Rechtssatz RS0056966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056966
Entscheidungsdatum
29.05.1995
Rechtssatz
Die Durchführung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits in naher Zukunft gegenüber der Durchführung erst in einem Jahr oder zwei Jahren bedeutet keine Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG.Die Durchführung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits in naher Zukunft gegenüber der Durchführung erst in einem Jahr oder zwei Jahren bedeutet keine Härte im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, EheG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056966
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB01594_9500000_003