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Entscheidung 10 Ob 66/97x×

Entscheidung 10 Ob 66/97x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob66/97x

Entscheidungsdatum

07.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer, Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer und Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, geboren am 17.11.1943, arbeitslos, ***** vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Erich Kaltenbrunner und Mag. Günther Eibl, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Josef H*****, geboren am 12.4.1941, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. Oktober 1996, GZ 13 R 389/96h-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO hat die Revisionsschrift bei einer - wie hier - außerordentlichen Revision "gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird", zu enthalten. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift des Beklagten zur Gänze. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 506,). Dazu kommt, daß die verschuldensmäßige Gewichtung und Bewertung von festgestellten Eheverfehlungen zweier Eheleute einzelfallgebunden ist und wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen kann; vielmehr erfolgt die Verschuldenszumessung stets nach den Umständen des Einzelfalles (8 Ob 1663/91, 1 Ob 1594/95, 4 Ob 1671/95 uva). Der geltend gemachte Verfahrensmangel (unzureichende Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Erstrichters) wurde bereits vom Berufungsgericht geprüft und verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SZ 27/4, 60/157, 62/88, SV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57).

Anmerkung

E45634 10A00667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00066.97X.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19970307_OGH0002_0100OB00066_97X0000_000

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