Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise unzulässig und teilweise nicht berechtigt.
Wird auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die dem zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 u.a.; RIS-Justiz RS0002316), was jedenfalls gilt, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 265/00t). Ebenso entspricht es stRsp des erkennenden Senats, dass die Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein keine Zusammenrechnung rechtfertigt, und zwar auch nicht für den Fall, dass einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind (RIS-Justiz RS0002246). Daraus folgt bereits, dass in Ansehung sämtlicher Beschlüsse, die im vorliegenden Exekutionsverfahren als Exekutionstitel beansprucht werden, der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteigt, weshalb der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dasselbe gilt nach Z 2 leg cit für alle Exekutionstitel mit Ausnahme des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs, weil insoweit der erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde.Wird auf Grund mehrerer Exekutionstitel zur Hereinbringung verschiedener Forderungen Exekution geführt, so werden die einzelnen Ansprüche bei Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses gesondert behandelt, auch wenn die dem zugrunde liegenden Forderungen in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen sollten (stRsp, SZ 60/181 u.a.; RIS-Justiz RS0002316), was jedenfalls gilt, wenn es um die Bewilligung der Exekution geht (3 Ob 265/00t). Ebenso entspricht es stRsp des erkennenden Senats, dass die Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen auf Grund jeweils verschiedener Exekutionstitel allein keine Zusammenrechnung rechtfertigt, und zwar auch nicht für den Fall, dass einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen auf Grund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind (RIS-Justiz RS0002246). Daraus folgt bereits, dass in Ansehung sämtlicher Beschlüsse, die im vorliegenden Exekutionsverfahren als Exekutionstitel beansprucht werden, der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteigt, weshalb der Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dasselbe gilt nach Ziffer 2, leg cit für alle Exekutionstitel mit Ausnahme des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs, weil insoweit der erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurde.
Was die Hereinbringung der Kapitalforderung von 44.272,11 EUR sA und der Kostenforderung von 17.745,75 EUR sA auf Grund eines Berufungsurteils angeht, ist in der vorgenommenen Maßgabebestätigung eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu sehen, weil das Rekursgericht in Wahrheit anders als das Erstgericht rein formell durch Zurückweisung und nicht in der Sache entschieden hat.
In diesem Umfang bezweifelt die betreibende Partei offenbar zu Recht nicht die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass dann, wenn es sich bei der vorliegenden Exekution um dasselbe Exekutionsmittel wie im Vorverfahren handelt, der Antrag wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen ist.
Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die betreibende Partei "nur aus Gründen prozessualer Vorsicht" der Rechtsansicht von Oberhammer (in Angst, EO, § 292e Rz 7) anschließt, wonach es unzulässig sei, erst im Drittschuldnerprozess die Behauptung nachzuschieben, es sei iSd § 292e EO ein höheres Entgelt geschuldet, wenn ursprünglich nur ein Exekutionsantrag ohne Hinweis auf § 292e EO gestellt wurde.Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich die betreibende Partei "nur aus Gründen prozessualer Vorsicht" der Rechtsansicht von Oberhammer (in Angst, EO, Paragraph 292 e, Rz 7) anschließt, wonach es unzulässig sei, erst im Drittschuldnerprozess die Behauptung nachzuschieben, es sei iSd Paragraph 292 e, EO ein höheres Entgelt geschuldet, wenn ursprünglich nur ein Exekutionsantrag ohne Hinweis auf Paragraph 292 e, EO gestellt wurde.
Diese mit der Rsp zur Vorgängerbestimmung des § 292e EO (§ 10 Abs 2 LPfG) und der einhelligen übrigen Lehre zu beiden Bestimmungen im Widerspruch stehende Ansicht hat jüngst in einer Entscheidung in einem Drittschuldnerprozess bereits der 8. Senat des Obersten Gerichtshofs abgelehnt (8 ObA 208/02z). Auch der erkennende, nach der Geschäftsverteilung für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs sieht keine Veranlassung, der Mindermeinung Oberhammers zu folgen.Diese mit der Rsp zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 292 e, EO (Paragraph 10, Absatz 2, LPfG) und der einhelligen übrigen Lehre zu beiden Bestimmungen im Widerspruch stehende Ansicht hat jüngst in einer Entscheidung in einem Drittschuldnerprozess bereits der 8. Senat des Obersten Gerichtshofs abgelehnt (8 ObA 208/02z). Auch der erkennende, nach der Geschäftsverteilung für Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs sieht keine Veranlassung, der Mindermeinung Oberhammers zu folgen.
