1. Entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelwerberin kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf oberstgerichtliche Rechtsprechung berufen. Sowohl nach § 292e EO idF Nov 1991 als auch nach der insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 10 LPfG hat sowohl die Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin aus einem Arbeitsverhältnis als auch die vom Gesetzgeber im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin fingierte angemessene Vergütung iSd § 10 Abs 2 LPfG bzw § 292e EO ihren Rechtsgrund in den vom Verpflichteten der Drittschuldnerin erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen, weshalb die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn ergreift (3 Ob 177/79). Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet; der Exekutionsantrag muss weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LPfG (bzw § 292e EO) einhalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozess einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Fall auf § 10 Abs 2 LPfG (bzw § 292e EO) berufen (9 ObA 145/87). Auch im Falle der in der Klage behaupteten Verschleierung des Entgelts nach § 292e EO geht es um gepfändete Entgeltansprüche des verpflichteten Dienstnehmers, deren Bestand und Höhe allenfalls erst im Drittschuldnerprozess festzulegen sind (9 ObA 202/95 = RdW 1996, 530). Der Rechtsmeinung Oberhammers (in Angst EO § 292e Rz 7), dass bereits der Exekutionsantrag auf § 292e EO abgestellt sein müsse, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich meist erst durch die Drittschuldneräußerung im Exekutionsverfahren ergibt, dass der Verpflichtete für seine ständigen Arbeitsleistungen nicht oder nicht im üblichen Ausmaß entlohnt wird und deshalb dem betreibenden Gläubiger ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegenüber dem Drittschuldner zusteht.1. Entgegen den Behauptungen der Rechtsmittelwerberin kann sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf oberstgerichtliche Rechtsprechung berufen. Sowohl nach Paragraph 292 e, EO in der Fassung Nov 1991 als auch nach der insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, LPfG hat sowohl die Lohnforderung des Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin aus einem Arbeitsverhältnis als auch die vom Gesetzgeber im Verhältnis der betreibenden Partei zur Drittschuldnerin fingierte angemessene Vergütung iSd Paragraph 10, Absatz 2, LPfG bzw Paragraph 292 e, EO ihren Rechtsgrund in den vom Verpflichteten der Drittschuldnerin erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen, weshalb die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn ergreift (3 Ob 177/79). Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet; der Exekutionsantrag muss weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG (bzw Paragraph 292 e, EO) einhalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozess einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Fall auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG (bzw Paragraph 292 e, EO) berufen (9 ObA 145/87). Auch im Falle der in der Klage behaupteten Verschleierung des Entgelts nach Paragraph 292 e, EO geht es um gepfändete Entgeltansprüche des verpflichteten Dienstnehmers, deren Bestand und Höhe allenfalls erst im Drittschuldnerprozess festzulegen sind (9 ObA 202/95 = RdW 1996, 530). Der Rechtsmeinung Oberhammers (in Angst EO Paragraph 292 e, Rz 7), dass bereits der Exekutionsantrag auf Paragraph 292 e, EO abgestellt sein müsse, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich meist erst durch die Drittschuldneräußerung im Exekutionsverfahren ergibt, dass der Verpflichtete für seine ständigen Arbeitsleistungen nicht oder nicht im üblichen Ausmaß entlohnt wird und deshalb dem betreibenden Gläubiger ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung gegenüber dem Drittschuldner zusteht.
2. Ob die Verzögerung der Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach § 49a ASGG zuzusprechen sind, betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht jedenfalls nicht grob unrichtig gelöst hat: Die beklagte Partei hat nämlich im Verfahren nicht nur die Höhe des angemessenen Entgelts nach § 292e EO bestritten, sondern überhaupt geleugnet, dass der Verpflichtete für sie ständig unentgeltlich arbeitet. Da ihr die Unrichtigkeit ihrer Behauptung bekannt sein musste, beruhte die Verweigerung jeglicher Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht.2. Ob die Verzögerung der Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht und deshalb Zinsen nach Paragraph 49 a, ASGG zuzusprechen sind, betrifft einen Einzelfall, den das Berufungsgericht jedenfalls nicht grob unrichtig gelöst hat: Die beklagte Partei hat nämlich im Verfahren nicht nur die Höhe des angemessenen Entgelts nach Paragraph 292 e, EO bestritten, sondern überhaupt geleugnet, dass der Verpflichtete für sie ständig unentgeltlich arbeitet. Da ihr die Unrichtigkeit ihrer Behauptung bekannt sein musste, beruhte die Verweigerung jeglicher Zahlung auf einer unvertretbaren Rechtsansicht.