Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Da der Oberste Gerichtshof aus der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung das allgemeine Gebot, herabsetzende Äußerungen zu unterlassen, beseitigt hatte, muß nicht erörtert werden, welche Bedeutung diesem Verbot zugekommen ist. Die angefochtene Entscheidung ist zwar auf Grund der Aktenlage zu überprüfen, die zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes gegeben war. Würde die Exekution bloß wegen eines Verstoßes gegen das vom Obersten Gerichtshof beseitigte Unterlassungsgebot bewilligt werden, so wäre sie aber gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO auf Antrag der verpflichteten Partei einzustellen, und der betreibenden Partei wären die zugesprochenen Kosten gemäß § 75 EO abzuerkennen. Es kann ihr kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution zugestanden werden, von der feststeht, daß sie unter Aberkennung der Kosten einzustellen ist; es würde ihr ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen (so schon 3 Ob 181/88). Obwohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erst nach der Exekutionsbewilligung erging, ist daher von der hiedurch herbeigeführten Fassung des Exekutionstitels auszugehen. Die betreibende Partei trägt dem in ihrem Revisionsrekurs im übrigen dadurch Rechnung, daß sie selbst die Auffassung vertritt, der den Gegenstand des Exekutionsantrags bildende Vorwurf sei daran zu messen, ob er dem seinerzeitigen Vorwurf, sie sei ein(e) "Mafiaprint", inhaltsgleich ist. Wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, trifft dies aber nicht zu:Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Da der Oberste Gerichtshof aus der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung das allgemeine Gebot, herabsetzende Äußerungen zu unterlassen, beseitigt hatte, muß nicht erörtert werden, welche Bedeutung diesem Verbot zugekommen ist. Die angefochtene Entscheidung ist zwar auf Grund der Aktenlage zu überprüfen, die zur Zeit der Entscheidung des Erstgerichtes gegeben war. Würde die Exekution bloß wegen eines Verstoßes gegen das vom Obersten Gerichtshof beseitigte Unterlassungsgebot bewilligt werden, so wäre sie aber gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO auf Antrag der verpflichteten Partei einzustellen, und der betreibenden Partei wären die zugesprochenen Kosten gemäß Paragraph 75, EO abzuerkennen. Es kann ihr kein Interesse an der Bewilligung einer Exekution zugestanden werden, von der feststeht, daß sie unter Aberkennung der Kosten einzustellen ist; es würde ihr ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen (so schon 3 Ob 181/88). Obwohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erst nach der Exekutionsbewilligung erging, ist daher von der hiedurch herbeigeführten Fassung des Exekutionstitels auszugehen. Die betreibende Partei trägt dem in ihrem Revisionsrekurs im übrigen dadurch Rechnung, daß sie selbst die Auffassung vertritt, der den Gegenstand des Exekutionsantrags bildende Vorwurf sei daran zu messen, ob er dem seinerzeitigen Vorwurf, sie sei ein(e) "Mafiaprint", inhaltsgleich ist. Wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, trifft dies aber nicht zu:
Die Worte, deren Verwendung den Gegenstand des Exekutionsantrags bilden, müssen in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Die Ausführungen in dem Artikel, in dem sie enthalten sind, erwecken aber nur den Eindruck, daß die betreibende Partei - objektiv gesehen - wegen des Einflusses, den sie durch die in dem Artikel erwähnten periodischen Druckschriften auf die öffentliche Meinung ausübt, Macht und damit die Möglichkeit in der Hand hat, das Verhalten von Politikern oder Lesern zu beeinflussen, was - wiederum objektiv gesehen - einen Mißbrauch der Macht bedeutet oder bedeuten könnte. Es ergibt sich aber aus dem Artikel nicht einmal andeutungsweise, daß die betreibende Partei ihre Macht bewußt und ohne Bedenken in der Absicht ausübt, sich ungerechtfertigt Vorteile zu verschaffen oder anderen zu schaden, oder eine solche Schädigung zumindest bewußt und bedenkenlos in Kauf nehme. Nur dann könnte aber der Eindruck eines skrupellosen Verhaltens erweckt werden, der nach Ansicht der Gerichte, die mit der Erlassung der einstweiligen Verfügung befaßt waren und deren Meinung sich der erkennende Senat anschließt, durch das Wort "Mafiaprint" hervorgerufen werden kann. Die im Exekutionsantrag beanstandete Äußerung ist daher dem verbotenen Begriff nicht inhaltsgleich, weil sie nur den Eindruck eines objektiven, nicht aber eines bewußten und vor allem bedenkenlosen Machtmißbrauchs erwecken kann. Auf die Ansicht des Rekursgerichtes, daß sich der Vorwurf auf skrupellose Methoden aus dem Bereich des geschäftlichen Wettbewerbs beziehen müsse, kommt es somit nicht an, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Worte, deren Verwendung den Gegenstand des Exekutionsantrags bilden, müssen in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Die Ausführungen in dem Artikel, in dem sie enthalten sind, erwecken aber nur den Eindruck, daß die betreibende Partei - objektiv gesehen - wegen des Einflusses, den sie durch die in dem Artikel erwähnten periodischen Druckschriften auf die öffentliche Meinung ausübt, Macht und damit die Möglichkeit in der Hand hat, das Verhalten von Politikern oder Lesern zu beeinflussen, was - wiederum objektiv gesehen - einen Mißbrauch der Macht bedeutet oder bedeuten könnte. Es ergibt sich aber aus dem Artikel nicht einmal andeutungsweise, daß die betreibende Partei ihre Macht bewußt und ohne Bedenken in der Absicht ausübt, sich ungerechtfertigt Vorteile zu verschaffen oder anderen zu schaden, oder eine solche Schädigung zumindest bewußt und bedenkenlos in Kauf nehme. Nur dann könnte aber der Eindruck eines skrupellosen Verhaltens erweckt werden, der nach Ansicht der Gerichte, die mit der Erlassung der einstweiligen Verfügung befaßt waren und deren Meinung sich der erkennende Senat anschließt, durch das Wort "Mafiaprint" hervorgerufen werden kann. Die im Exekutionsantrag beanstandete Äußerung ist daher dem verbotenen Begriff nicht inhaltsgleich, weil sie nur den Eindruck eines objektiven, nicht aber eines bewußten und vor allem bedenkenlosen Machtmißbrauchs erwecken kann. Auf die Ansicht des Rekursgerichtes, daß sich der Vorwurf auf skrupellose Methoden aus dem Bereich des geschäftlichen Wettbewerbs beziehen müsse, kommt es somit nicht an, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.