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Entscheidung 1 Ob 1594/95×

Entscheidung 1 Ob 1594/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1594/95

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst K*****, vertreten durch Dr.Alfons K. Hauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei Annemarie K*****, vertreten durch Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 16.Jänner 1995, GZ 1 R 352, 434/94-38, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

a) Zwar wird im Rechtsmittel eine Versöhnung der Streitteile am 12.Mai 1992 behauptet, wofür auch die mitdem Rechtsmittel vorgelegte Beilage sprechen mag, doch fehlen Feststellungen, die für eine Unterbrechung der Frist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG erforderliche häusliche Gemeinschaft wäre wieder aufgenommen worden (Schwimann in Schwimann, Rz 12 zu Paragraph 55, EheG).

b) Der Hinweis des Berufungsgerichts (ON 38 AS 305 = S 12 des Berufungsurteils), die Beklagte habe keinen Widerspruch erhoben, geht zwar fehl, weil ein solches „Verlangen“ nach Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz EheG auch im Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens auf Scheidung wegen Alleinverschuldens des klagenden Mannes (hier ON 7 AS 41) zu erblicken ist (JBl 1976, 152 mit Anmerkung von Schwind; EFSlg 25.059, 2.415; Schwimann aaO Rz 15 zu Paragraph 55, EheG). Dies enthebt aber die Beklagte nicht der Behauptungs-und Beweispflicht in Ansehung der spezifischen Voraussetzungen (Zerrüttungsverschulden des Klägers, überwiegende Härte der Scheidung für die Beklagte; Schwimann aaO Rz 15 zu Paragraph 55, EheG). Die hier von der Revisionswerberin behaupteten, für die Anwendung der Härteklausel sprechenden Umstände stellen entweder Neuerungen dar oder sind, soweit auch das in erster Instanz zum Antrag auf einstweiligen Unterhalt gestellte Vorbringen einbezogen wird, inhaltlich zur Anwendung der Härteklausel nicht geeignet.

Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist einem nach Absatz eins, gestellten Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. Sinn dieser Klausel - womit gegenüber der früheren Rechtslage eine wesentliche Änderung mit dem erklärten Ziel einer Erleichterung der Scheidung unheilbar zerrütteter Ehen eingetreten ist (SZ 52/29 = EvBl 1979/131 = EFSlg 34.006; Pichler in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 55, EheG) - ist die Gewährung einer Anpassungsfrist in Ausnahmefällen, damit der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert wird (EFSlg 57.162, 43.655; SZ 52/29 ua, zuletzt 4 Ob 542/94). Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, ob die rechtliche Sanktionierung der vom Kläger allein verschuldeten Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft für die Beklagte eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte ist (EFSlg 57.164). Da regelmäßig jede Ehescheidung für den Teil, der die Zerrüttung nicht verschuldete und der an der Ehe festhalten will, Härten mit sich bringt, und nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG selbst die größte Härte nicht zu einer dauernden Verweigerung der Scheidung führen darf, können daher nur ganz besonders schwerwiegende konkrete Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens dann rechtfertigen (stRspr EFSlg 60.225, 57.165, 43.660 ua; Pichler aaO Rz 6), wenn die Härte im Einzelfall jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt (EFSlg 57.167). Abzustellen ist auf die subjektiven Verhältnisse gerade dieser Ehegatten (EFSlg 57.168, 43.656, 38.748). Für die Härteklausel spricht hier nur die Dauer der Heimtrennung vergleiche EFSlg 60.222, 57.169, 41.248 ua). Selbst wenn die Beklagte bei der nachehelichen Aufteilung eine hohe Ausgleichszahlung zu entrichten und damit höhere Lasten zu tragen hätte, läge hierin keine gegenüber dem Normalfall besondere Härte vor; überdies hat die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Billigkeitsgrundsätzen zu erfolgen, so daß die - vorzeitige - Durchführung eines solchen Verfahrens bereits in naher Zukunft gegenüber der Durchführung erst in einem Jahr oder zwei Jahren keine Härte iS des Paragraph 55, Absatz 2, EheG bedeutet vergleiche EFSlg 60.228, 43.663). Die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhalts ist in die Interessenabwägung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht einzubeziehen, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Fall des Verschuldensausspruchs nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf Paragraph 94, ABGB stützen kann (EFSlg 38.751).

