Rechtssatz RS0066645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066645
Entscheidungsdatum
28.09.2007
Rechtssatz
Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 10 Abs 2 LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf § 10 Abs 2 LPfG berufen.Mit dem Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen wird die Entgeltforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner gepfändet, der Exekutionsantrag muß weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG enthalten; wenn der Drittschuldner nach Überweisung und Einbringung der Klage im Prozeß einwendet, er habe kein oder ein dem geleisteten Dienst nicht entsprechendes Entgelt vereinbart, kann sich der Kläger in jedem Falle auf Paragraph 10, Absatz 2, LPfG berufen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 145/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 145/87
- 8 ObA 208/02z
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 208/02z
Beisatz: Beisatz: Nunmehr § 292e EO. (T1); Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsmeinung Oberhammers in Angst EO § 292e Rz 7. (T2)
- 3 Ob 286/02h
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 286/02h
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Für den Regelfall der Pfändung des gesamten Entgeltsanspruchs aus einem laufenden Arbeitsverhältnis ist an der bisherigen Rechtsprechung (zu § 10 Abs 2 LPfG) festzuhalten, wonach die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn erfasst, ohne dass es eines Hinweises auf eine Entgeltverschleierung bedürfte. (T3); Veröff: SZ 2003/40
- 9 ObA 129/07x
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 129/07x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066645
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00145_8700000_001