Selbst wenn man sich nicht der überwiegenden Lehre, es handle sich bei § 292e EO um eine rein materiell-rechtliche Bestimmung, die nur die Bemessung des Entgelts im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger regle (Mohr, Die neue Lohnpfändung 86; Zechner, Forderungsexekution, § 292e Rz 2, Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 292e Rz 29; ebenso zu § 10 Abs 2 LPfG Heller/Berger/Stix, EO4 2085 f = Lohnpfändung 143 f; ebenso die Rsp dazu, Nachweise bei Zechner aaO) anschließen wollte, weil damit zumindest implizit eine Entscheidung über den Umfang der Pfändungswirkung einer bestimmten Forderungsexekution getroffen werde, ist es doch unbestreitbar, dass die EO keine verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen für den Fall des Vorliegens eines verschleierten Entgelts bei einem bestehenden ständigen Arbeitsverhältnis enthält. Insofern hat sich durch die EO-Nov 1991, durch die § 292e geschaffen wurde, nichts geändert. Weiters kann der Auffassung Oberhammers nicht zugestimmt werden, die Pfändung des gesetzlich fingierten Entgelts setze zumindest einen Hinweis im Exekutionsantrag nach §§ 294, 294a EO voraus, weil es sich um ein anderes, von der tatsächlich bestehenden Forderung unterschiedliches Exekutionsobjekt handle. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade infolge der gesetzlichen Fiktion das fiktive Entgelt - im Verhältnis zur betreibenden Partei - als Gegenstand der gepfändeten Forderung oder jedenfalls (wenn das Bestehen einer unter dem Existenzminimum liegenden Lohnforderung zugestanden wird) als Teil derselben anzusehen ist. Der Rechtsgrund der Forderung ist ja zweifellos derselbe. Ein Hinweis auf § 292e EO im Exekutionsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - die Stellung eines weiteren (für die Parteien mit Kosten verbundenen) Exekutionsantrags könnte nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn im Hinblick auf die Bezeichnung der Forderung im Exekutionsantrag die Mitpfändung des verschleierten Entgelts ausgeschlossen werden müsste, etwa wenn in Verkennung der Grenzen der Pfändbarkeit nach §§ 290 ff EO ausdrücklich nur die Pfändung eines unter dem konkreten Existenzminimum liegenden monatlichen Betrags beantragt worden wäre.Selbst wenn man sich nicht der überwiegenden Lehre, es handle sich bei Paragraph 292 e, EO um eine rein materiell-rechtliche Bestimmung, die nur die Bemessung des Entgelts im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger regle (Mohr, Die neue Lohnpfändung 86; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 292 e, Rz 2, Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 292 e, Rz 29; ebenso zu Paragraph 10, Absatz 2, LPfG Heller/Berger/Stix, EO4 2085 f = Lohnpfändung 143 f; ebenso die Rsp dazu, Nachweise bei Zechner aaO) anschließen wollte, weil damit zumindest implizit eine Entscheidung über den Umfang der Pfändungswirkung einer bestimmten Forderungsexekution getroffen werde, ist es doch unbestreitbar, dass die EO keine verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen für den Fall des Vorliegens eines verschleierten Entgelts bei einem bestehenden ständigen Arbeitsverhältnis enthält. Insofern hat sich durch die EO-Nov 1991, durch die Paragraph 292 e, geschaffen wurde, nichts geändert. Weiters kann der Auffassung Oberhammers nicht zugestimmt werden, die Pfändung des gesetzlich fingierten Entgelts setze zumindest einen Hinweis im Exekutionsantrag nach Paragraphen 294, 294 a, EO voraus, weil es sich um ein anderes, von der tatsächlich bestehenden Forderung unterschiedliches Exekutionsobjekt handle. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade infolge der gesetzlichen Fiktion das fiktive Entgelt - im Verhältnis zur betreibenden Partei - als Gegenstand der gepfändeten Forderung oder jedenfalls (wenn das Bestehen einer unter dem Existenzminimum liegenden Lohnforderung zugestanden wird) als Teil derselben anzusehen ist. Der Rechtsgrund der Forderung ist ja zweifellos derselbe. Ein Hinweis auf Paragraph 292 e, EO im Exekutionsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - die Stellung eines weiteren (für die Parteien mit Kosten verbundenen) Exekutionsantrags könnte nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn im Hinblick auf die Bezeichnung der Forderung im Exekutionsantrag die Mitpfändung des verschleierten Entgelts ausgeschlossen werden müsste, etwa wenn in Verkennung der Grenzen der Pfändbarkeit nach Paragraphen 290, ff EO ausdrücklich nur die Pfändung eines unter dem konkreten Existenzminimum liegenden monatlichen Betrags beantragt worden wäre.
Für den Regelfall der Pfändung des gesamten Entgeltsanspruchs aus einem laufenden Arbeitsverhältnis ist demnach an der bisherigen Rsp (zu § 10 Abs 2 LPfG) festzuhalten, wonach die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn erfasst, ohne dass es eines Hinweises auf eine Entgeltverschleierung bedürfte (3 Ob 177/79 = RPflE 1981/32; gebilligt in 9 ObA 145/87; bereits zur neuen Rechtslage 8 ObA 208/02z, ebenso Zechner aaO Rz 2, 159 mwN; Resch aaO; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis 36).Für den Regelfall der Pfändung des gesamten Entgeltsanspruchs aus einem laufenden Arbeitsverhältnis ist demnach an der bisherigen Rsp (zu Paragraph 10, Absatz 2, LPfG) festzuhalten, wonach die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn erfasst, ohne dass es eines Hinweises auf eine Entgeltverschleierung bedürfte (3 Ob 177/79 = RPflE 1981/32; gebilligt in 9 ObA 145/87; bereits zur neuen Rechtslage 8 ObA 208/02z, ebenso Zechner aaO Rz 2, 159 mwN; Resch aaO; Fritscher, Die Gehaltsexekution in der Praxis 36).
Daraus folgt, dass das Rekursgericht zu Recht die abweisende Entscheidung des Erstgerichts in eine Zurückweisung abgeändert hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.