3 EO ein weiterer Rekurs auch dann zulässig ist, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, und der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, in inländischer Währung 300.000 S übersteigt, war der Revisionsrekurs bei seiner Einbringung nach dem gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs. 2 ZPO zulässig, weil damals die Voraussetzung des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO vorlag.Da gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung der Exekution auf Grund eines ausländischen Titels erhobenen Rekurs nach Paragraph 83, Absatz 3, EO ein weiterer Rekurs auch dann zulässig ist, wenn das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat, und der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, in inländischer Währung 300.000 S übersteigt, war der Revisionsrekurs bei seiner Einbringung nach dem gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, weil damals die Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO vorlag.
Dieser zunächst zulässige Revisionsrekurs wurde jedoch durch den Antrag der betreibenden Partei, die Exekution infolge gänzlicher Berichtigung der betriebenen Kapitalbeträge, Kosten und bisherigen Exekutionskosten sowie teilweiser Berichtigung der Zinsen auf den nichtberichtigten Teil der Zinsen und die weiteren Exekutionskosten einzuschränken, aus folgenden Gründen unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung muß die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer des Rechtsmittelwerbers als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses in höherer Instanz noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel weiterbestehen (MietSlg. 36.071; JBl. 1977, 650; SZ 44/144 ua). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (MietSlg. 36.876, 34.826, 34.827 ua; Heller-Berger-Stix I 648 samt Ergänzung II, LI).Nach ständiger Rechtsprechung muß die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittel erforderliche Beschwer des Rechtsmittelwerbers als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses in höherer Instanz noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel weiterbestehen (MietSlg. 36.071; JBl. 1977, 650; SZ 44/144 ua). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (MietSlg. 36.876, 34.826, 34.827 ua; Heller-Berger-Stix römisch eins 648 samt Ergänzung römisch zwei, LI).
Deshalb hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß der Verpflichtete jedenfalls in der Hauptsache kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Revisionsrekurs gegen eine die Exekutionsbewilligung bestätigende Entscheidung hat, wenn die Exekution rechtskräftig eingestellt ist (vgl. die bei Heller-Berger-Stix in Ergänzung zu I 648 in II LI zit. Entscheidung 3 Ob 44/69; 3 Ob 220/74; 3 Ob 87/78).Deshalb hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß der Verpflichtete jedenfalls in der Hauptsache kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Revisionsrekurs gegen eine die Exekutionsbewilligung bestätigende Entscheidung hat, wenn die Exekution rechtskräftig eingestellt ist vergleiche die bei Heller-Berger-Stix in Ergänzung zu römisch eins 648 in römisch zwei LI zit. Entscheidung 3 Ob 44/69; 3 Ob 220/74; 3 Ob 87/78).
In der Entscheidung 3 Ob 89/81 nahm der Oberste Gerichtshof den Wegfall der Beschwer schon mit der Einbringung eines Einstellungsantrages an, der zu einem nicht mehr bekämpfbaren Einstellungsbeschluß führen müsse.
Eine vergleichbare Lage ist im vorliegenden Fall gegeben, weil über der die gesamten betriebenen Kapitalforderungen und einen Teil der Nebengebühren (Teil der Zinsen, Prozeßkosten und bisherige Exekutionskosten) umfassenden Einschränkungsantrag der betreibenden Partei, der als Teileinstellungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann (EvBl. 1967/120; Heller-Berger-Stix I 508, 523) und über den ohne mündliche Verhandlung der Parteien (§ 45 Abs. 3 EO) zu entscheiden ist, nur eine antragsgemäße Einschränkungsentscheidung ergehen kann, die von beiden Parteien nicht bekämpft werden kann. Weil die Exekution aufgrund des Einschränkungsantrages auf einen Teil der Nebengebühren eingeschränkt werden muß, kann der verpflichteten Partei nur mehr insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zugebilligt werden, während die Beschwer hinsichtlich des der Teileinstellung verfallenden Teiles des betriebenen Anspruches, also vor allem bezüglich der gesamten Hauptsache, weggefallen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei betrifft daher nurmehr die Überprüfung des von der Einschränkung nicht berührten Teiles des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsenanspruches, der aber nach § 54 Abs. 2 JN bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt bleibt, was auch für den Beschwerdegegenstand gilt (SZ 20/202 und ständige Rechtsprechung; Fasching, Komm. IV 467; ders. ZPR Rz 260; Heller-Berger-Stix I 668).Eine vergleichbare Lage ist im vorliegenden Fall gegeben, weil über der die gesamten betriebenen Kapitalforderungen und einen Teil der Nebengebühren (Teil der Zinsen, Prozeßkosten und bisherige Exekutionskosten) umfassenden Einschränkungsantrag der betreibenden Partei, der als Teileinstellungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann (EvBl. 1967/120; Heller-Berger-Stix römisch eins 508, 523) und über den ohne mündliche Verhandlung der Parteien (Paragraph 45, Absatz 3, EO) zu entscheiden ist, nur eine antragsgemäße Einschränkungsentscheidung ergehen kann, die von beiden Parteien nicht bekämpft werden kann. Weil die Exekution aufgrund des Einschränkungsantrages auf einen Teil der Nebengebühren eingeschränkt werden muß, kann der verpflichteten Partei nur mehr insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zugebilligt werden, während die Beschwer hinsichtlich des der Teileinstellung verfallenden Teiles des betriebenen Anspruches, also vor allem bezüglich der gesamten Hauptsache, weggefallen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei betrifft daher nurmehr die Überprüfung des von der Einschränkung nicht berührten Teiles des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsenanspruches, der aber nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unberücksichtigt bleibt, was auch für den Beschwerdegegenstand gilt (SZ 20/202 und ständige Rechtsprechung; Fasching, Komm. römisch vier 467; ders. ZPR Rz 260; Heller-Berger-Stix römisch eins 668).
Diesen, die Revisionsrekurswerberin noch beschwerenden Teil des Beschwerdegegenstandes darf der Oberste Gerichtshof jedoch ebenfalls nicht meritorisch erledigen, weil der nach der zitierten Bewertungsvorschrift 15.000 S nicht übersteigt und daher unter die Rechtsmittelbeschränkung des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO - § 83 Abs. 3 EO schließt nur die Anwendung der Z 1 der zitierten Prozeßordnungsvorschrift aus (SZ 24/30; JBl. 1957, 482; EvBl. 1962/326 ua.; Heller-Berger-Stix I 665) - fällt (so insbesondere EvBl. 1978/147).Diesen, die Revisionsrekurswerberin noch beschwerenden Teil des Beschwerdegegenstandes darf der Oberste Gerichtshof jedoch ebenfalls nicht meritorisch erledigen, weil der nach der zitierten Bewertungsvorschrift 15.000 S nicht übersteigt und daher unter die Rechtsmittelbeschränkung des gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO - Paragraph 83, Absatz 3, EO schließt nur die Anwendung der Ziffer eins, der zitierten Prozeßordnungsvorschrift aus (SZ 24/30; JBl. 1957, 482; EvBl. 1962/326 ua.; Heller-Berger-Stix römisch eins 665) - fällt (so insbesondere EvBl. 1978/147).
Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.