Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der eheliche Vater der beiden beklagten Kinder. Die Streitteile sind polnische Staatsangehörige. Der Kläger hat seinen ständigen Aufenthalt seit mehreren Jahren in Österreich. Die Kinder halten sich in Polen auf.
Am 9.1.1985 verpflichtete sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich vor einem österreichischen Bezirksgericht ua, den beklagten Parteien den rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1.3.1984 bis 31.12.1984 von 4.000 S für die Erstbeklagte und 3.000 S für den Zweitbeklagten und ab 1.1.1985 einen laufenden Unterhalt von 400 S für die Erstbeklagte und 300 S für den Zweitbeklagten zu zahlen.
Zur Hereinbringung des Rückstandes für beide Kinder von 10.850 S für die Zeit vom 1.3.1984 bis 31.7.1989 angerechnet für die Zeit vom 15.4. 1988 bis 31.7.1989 und des laufenden Unterhalts ab 1.8.1989 von 400 S bzw 300 S monatlich wurde zu Gunsten der beiden beklagten Parteien zu E 467/89 des Erstgerichtes eine Lohnpfändungsexekution bewilligt und vollzogen.
Mit Urteil des polnischen Bezirksgerichtes Mikolow vom 3.12.1986 wurde die Ehe des Klägers geschieden und der Kläger verpflichtet, den beiden beklagten Parteien anstelle der bisher mit Urteil desselben Gerichtes vom 7.9.1977 festgesetzten Alimente einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je 5.000 Zloty zu zahlen. Gestützt auf dieses Urteil erhob der Kläger gegen den zu E 467/89 betriebenen Unterhaltsanspruch Einwendungen nach § 35 EO und beantragte die Feststellung der Aufhebung des Unterhaltsanspruches aus dem Vergleich und aus dem Urteil des polnischen Gerichtes. Er machte geltend, daß durch das Urteil des polnischen Gerichtes die Verpflichtung aus dem Vergleich erloschen sei. Durch seine Zahlungen seien alle bisher offenen Unterhaltsverpflicchungen getilgt.Mit Urteil des polnischen Bezirksgerichtes Mikolow vom 3.12.1986 wurde die Ehe des Klägers geschieden und der Kläger verpflichtet, den beiden beklagten Parteien anstelle der bisher mit Urteil desselben Gerichtes vom 7.9.1977 festgesetzten Alimente einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je 5.000 Zloty zu zahlen. Gestützt auf dieses Urteil erhob der Kläger gegen den zu E 467/89 betriebenen Unterhaltsanspruch Einwendungen nach Paragraph 35, EO und beantragte die Feststellung der Aufhebung des Unterhaltsanspruches aus dem Vergleich und aus dem Urteil des polnischen Gerichtes. Er machte geltend, daß durch das Urteil des polnischen Gerichtes die Verpflichtung aus dem Vergleich erloschen sei. Durch seine Zahlungen seien alle bisher offenen Unterhaltsverpflicchungen getilgt.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten vor allem ein, daß das polnische Urteil im Inland nicht vollstreckbar sei.
