Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen den Kostenbestimmungsbeschluß ON 15 richtet, gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, und im übrigen nicht berechtigt.Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Rekurs gegen den Kostenbestimmungsbeschluß ON 15 richtet, gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig, und im übrigen nicht berechtigt.
Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 78 EO und § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Soweit im Revisionsrekurs unter nahezu wörtlicher Darlegung der Kommentierung des § 4 EO in Heller/Berger/Stix 169 bis 171 die Auffassung vertreten wird, die Aufhebung der Exekutionsbewilligung und des gesamten ihr folgenden erstinstanzlichen Verfahrens wegen Nichtigkeit und der Auftrag an das (nunmehr zuständige) Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Entscheidung über den Exekutionsantrag seien gerade angesichts des vorliegenden Verfahrensstandes, wonach es bisher nicht einmal noch zur Pfändung von Fahrnissen gekommen sei, unnötige Formalismen, der Verpflichtete sei auch nicht beschwert, zumal ihm die Möglichkeit, gegen die Exekutionsbewilligung (sollte diese inhaltlich unrichtig sein) Rekurs zu erheben, nicht benommen sei und er ohnedies beantragen könne, daß die Kosten für Vollzüge bzw Vollzugsanträge betreffend jene Adressen, an denen er tatsächlich nicht gewohnt habe, der betreibenden Partei auch nachträglich aberkannt werden sollten, ist dem folgendes zu erwidern:Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 78, EO und Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit im Revisionsrekurs unter nahezu wörtlicher Darlegung der Kommentierung des Paragraph 4, EO in Heller/Berger/Stix 169 bis 171 die Auffassung vertreten wird, die Aufhebung der Exekutionsbewilligung und des gesamten ihr folgenden erstinstanzlichen Verfahrens wegen Nichtigkeit und der Auftrag an das (nunmehr zuständige) Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Entscheidung über den Exekutionsantrag seien gerade angesichts des vorliegenden Verfahrensstandes, wonach es bisher nicht einmal noch zur Pfändung von Fahrnissen gekommen sei, unnötige Formalismen, der Verpflichtete sei auch nicht beschwert, zumal ihm die Möglichkeit, gegen die Exekutionsbewilligung (sollte diese inhaltlich unrichtig sein) Rekurs zu erheben, nicht benommen sei und er ohnedies beantragen könne, daß die Kosten für Vollzüge bzw Vollzugsanträge betreffend jene Adressen, an denen er tatsächlich nicht gewohnt habe, der betreibenden Partei auch nachträglich aberkannt werden sollten, ist dem folgendes zu erwidern:
Wie der erkennende Senat in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 393/97h, 394/97f (mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Judikatur und Lehre) ausgesprochen hat, bewirkt die Mißachtung der gemäß § 51 EO nicht prorogablen Gerichtsstände der Exekutionsordnung im Verfahren auf Exekutionsbewilligung nach herrschender Ansicht Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO. Die - auch nach der Rechtslage im Antragszeitpunkt 1. 9. 1993 - für die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Exekutionsgericht anzuwendende Zuständigkeitsnorm (Definition des Exekutionsgerichtes) des § 18 Z 4 EO ("... das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist") kann für die Fahrnisexekution bei zutreffender Auslegung nur dahin verstanden werden, daß der für die Zuständigkeit bestimmende Ort derjenige ist, wo sich die Sachen (Fahrnisse), auf die Exekution geführt wird, befinden (sollen), also innerhalb oder im Bereich des angegebenen Wohnsitzes/Aufenthaltsortes des Verpflichteten, während der weitere Zuständigkeitstatbestand (der auch für andere Exekutionsarten, die nicht in den Ziffern 1 bis 3 des § 18 EO geregelt sind, anwendbar ist) für die Fahrnisexekution bereits dann hinfällig geworden ist, wenn der an dem vom betreibenden Gläubiger angegebenen Ort vorgenommene Vollzugsversuch wegen unrichtiger Anschrift ohne Erfolg bleibt.Wie der erkennende Senat in der bereits vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 393/97h, 394/97f (mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf Judikatur und Lehre) ausgesprochen hat, bewirkt die Mißachtung der gemäß Paragraph 51, EO nicht prorogablen Gerichtsstände der Exekutionsordnung im Verfahren auf Exekutionsbewilligung nach herrschender Ansicht Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Die - auch nach der Rechtslage im Antragszeitpunkt 1. 