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Entscheidung 4 Ob 1671/95×

Entscheidung 4 Ob 1671/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1671/95(4Ob1672/95)

Entscheidungsdatum

05.12.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Erika E*****, vertreten durch Dr.Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr.Franz E*****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Juli 1995, GZ 45 R 2082/95-110, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das vom Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts angenommene gleichteilige Mitverschulden der Ehegatten hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Im übrigen hängt die Verschuldensabwägung im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2 und 3 EheG so stark von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, daß einem Verschuldensausspruch regelmäßig die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (8 Ob 1663/91; 4 Ob 1655/95). Die Klägerin übersieht auch, daß die Beurteilung, ob und seit wann die Ehe objektiv zerrüttet war, eine auf Grund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage ist (stRsp, zuletzt etwa EFSlg 69217) und daß ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens nur gerechtfertigt ist, wenn das mindere Verschulden im Rahmen des maßgeblichen Gesamtverhaltens der Ehegatten in seinem Zusammenhang fast völlig in den Hintergrund tritt (stRsp, zuletzt etwa EFSlg 69266 uva; 4 Ob 571/94; 4 Ob 1655/95).

Anmerkung

E40877 04A16715

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01671.95.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19951205_OGH0002_0040OB01671_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung