Aus Anlaß des fälschlich als Revision bezeichneten Rekurses des beklagten Kindes war die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit, als der Kläger - erstmals in der Berufung - die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses deshalb behauptete, weil er bei der Anerkennung geschäftsunfähig gewesen sei, als nichtig aufzuheben; in diesem Umfang wird das Erstgericht über das Begehren im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen haben. Im übrigen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Das Gericht zweiter Instanz hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (JBl.1982,99 mit zustimmender Anmerkung von Schwimann; SZ 51/70 ua.) zutreffend erkannt, daß eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nur durch Beseitigung der ihr zugrunde liegenden (allgemein bindenden) Vaterschaftsfeststellung außer Kraft gesetzt werden kann. Deshalb ist es auch dem Ehemann der Mutter verwehrt, die Ehelichkeit des Kindes zu bestreiten; er muß vielmehr die Vaterschaftsfeststellung bekämpfen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 161). Der Kläger strebt die Feststellung an, daß der Beklagte nicht von ihm abstamme. Dieses Verfahrensziel ist als Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses (vgl. § 164 a ABGB) zu verstehen. Da das Verfahren eine Auslandsbeziehung - das beklagte Kind hat nicht nur seinen ständigen Aufenthalt seit seiner Geburt in München, sondern ist als uneheliches Kind einer deutschen Staatsangehörigen ebenfalls deutscher Staatsangehöriger (§ 4 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG), weil es diese Staatsangehörigkeit auch nicht infolge Legitimation durch nachfolgende Eheschließung verloren hat (Art.1 Z 3 des deutschen Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974) - aufweist, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht auch die Frage geprüft, ob nicht entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes, welches ohne Erörterung der Frage österreichisches Recht angewendet hat, deutsches Recht anzuwenden ist. Da das Verfahren keine Unterhaltsfragen zum Gegenstand hat, könnte es streitig sein, ob das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr.295/1961) zur Anwendung gelangt. Das Ergebnis der Anknüpfung ist aber dasselbe, ob man nun - welcher Lösung etwa Schwimann (Internationales Zivilverfahrensrecht 124 f) zuneigt - der generellen Verdrängung des Vaterschaftsfeststellungsstatuts durch das Unterhaltsstatut den Vorzug gibt oder die Vaterschaftsfeststellung mit reinen Standesfolgen (wie hier) dem Unterhaltsstatut nicht unterwirft: im ersteren Fall wäre angesichts des ständigen Aufenthaltsortes des Kindes jedenfalls deutsches Recht berufen (Art.1 des Unterhaltsstatutsabkommens); aber auch im letzteren Fall wäre das Ergebnis nicht anders. Dann wäre von § 25 Abs.1 IPR-Gesetz auszugehen, wonach das für die sachlichen Voraussetzungen maßgebliche Sachrecht bei Vaterschaftsanerkenntnissen auch über die Folgen fehlender Voraussetzungen entscheidet, gleichviel ob sie die Unwirksamkeit oder bloße Anfechtungsmöglichkeiten nach sich ziehen (Schwimann in Rummel aaO Rdz 4 zu § 25 IPR-Gesetz). Es ist demnach das Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt, somit deutsches Recht auch bei dieser Lösungsvariante anzuwenden, dann allerdings gemäß § 5 IPR-Gesetz unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung des berufenen Rechtes. Nach deutschem Recht fällt die Wirksamkeit der Legitimation gleichfalls rückwirkend fort, wenn später durch Anfechtung der Anerkennung festgestellt wird, daß der Ehemann der Mutter nicht Vater des Kindes ist (Hinz in MünchKomm. Rz 11 zu § 1719 BGB mwN; Diederichsen in Pallandt, BGB 45 Anm.3 zu § 1719 BGB nwN). Das deutsche Recht kennt zwar keine gesetzliche Kollisionsnorm für die Vaterschaftsfeststellung. Da aber das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist (§ 3 IPR-Gesetz), kommt es in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (Schwimann aaO Rdz 3 zu § 3 IPR-Gesetz). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 247 und 64, 129 ua; noch weitergehend etwa Klinkhardt in MünchKomm. Rz 34 zu Art.21 EGBGB, der das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in allen Fällen auf die Vaterschaftsfeststellung anwenden will) ist über die Feststellung der Vaterschaft eines Mannes nicht deutscher Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, da die Vaterschaft einheitlich sei, müsse sie ohne Beschränkung auf bestimmte, sich aus ihr ergebende Rechtswirkungen festgestellt werden. Nach dem Unterhaltsstatutabkommen, dessen Vertragsstaaten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich sind, ist das Unterhaltsstatut - wie schon erwähnt - deutsches Recht, sodaß weder eine Weiter- noch eine Rückverweisung in Betracht kommt. Damit ist jedenfalls im vorliegenden Fall deutsches Recht berufen. Gemäß § 1600 f Abs.1 BGB ist die Anerkennung nur wirksam, wenn sie den Erfordernissen der "vorstehenden Vorschriften" - das sind gemäß den §§ 1600 a bis 1600 e BGB die Bestimmungen über den Inhalt der Anerkennungserklärung, über das Erfordernis der Zustimmung des Kindes und der Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden sowie über die Form der Erklärung - nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß die Erfordernisse der vorangestellten Vorschriften nicht vorgelegen haben, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen sind. Diese Frist ist durch die am 25.4.1984 eingebrachte Klage jedenfalls gewahrt. Die von vornherein unwirksame Anerkennung ist so zu behandeln, als wäre sie überhaupt nicht vorhanden; die Unwirksamkeit kann auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (Diederichsen in Pallandt aaO Anm.1 und Mutschler in MünchKomm. Rz 15 und 16 jeweils zu § 1600 f BGB). Der Unwirksamkeitsgrund der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden (§ 1600 d BGB) findet seine Entsprechung im österreichischen Recht im § 164 Abs.1 Z 1 lit.b ABGB, wonach das Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses von Amts wegen - im Verfahren außer Streitsachen (§ 262 a AußStrG; RV zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, 6 BlgNRAus Anlaß des fälschlich als Revision bezeichneten Rekurses des beklagten Kindes war die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit, als der Kläger - erstmals in der Berufung - die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses deshalb behauptete, weil er bei der Anerkennung geschäftsunfähig gewesen sei, als nichtig aufzuheben; in diesem Umfang wird das Erstgericht über das Begehren im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen haben. Im übrigen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Das Gericht zweiter Instanz hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (JBl.1982,99 mit zustimmender Anmerkung von Schwimann; SZ 51/70 ua.) zutreffend erkannt, daß eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nur durch Beseitigung der ihr zugrunde liegenden (allgemein bindenden) Vaterschaftsfeststellung außer Kraft gesetzt werden kann. Deshalb ist es auch dem Ehemann der Mutter verwehrt, die Ehelichkeit des Kindes zu bestreiten; er muß vielmehr die Vaterschaftsfeststellung bekämpfen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 161,). Der Kläger strebt die Feststellung an, daß der Beklagte nicht von ihm abstamme. Dieses Verfahrensziel ist als Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses vergleiche Paragraph 164, a ABGB) zu verstehen. Da das Verfahren eine Auslandsbeziehung - das beklagte Kind hat nicht nur seinen ständigen Aufenthalt seit seiner Geburt in München, sondern ist als uneheliches Kind einer deutschen Staatsangehörigen ebenfalls deutscher Staatsangehöriger (Paragraph 4, des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG), weil es diese Staatsangehörigkeit auch nicht infolge Legitimation durch nachfolgende Eheschließung verloren hat (Artikel eins, Ziffer 3, des deutschen Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974) - aufweist, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht auch die Frage geprüft, ob nicht entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes, welches ohne Erörterung der Frage österreichisches Recht angewendet hat, deutsches Recht anzuwenden ist. Da das Verfahren keine Unterhaltsfragen zum Gegenstand hat, könnte es streitig sein, ob das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr.295 aus 1961,) zur Anwendung gelangt. Das Ergebnis der Anknüpfung ist aber dasselbe, ob man nun - welcher Lösung etwa Schwimann (Internationales Zivilverfahrensrecht 124 f) zuneigt - der generellen Verdrängung des Vaterschaftsfeststellungsstatuts durch das Unterhaltsstatut den Vorzug gibt oder die Vaterschaftsfeststellung mit reinen Standesfolgen (wie hier) dem Unterhaltsstatut nicht unterwirft: im ersteren Fall wäre angesichts des ständigen Aufenthaltsortes des Kindes jedenfalls deutsches Recht berufen (Artikel eins, des Unterhaltsstatutsabkommens); aber auch im letzteren Fall wäre das Ergebnis nicht anders. Dann wäre von Paragraph 25, Absatz eins, IPR-Gesetz auszugehen, wonach das für die sachlichen Voraussetzungen maßgebliche Sachrecht bei Vaterschaftsanerkenntnissen auch über die Folgen fehlender Voraussetzungen entscheidet, gleichviel ob sie die Unwirksamkeit oder