9. 1993 - für die Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Exekutionsgericht anzuwendende Zuständigkeitsnorm (Definition des Exekutionsgerichtes) des Paragraph 18, Ziffer 4, EO ("... das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Exekutionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Exekution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung tatsächlich vorzunehmen ist") kann für die Fahrnisexekution bei zutreffender Auslegung nur dahin verstanden werden, daß der für die Zuständigkeit bestimmende Ort derjenige ist, wo sich die Sachen (Fahrnisse), auf die Exekution geführt wird, befinden (sollen), also innerhalb oder im Bereich des angegebenen Wohnsitzes/Aufenthaltsortes des Verpflichteten, während der weitere Zuständigkeitstatbestand (der auch für andere Exekutionsarten, die nicht in den Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 18, EO geregelt sind, anwendbar ist) für die Fahrnisexekution bereits dann hinfällig geworden ist, wenn der an dem vom betreibenden Gläubiger angegebenen Ort vorgenommene Vollzugsversuch wegen unrichtiger Anschrift ohne Erfolg bleibt.
Die Ansicht von Heller/Berger/Stix (I 169 ff), die Exekutionsbewilligung müsse zur Bewahrung des betreibenden Gläubigers von ungerechtfertigten Nachteilen (bei Aufhebung der Exekutionsbewilligung und darauf gegründeter noch nicht rechtskräftiger Exekutionshandlungen) auch oder gerade im Fall ihrer noch nicht eingetretenen Rechtskraft bestehen bleiben, wurde vom erkennenden Senat nicht nur in Fällen von Unterlassungsexekutionen (3 Ob 393/97h, 3 Ob 394/97f mwN), sondern auch für Forderungsexekutionen (nach § 294a EO - 3 Ob 357/97i) und Exekutionen auf GmbH-Geschäftsanteile (3 Ob 108/95 = ecolex 1996, 273) abgelehnt. Daran ist auch für Fahrnisexekutionen jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall festzuhalten. Gerade deshalb, weil die Hereinbringungsexekution dem titulierten Rechtsanspruch des betreibenden Gläubigers in einem förmlichen Verfahren zum Durchbruch verhelfen soll, kann die für das gesamte gewählte Exekutionsverfahren bindende, von einem unzuständigen Gericht erlassene Exekutionsbewilligung nicht mit einer vom unzuständigen Gericht erlassenen Provisorialmaßnahme im Rahmen eines Sicherungsverfahrens (durch einstweilige Verfügung) verglichen werden, für welche die Rechtsprechung die Nichtigkeitssanktion verneint (siehe die Entscheidungen MGA EO13 § 387/5), weil dort nur eine vorläufige Sicherung eines bescheinigten, aber erst in einem ordentlichen Verfahren zu prüfenden Anspruches Verfahrensgegenstand ist.Die Ansicht von Heller/Berger/Stix (römisch eins 169 ff), die Exekutionsbewilligung müsse zur Bewahrung des betreibenden Gläubigers von ungerechtfertigten Nachteilen (bei Aufhebung der Exekutionsbewilligung und darauf gegründeter noch nicht rechtskräftiger Exekutionshandlungen) auch oder gerade im Fall ihrer noch nicht eingetretenen Rechtskraft bestehen bleiben, wurde vom erkennenden Senat nicht nur in Fällen von Unterlassungsexekutionen (3 Ob 393/97h, 3 Ob 394/97f mwN), sondern auch für Forderungsexekutionen (nach Paragraph 294 a, EO - 3 Ob 357/97i) und Exekutionen auf GmbH-Geschäftsanteile (3 Ob 108/95 = ecolex 1996, 273) abgelehnt. Daran ist auch für Fahrnisexekutionen jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall festzuhalten. Gerade deshalb, weil die Hereinbringungsexekution dem titulierten Rechtsanspruch des betreibenden Gläubigers in einem förmlichen Verfahren zum Durchbruch verhelfen soll, kann die für das gesamte gewählte Exekutionsverfahren bindende, von einem unzuständigen Gericht erlassene Exekutionsbewilligung nicht mit einer vom unzuständigen Gericht erlassenen Provisorialmaßnahme im Rahmen eines Sicherungsverfahrens (durch einstweilige Verfügung) verglichen werden, für welche die Rechtsprechung die Nichtigkeitssanktion verneint (siehe die Entscheidungen MGA EO13 Paragraph 387 /, 5,), weil dort nur eine vorläufige Sicherung eines bescheinigten, aber erst in einem ordentlichen Verfahren zu prüfenden Anspruches Verfahrensgegenstand ist.
Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen die Exekutionsbewilligung nach dem Inkrafttreten der EO-Nov 1995 erging, etwas anderes gelten würde. Diese Novelle könnte nämlich wegen der damit neu geschaffenen, seit 1. 7. 1996 in Kraft stehenden Regelung des § 249 Abs 2 letzter Satz EO eine Auslegung des § 4 iVm § 18 Z 4 EO in dem Sinn erfordern, daß zur Bewilligung der Fahrnisexekution dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird, weil die im § 249 Abs 2 letzter Satz EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens gerade dann von Bedeutung ist, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befanden, und nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorschreibt, obwohl die dem Verfahren zugrundeliegende Exekutionsbewilligung nichtig ist.Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob in Fällen, in denen die Exekutionsbewilligung nach dem Inkrafttreten der EO-Nov 1995 erging, etwas anderes gelten würde. Diese Novelle könnte nämlich wegen der damit neu geschaffenen, seit 1. 7. 1996 in Kraft stehenden Regelung des Paragraph 249, Absatz 2, letzter Satz EO eine Auslegung des Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer 4, EO in dem Sinn erfordern, daß zur Bewilligung der Fahrnisexekution dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird, weil die im Paragraph 249, Absatz 2, letzter Satz EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens gerade dann von Bedeutung ist, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befanden, und nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorschreibt, obwohl die dem Verfahren zugrundeliegende Exekutionsbewilligung nichtig ist.
Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob, wie das Rekursgericht annahm, die Nichtigkeit der Exekutionsbewilligung auch die Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge hat, mit denen der neuerliche Vollzug durch Gerichte angeordnet wurde, denen das Verfahren - mangels Anfechtung rechtskräftig - gemäß § 44 JN überwiesen wurde, oder ob, wofür § 70 Abs 2 EO sprechen könnte, die Einstellung der Exekution anzuordnen ist. Der betreibende Gläubiger hat nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung eines Beschlusses, von dem zur Zeit der Entscheidung feststeht, daß er durch Einstellung der Exekution seine Wirksamkeit verliert (so schon 3 Ob 181/88), und zwar bei einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unabhängig vom Schicksal der Kosten des Verfahrens erster Instanz (vgl EvBl 1988/100).Ebenso kann hier dahingestellt bleiben, ob, wie das Rekursgericht annahm, die Nichtigkeit der Exekutionsbewilligung auch die Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge hat, mit denen der neuerliche Vollzug durch Gerichte angeordnet wurde, denen das Verfahren - mangels Anfechtung rechtskräftig - gemäß Paragraph 44, JN überwiesen wurde, oder ob, wofür Paragraph 70, Absatz 2, EO sprechen könnte, die Einstellung der Exekution anzuordnen ist. Der betreibende Gläubiger hat nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung eines Beschlusses, von dem zur Zeit der Entscheidung feststeht, daß er durch Einstellung der Exekution seine Wirksamkeit verliert (so schon 3 Ob 181/88), und zwar bei einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unabhängig vom Schicksal der Kosten des Verfahrens erster Instanz vergleiche EvBl 1988/100).
Aufgrund der dargelegten Erwägungen bleibt daher der Revisionsrekurs der betreibenden Partei auch in der Sache erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.