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Entscheidung 9 Ob 269/99w×

Entscheidung 9 Ob 269/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob269/99w

Entscheidungsdatum

17.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold F*****, technischer Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei Theresia F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 18. Mai 1999, GZ 20 R 320/98v-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da auch im Ehescheidungsverfahren die Dispositionsmaxime gilt, ist der Sachverhalt nicht von Amts wegen aufzuklären (4 Ob 611/88). Neuerungen sind im Berufungsverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0041987). Die Feststellungen, dass Ursache der Abkühlung des Verhältnisses zwischen den Streitteilen die mangelnden gemeinsamen Aktivitäten, der Umstand, dass sich der Kläger selbst genügte, sich mit seinen Tauben beschäftigte und die Beklagte auch an den Wochenenden mehr oder minder allein ließ, in den Taubenzüchterclub oder ins Gasthaus ging, wurden getroffen. Ob sie durch das Vorbringen, dass der Kläger mit der Beklagten wenig oder gar keine Freizeit verbrachte, gedeckt sind, begründet keine erhebliche Rechtsfrage in der Beurteilung des Vorbringens im Einzelfall. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein solches Vorbringen nicht erstattet wurde, begründet keine Aktenwidrigkeit, weil sich eine solche nur darauf bezieht, dass Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 503, mwN).

Für einen Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist entscheidend, wer mit dem zur Zerrüttung der Ehe führenden Verhalten begonnen hat, aber auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (9 Ob 71/98a). Selbst wenn das zur Abkühlung führende Verhalten des Klägers als Anlass der beginnenden Zerrüttung der Ehe angesehen wird, ist es nicht krass rechtsirrig, die der Beklagten in der Folge zur Last gelegten Verfehlungen, den Haushalt nicht mehr zu führen, des einseitigen Rückbehalts der Rückerstattung eines Betrages durch die Republik, der einseitigen Versehung des auf den Namen des Klägers lautenden Sparbuches mit einem Losungswort sowie die unterlassene Mitteilung des Grundes der Kürettage und des Spitalsaufenthaltes als solchen, welche Gründe zur Beendigung des Ehewillens des Klägers führten, als die größeres Gewicht für die endgültige Zerrüttung zukommenden Gründe anzusehen. Bei diesem beiderseitigen Verschuldensgrad fordert die Rechtsprechung einen sehr erheblichen graduellen Unterschied des Verschuldens, um ein überwiegendes Verschulden annehmen zu können. Der Unterschied muss so groß sein, dass es keiner subtilen Abwägungen mehr bedarf (3 Ob 224/98g ua). Die verschuldensmäßige Bewertung und Gewichtung von festgestellten Eheverfehlungen ist jedoch einzelfallbezogen und begründet daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (10 Ob 66/97x).

Ob die nach der Zerrüttung der Ehe liegende Wohnungnahme durch die Klägerin, die Abwesenheiten von der Ehewohnung überhaupt Eheverfehlungen bildeten, ist nicht entscheidend, weil nach der Rechtsprechung der Kausalzusammenhang zwischen einer Eheverfehlung und der Zerrüttung nicht mehr gegeben ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon so tief zerrüttet war, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (8 Ob 311/98p). Der Kläger hatte nach den Feststellungen bereits vor diesen genannten Verhaltensweisen der Beklagten nicht mehr an die Rettung der Ehe geglaubt.

Dass das Berufungsgericht etwas missverständlich ausführt, "dass die von der Beklagten vorgebrachten Umstände grundsätzlich geeignet gewesen wären, den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens zu begründen, aber nicht bewiesen wurden", bezog sich nicht nur auf die ohnehin festgestellte Ablehnung der gemeinsamen Aktivitäten und das Taubenzüchten, sondern auf die nicht bewiesenen gravierenden Vorwürfe der öfteren Misshandlungen und Schläge sowie der Bedrohung mit einer Waffe und des Alkoholkonsums des Klägers.

Das Berufungsgericht hat diesen Einzelfall im Rahmen der ständigen Rechtsprechung beurteilt, so dass keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.

Anmerkung

E56070 09A02699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00269.99W.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19991117_OGH0002_0090OB00269_99W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041671 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt, ist nunmehr die Wiederholung einer von der zweiten Instanz verworfenen Mängelrüge in der Revision unzulässig.
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RS0056755 Rechtssatz 19.03.1992Zivilrecht
Bei Beurteilung der Frage, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen, sondern auch wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar …
RS0056921 Rechtssatz 28.01.1964Zivilrecht
Wenn auch in der Regel die schon bestehende Zerrüttung einer Ehe durch eine neue Eheverfehlung noch weiter vertieft werden kann, so fehlt doch dann, wenn die Ehe schon so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, im allge …
RS0057057 Rechtssatz 05.03.1975Zivilrecht
Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teiles annehmen zu können. Es ist dabei nicht nur zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der …
RS0057821 Rechtssatz 17.01.1973Zivilrecht
Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (vgl Schwind in Klang 2. Auflage I/1 S 837, 1 Ob 91/71, 1 Ob 92/71 ua).