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Entscheidung 3 Ob 57/03h×

Entscheidung 3 Ob 57/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob57/03h

Entscheidungsdatum

26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2003, GZ 2 R 363/02a-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Oppositionsklage bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution, sie setzt die Anhängigkeit der Exekution nicht nur im Zeitpunkt der Klagseinbringung voraus. Insoweit die Anlassexekution - wie hier durch Vollzug der Räumung - beendet ist, muss der Kläger die Oppositionsklage einschränken oder zurückziehen, widrigenfalls die Klage abzuweisen ist. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz (RIS-Justiz RS0001465, RS0001454; RS0001501).

Diesen Grundsätzen der stRsp des Obersten Gerichtshofes ist das Berufungsgericht bei seiner E gefolgt, weshalb die außerordentliche Revision des Klägers mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E69190 3Ob57.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00057.03H.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0030OB00057_03H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung