Rechtssatz RS0001074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001074
Entscheidungsdatum
24.08.2005
Rechtssatz
Die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte iS § 39 Abs 1 EO beseitigt das Interesse der Verpflichteten an der Anfechtung des dieser Exekution zugrundeliegenden Bewilligungsbeschlusses erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses und zwar jedenfalls in Ansehung der Hauptsache.Die gänzliche Einstellung einer Exekution mit der Wirkung der Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte iS Paragraph 39, Absatz eins, EO beseitigt das Interesse der Verpflichteten an der Anfechtung des dieser Exekution zugrundeliegenden Bewilligungsbeschlusses erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses und zwar jedenfalls in Ansehung der Hauptsache.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 220/74
Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 220/74
- 3 Ob 87/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 3 Ob 87/78
vgl auch
- 3 Ob 89/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 3 Ob 89/81
vgl aber; Beisatz: Wenn ein von beiden Parteien unterfertigter Antrag auf Einstellung gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO vorliegt, wobei auf Verständigung und Rechtmittel geghen den Einstellungsbeschluß verzichtet wurde, ist die Beschwer schon vor der Einstellung weggefallen. (T1)
- 3 Ob 118/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 3 Ob 118/85
vgl aber; Beisatz: Wenn über die gesamten betriebenen Kapitalforderungen und einen Teil der Nebengebühren (Teil der Zinsen, Prozeßkosten und bisherige Exekutionskosten) umfassenden Einschränkungsantrag der betreibenden Partei, der als Teileinstellungsantrag nicht mehr zurückgenommen werden kann, zu entscheiden ist. (T2)
- 3 Ob 181/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 181/88
vgl aber; Beisatz: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß § 39 Abs 1 EO einzustellen ist: (Hier: Nach Bewilligung der Exekution rechtskräftig beseitigter Titel.) (T3)
- 3 Ob 32/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 32/90
vgl aber; Beis wie T3
- 3 Ob 4/90
Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 4/90
vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 144/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 3 Ob 144/89
vgl aber; Beis wie T3
- 3 Ob 1127/93
Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 1127/93
vgl aber; Beis wie T3
- 3 Ob 63/99g
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 63/99g
Vgl; Beis ähnlich wie T3 nur: Der betreibende Gläubiger hat kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution, die gemäß § 39 Abs 1 EO einzustellen ist. (T4)
- 3 Ob 29/01p
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 29/01p
Vgl aber; Beisatz: Dies trifft auf die Einstellung einer Zwangsversteigerung dann nicht zu, solange die Frist des § 208 Abs 1 EO, innerhalb deren die Eintragung eines Pfandrechtes zu gunsten des betreibenden Gläubigers im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens beantragt werden kann, nicht ungenützt abgelaufen ist. (T5)
- 3 Ob 213/02y
Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 213/02y
Vgl auch; Beisatz: Die Einstellung der Exekution setzt die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung keinesfalls voraus. (T6); Veröff: SZ 2003/19
- 3 Ob 132/05s
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 132/05s
Vgl aber; Beisatz: Bei antragsabweisenden Entscheidungen fällt das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit bildende Anfechtungsinteresse (Beschwer) der betreibenden Partei nicht erst nach (rechtskräftiger) Einstellung der Exekution weg, sondern schon dann, wenn der der Exekution zugrunde liegende Titel rechtskräftig beseitigt wurde. In einem solchen Fall ist auf Grund des Antrags der verpflichteten Partei nach §39 Abs1 Z1 EO das Exekutionsverfahren einzustellen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001074
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00220_7400000_001