Rechtssatz RS0056982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056982
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach § 61 Abs 3 EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf § 94 ABGB stützen kann.Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die Frage der Deckung des gesetzlichen Unterhaltes ist aber nicht einzubeziehen, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Fall eines Verschuldensanspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG der beklagte Ehegatte auch nach der Scheidung seinen Unterhaltsanspruch auf Paragraph 94, ABGB stützen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 610/81
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 610/81
Veröff: EvBl 1982/194 S 660
- 1 Ob 522/87
Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 522/87
Auch
- 4 Ob 502/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 502/89
Auch; Beisatz: Und Art XIV bis XXI EheRÄG den sozialversicherungsrechtlichen Schutz des gegen seinen Willen nach § 55 EheG geschiedenen schuldlosen Teiles sichern. (T1)
- 1 Ob 1594/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 1594/95
Auch
- 6 Ob 627/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 627/95
nur: Bei der Interessenabwägung sind wohl auch materielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. (T2) Beisatz: Der drohende Verlust eines gehobenen Lebensstils ist aber noch nicht als ein Normalfall abweichender Umstand zu beurteilen. (T3)
- 1 Ob 137/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 1 Ob 137/25s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0056982
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0010OB00610_8100000_001