bloße Anfechtungsmöglichkeiten nach sich ziehen (Schwimann in Rummel aaO Rdz 4 zu Paragraph 25, IPR-Gesetz). Es ist demnach das Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt, somit deutsches Recht auch bei dieser Lösungsvariante anzuwenden, dann allerdings gemäß Paragraph 5, IPR-Gesetz unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung des berufenen Rechtes. Nach deutschem Recht fällt die Wirksamkeit der Legitimation gleichfalls rückwirkend fort, wenn später durch Anfechtung der Anerkennung festgestellt wird, daß der Ehemann der Mutter nicht Vater des Kindes ist (Hinz in MünchKomm. Rz 11 zu Paragraph 1719, BGB mwN; Diederichsen in Pallandt, BGB 45 Anm.3 zu Paragraph 1719, BGB nwN). Das deutsche Recht kennt zwar keine gesetzliche Kollisionsnorm für die Vaterschaftsfeststellung. Da aber das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist (Paragraph 3, IPR-Gesetz), kommt es in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (Schwimann aaO Rdz 3 zu Paragraph 3, IPR-Gesetz). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 247 und 64, 129 ua; noch weitergehend etwa Klinkhardt in MünchKomm. Rz 34 zu Artikel 21, EGBGB, der das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in allen Fällen auf die Vaterschaftsfeststellung anwenden will) ist über die Feststellung der Vaterschaft eines Mannes nicht deutscher Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, da die Vaterschaft einheitlich sei, müsse sie ohne Beschränkung auf bestimmte, sich aus ihr ergebende Rechtswirkungen festgestellt werden. Nach dem Unterhaltsstatutabkommen, dessen Vertragsstaaten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich sind, ist das Unterhaltsstatut - wie schon erwähnt - deutsches Recht, sodaß weder eine Weiter- noch eine Rückverweisung in Betracht kommt. Damit ist jedenfalls im vorliegenden Fall deutsches Recht berufen. Gemäß Paragraph 1600, f Absatz eins, BGB ist die Anerkennung nur wirksam, wenn sie den Erfordernissen der "vorstehenden Vorschriften" - das sind gemäß den Paragraphen 1600, a bis 1600 e BGB die Bestimmungen über den Inhalt der Anerkennungserklärung, über das Erfordernis der Zustimmung des Kindes und der Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden sowie über die Form der Erklärung - nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß die Erfordernisse der vorangestellten Vorschriften nicht vorgelegen haben, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen sind. Diese Frist ist durch die am 25.4.1984 eingebrachte Klage jedenfalls gewahrt. Die von vornherein unwirksame Anerkennung ist so zu behandeln, als wäre sie überhaupt nicht vorhanden; die Unwirksamkeit kann auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (Diederichsen in Pallandt aaO Anm.1 und Mutschler in MünchKomm. Rz 15 und 16 jeweils zu Paragraph 1600, f BGB). Der Unwirksamkeitsgrund der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden (Paragraph 1600, d BGB) findet seine Entsprechung im österreichischen Recht im Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ABGB, wonach das Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses von Amts wegen - im Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 262, a AußStrG; Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, 6 BlgNR
XII.GP,19) - festzustellen hat, wenn ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat. Da auf das Verfahren - und somit auch auf die Abgrenzung der streitigen von der außerstreitigen Gerichtsbarkeit - stets die österreichischen Prozeßvorschriften anzuwenden sind (IPRE 1/10 und die dort angeführte Literaturstelle; EvBl.1955/101, S.165 = JBl.1955,95 uva) ist über das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses des Klägers, soweit er behauptet, er sei bei der Anerkennung geschäftsunfähig gewesen, im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Die mangelnde Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges war aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmen (§ 477 Abs.1 Z 6, 471 Z 5 ZPO). In diesem Umfang war allerdings lediglich die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben, weil dieser Anfechtungstatbestand - als Neuerung gemäß Art.V Z 5 UeKG - erst in der Berufung geltend gemacht wurde. Da gemäß § 114 Abs.1 JN das Erstgericht auch das zuständige Gericht für die Abführung des außerstreitigen Verfahrens und nach dieser Gesetzesstelle die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, wird das Erstgericht das Begehren des Klägers in diesem Umfang im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen haben.römisch zwölf.GP,19) - festzustellen hat, wenn ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat. Da