c) Das Gesetz erfordert für die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - als Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft (EFSlg 63.403, 60.215 ua) - während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontakts. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Annahme der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft vorlagen, stellt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Festzuhalten bleibt, daß der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ auch bei verheirateten, gemeinsam tätigen Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anders zu beurteilen ist als bei unselbständig berufstätigen Eheleuten und daher rein geschäftliche Kontakte der Eheleute nicht dem Begriff „Wirtschaftsgemeinschaft“ - von Eheleuten - unterstellt werden kann.

Textnummer

E39091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01594.95.0529.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19950529_OGH0002_0010OB01594_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044188 Rechtssatz 15.12.1983Zivilrecht
Eherecht; außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Keine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen einer Vereinbarung gemäß § 97 EheG (außergerichtlich) und der später gemäß § 55 a EheG bei Gericht abgegebenen Erklärung, keine vermögensrechtlichen Anspr …
RS0052929 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Annahme der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft vorliegen, stellt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar.
RS0056960 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Behauptungspflicht und Beweispflicht der beklagten Partei in Ansehung der spezifischen Voraussetzungen des Widerspruchs nach § 55 Abs 2 EheG.
RS0056966 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Die Durchführung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits in naher Zukunft gegenüber der Durchführung erst in einem Jahr oder zwei Jahren bedeutet keine Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG.
RS0056971 Rechtssatz 10.06.1980Zivilrecht
§ 55 Abs 3 EheG lässt erkennen, dass selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen kann. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens nach § 55 Ab …
RS0056975 Rechtssatz 11.02.1982Zivilrecht
Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG ist nicht anwendbar, wenn die Härte im Einzelfall nicht jene, die für den schuldlosen Teil durchschnittlich zu erwarten ist, erheblich übersteigt.
RS0056981 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" ist auch bei verheirateten, gemeinsam tätigen Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei unselbständig berufstätigen Eheleuten; rein geschäftliche Kontakte der Eheleute können daher nicht dem Begr …
RS0056982 Rechtssatz 03.06.1981Zivilrecht
Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG …
RS0056995 Rechtssatz 18.12.1975Zivilrecht
Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens wegen Alleinverschuldens des Klägers als Widerspruch.
RS0057116 Rechtssatz 17.06.1953Zivilrecht
Unter häuslicher Gemeinschaft nach § 55 EheG ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesproche …
RS0057125 Rechtssatz 08.10.1980Zivilrecht
Das Gesetz erfordert für eine Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft während einer bestimmten Zeit, nicht aber den Abbruch jeglichen persönlichen Kontaktes. Gespräche insbesondere über nur gemeinsam zu regel …
RS0057320 Rechtssatz 01.03.1979Zivilrecht
Bei Zulässigkeit des vom beklagten Ehegatten erhobenen Widerspruchs ist nicht abstrakt auf das Wesen der Ehe abzustellen, sondern von den subjektiven Verhältnissen der Ehegatten auszugehen. Hiebei sind auch die Interessen des klagenden, wenn auch an der Zer …
RS0057326 Rechtssatz 01.03.1979Zivilrecht
Die in § 55 Abs 2 letzter Satz EheG nF angeführten Umstände sind für sich allein kein ausreichender Grund für die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Vielmehr werden diese Umstände nur im Falle des Vorliegens konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß au …
RS0057346 Rechtssatz 01.03.1979Zivilrecht
Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Ein bloß unwägbares inner …
RS0057375 Rechtssatz 01.03.1979Zivilrecht
Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll.
RS0057761 Rechtssatz 07.03.1956Zivilrecht
Wenn die Beklagte unter Berufung auf die alleinige Schuld des Klägers die Abweisung der Klage fordert, so ergibt sich daraus unzweifelhaft, daß sie dem auf § 55 EheG gegründeten Scheidungsbegehren des Klägers nicht bloß widersprechen, sondern damit zugleich …