Die Zahlungen des Klägers stehen außer Streit. Würde der gerichtliche Vergleich vom 9.1.1985 nicht wirkungslos geworden sein, bestünde genau der zu E 467/89 betriebene Rückstand. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es vertrat die Rechtsansicht, daß mit Eintritt der Rechtskraft des polnischen Scheidungsurteiles der Vergleich seine Wirksamkeit
verloren habe. Beim geltenden Umrechnungskurs von 100 Zloty = 0,25 S
(früher = 0,35 S) habe der Kläger schon mehr bezahlt, als er schulde.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsanspruch aus dem polnischen Scheidungsurteil nur für die Zeit bis 31.7.1989 erloschen sei. Auf Grund einer Auskunft der österreichischen Nationalbank stellte es den Gegenwert der bezahlten 14.300 S mit 422.427 Zloty fest. Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Vergleich durch das spätere Scheidungsurteil wirkungslos geworden sei. Aus den Bestimmungen des österreichisch-polnischen Vertrages BGBl 1974/79 ergebe sich nicht, daß dem polnischen Urteil die Anerkennung versagt werden müsse und daher der gerichtliche Vergleich auf jeden Fall wirksam bleibe. Auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen BGBl 1961/294 stehe der Vollstreckung des polnischen Scheidungsurteiles nicht entgegen. So wie das Exekutionsgericht eine später ergangene Entscheidung des Außerstreitrichters beachten müsse, müsse es auch eine spätere Entscheidung des zuständigen polnischen Gerichtes berücksichtigen. Ob sich seit dem Vergleichsabschluß die Verhältnisse geändert haben sei daher nicht entscheidend, ebensowenig ob das polnische Gericht überhaupt Kenntnis von dem in Österreich abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich gehabt habe. Wenn auch die Exekution nur auf dem gerichtlichen Vergleich basiere, sei es trotzdem gerechtfertigt, auch das Erlöschen des Unterhaltsanspruches für die Zeit auszusprechen, in der nur mehr das polnische Urteil wirksam sei. Die Revision ist ungeachtet des 50.000 S an Geld nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes zulässig, weil auch eine Oppositionsklage, die die Aufhebung eines betriebenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches aus den im vorliegenden Fall geltend gemachten Gründen zum Inhalt hat, zu den im § 502 Abs 3 Z 1 ZPO angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten zählt (§ 49 Abs 2 Z 2 JN). Die angeführten Bestimmungen gelten nicht nur für Urteile, mit denen ein Unterhaltsanspruch erstmals zuerkannt oder ein schon titulierter Unterhaltsanspruch erhöht oder herabgesetzt wird, sondern es sind alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechtes erfaßt (Petrasch, ÖJZ 1989, 747). Da zum strittigen Problem so weit ersichtlich bisher nur die unveröffentlichte Entscheidung 3 Ob 151/89 vorliegt, fehlt es auch nicht an der erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsanspruch aus dem polnischen Scheidungsurteil nur für die Zeit bis 31.7.1989 erloschen sei. Auf Grund einer Auskunft der österreichischen Nationalbank stellte es den Gegenwert der bezahlten 14.300 S mit 422.427 Zloty fest. Im übrigen billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Vergleich durch das spätere Scheidungsurteil wirkungslos geworden sei. Aus den Bestimmungen des österreichisch-polnischen Vertrages BGBl 1974/79 ergebe sich nicht, daß dem polnischen Urteil die Anerkennung versagt werden müsse und daher der gerichtliche Vergleich auf jeden Fall wirksam bleibe. Auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen BGBl 1961/294 stehe der Vollstreckung des polnischen Scheidungsurteiles nicht entgegen. So wie das Exekutionsgericht eine später ergangene Entscheidung des Außerstreitrichters beachten müsse, müsse es auch eine spätere Entscheidung des zuständigen polnischen Gerichtes berücksichtigen. Ob sich seit dem Vergleichsabschluß die Verhältnisse geändert haben sei daher nicht entscheidend, ebensowenig ob das polnische Gericht überhaupt Kenntnis von dem in Österreich abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich gehabt habe. Wenn auch die Exekution nur auf dem gerichtlichen Vergleich basiere, sei es trotzdem gerechtfertigt, auch das Erlöschen des Unterhaltsanspruches für die Zeit auszusprechen, in der nur mehr das polnische Urteil wirksam sei. Die Revision ist ungeachtet des 50.000 S an Geld nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes zulässig, weil auch eine Oppositionsklage, die die Aufhebung eines betriebenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches aus den im vorliegenden Fall geltend gemachten Gründen zum Inhalt hat, zu den im Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten zählt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN). Die angeführten Bestimmungen gelten nicht nur für Urteile, mit denen ein Unterhaltsanspruch erstmals zuerkannt oder ein schon titulierter Unterhaltsanspruch erhöht oder herabgesetzt wird, sondern es sind alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechtes erfaßt (Petrasch, ÖJZ 1989, 747). Da zum strittigen Problem so weit ersichtlich bisher nur die unveröffentlichte Entscheidung 3 Ob 151/89 vorliegt, fehlt es auch nicht an der erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.