auf das Verfahren - und somit auch auf die Abgrenzung der streitigen von der außerstreitigen Gerichtsbarkeit - stets die österreichischen Prozeßvorschriften anzuwenden sind (IPRE 1/10 und die dort angeführte Literaturstelle; EvBl.1955/101, S.165 = JBl.1955,95 uva) ist über das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses des Klägers, soweit er behauptet, er sei bei der Anerkennung geschäftsunfähig gewesen, im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Die mangelnde Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges war aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, 471, Ziffer 5, ZPO). In diesem Umfang war allerdings lediglich die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben, weil dieser Anfechtungstatbestand - als Neuerung gemäß Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKG - erst in der Berufung geltend gemacht wurde. Da gemäß Paragraph 114, Absatz eins, JN das Erstgericht auch das zuständige Gericht für die Abführung des außerstreitigen Verfahrens und nach dieser Gesetzesstelle die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, wird das Erstgericht das Begehren des Klägers in diesem Umfang im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen haben.
Weiterhin im streitigen Verfahren wird das Erstgericht über die Anfechtung des Anerkenntnisses, weil der Kläger nicht Vater des Kindes sein könne, zu entscheiden haben. Dem Berufungsgericht ist in seinen Darlegungen über die Voraussetzungen der Anfechtung der Anerkennung (§§ 1600 f ABs.1 2.Fall und 1600 h BGB) beizupflichten. Es trifft also zu, daß die bewußte und freiwillige Anerkennung der Vaterschaft, obgleich dem Anerkennenden positiv bekannt war, daß er gar nicht der Erzeuger des Kindes sein kann, nach deutschem Recht (anders als nach österreichischem Recht - SZ 51/70 ua) einer Anfechtung durch den Anerkennenden selbst nicht entgegensteht, andererseits aber auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist (Diederichsen aaO; Mutschler aaO Rdz 14 zu § 1600 f BGB). Richtig führt das Berufungsgericht auch aus, daß das Anfechtungsrecht des Klägers angesichts der bloß einjährigen Klagefrist (§ 1600 h Abs.1 BGB) verfristet wäre, weil ihm die Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprechen, bereits vor der Geburt des beklagten Kindes bekannt waren. Da es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt, wäre auf deren Ablauf auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Da aber gemäß § 1600 h Abs.6 BGB die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 BGB entsprechend anzuwenden sind, endete die Jahresfrist für die Klage, so die behauptete Geschäftsunfähigkeit - diesmal als Vorfrage - festgestellt werden würde, gemäß § 206 Abs.1 BGB nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Beseitigung dieses Mangels (NJW 1985,804; vgl. Diederichsen aaO Anm.1 zu § 1600 h).Weiterhin im streitigen Verfahren wird das Erstgericht über die Anfechtung des Anerkenntnisses, weil der Kläger nicht Vater des Kindes sein könne, zu entscheiden haben. Dem Berufungsgericht ist in seinen Darlegungen über die Voraussetzungen der Anfechtung der Anerkennung (Paragraphen 1600, f ABs.1 2.Fall und 1600 h BGB) beizupflichten. Es trifft also zu, daß die bewußte und freiwillige Anerkennung der Vaterschaft, obgleich dem Anerkennenden positiv bekannt war, daß er gar nicht der Erzeuger des Kindes sein kann, nach deutschem Recht (anders als nach österreichischem Recht - SZ 51/70 ua) einer Anfechtung durch den Anerkennenden selbst nicht entgegensteht, andererseits aber auch nicht gemäß Paragraph 134, BGB nichtig ist (Diederichsen aaO; Mutschler aaO Rdz 14 zu Paragraph 1600, f BGB). Richtig führt das Berufungsgericht auch aus, daß das Anfechtungsrecht des Klägers angesichts der bloß einjährigen Klagefrist (Paragraph 1600, h Absatz eins, BGB) verfristet wäre, weil ihm die Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprechen, bereits vor der Geburt des beklagten Kindes bekannt waren. Da es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt, wäre auf deren Ablauf auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Da aber gemäß Paragraph 1600, h Absatz 6, BGB die für die Verjährung geltenden Vorschriften der Paragraphen 203, 206, BGB entsprechend anzuwenden sind, endete die Jahresfrist für die Klage, so die behauptete Geschäftsunfähigkeit - diesmal als Vorfrage - festgestellt werden würde, gemäß Paragraph 206, Absatz eins, BGB nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Beseitigung dieses Mangels (NJW 1985,804; vergleiche Diederichsen aaO Anm.1 zu Paragraph 1600, h).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.