Begründung:
Der Verpflichtete war von 1985 bis 1988 Mitpächter des Restaurantunternehmens auf der Liegenschaft der betreibenden Gläubigerin und hatte - teils unter Eigentumsvorbehalt erworbene - Einrichtungsgegenstände in das Bestandobjekt eingebracht, die zunächst nach Beendigung des Pachtverhältnisses dort verblieben.
Mit dem am 13. September 1989 zugestellten Endbeschluß vom 30. August 1989, GZ 4 C 1143/89t-8, stellte das Erstgericht die Störung des ruhigen Besitzes der Liegenschaftseigentümerin durch den Verpflichteten fest, der am 17. Juni 1989 nach Aufbrechen von Sperrvorrichtungen eingedrungen sei und die in einer Liste angeführten Gegenstände (unter anderem Geschirrspüler, Kühlschränke und andere Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke) entwendet habe, verhielt ihn zur Wiederherstellung des letzten bis dahin gegebenen Besitzstandes und zur Zurückstellung der aufgelisteten Gegenstände in das Restaurant sowie zur Unterlassung jeder weiteren Störung. Am 28. September 1989 beantragte die betreibende Partei, ihr gegen den Verpflichteten auf Grund des vollstreckbaren - nicht rechtskräftigen - Endbeschlusses zur Erwirkung der Wiederherstellung des letzten Besitzstandes und Zurückstellung der im Endbeschluß angeführten Gegenstände die Exekution nach § 353 EO zu bewilligen, sie zu ermächtigen, auf Kosten des Verpflichteten den letzten Besitzstand wieder herzustellen und sich die aufgelisteten Sachen zu beschaffen und dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten von S 1,081.000,- aufzutragen, welche durch die Vornahme der vertretbaren Handlungen entstehen werden.Mit dem am 13. September 1989 zugestellten Endbeschluß vom 30. August 1989, GZ 4 C 1143/89t-8, stellte das Erstgericht die Störung des ruhigen Besitzes der Liegenschaftseigentümerin durch den Verpflichteten fest, der am 17. Juni 1989 nach Aufbrechen von Sperrvorrichtungen eingedrungen sei und die in einer Liste angeführten Gegenstände (unter anderem Geschirrspüler, Kühlschränke und andere Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke) entwendet habe, verhielt ihn zur Wiederherstellung des letzten bis dahin gegebenen Besitzstandes und zur Zurückstellung der aufgelisteten Gegenstände in das Restaurant sowie zur Unterlassung jeder weiteren Störung. Am 28. September 1989 beantragte die betreibende Partei, ihr gegen den Verpflichteten auf Grund des vollstreckbaren - nicht rechtskräftigen - Endbeschlusses zur Erwirkung der Wiederherstellung des letzten Besitzstandes und Zurückstellung der im Endbeschluß angeführten Gegenstände die Exekution nach Paragraph 353, EO zu bewilligen, sie zu ermächtigen, auf Kosten des Verpflichteten den letzten Besitzstand wieder herzustellen und sich die aufgelisteten Sachen zu beschaffen und dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten von S 1,081.000,- aufzutragen, welche durch die Vornahme der vertretbaren Handlungen entstehen werden.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution, bestimmte aber den Betrag der vom Verpflichteten vorauszuzahlenden Kosten mit nur S 155.488,14.
Das Rekursgericht wies über den Rekurs des Verpflichteten den Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 353 EO.Das Rekursgericht wies über den Rekurs des Verpflichteten den Antrag auf Bewilligung der Exekution nach Paragraph 353, EO.