Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Sie schlossen am 28. November 1970 die Ehe. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, der am 10. Juli 1970 geborene Alexander und die am 28. Juni 1976 geborene Margot. Ende August 1981 zog der Kläger aus der in Klagenfurt gelegenen Ehewohnung aus und nahm mit Manuela M*** eine Lebensgemeinschaft auf, aus der der am 4. September 1984 geborene Sohn Markus stammt. Die Ehewohnung ist eine Dienstwohnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Nach dem Auszug des Klägers wurde von seinem Dienstgeber die Aufgabe der Ehewohnung, die ihm unter der Bedingung zugewiesen wurde, daß er sie persönlich benütze, verlangt. Um einen aussichtslosen Räumungsprozeß zu vermeiden, verpflichtete sich der Kläger mit gerichtlichem Vergleich vom 20. Jänner 1984, 48 C 41/84 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, die Wohnung zu räumen. Eine Räumungsexekution wurde bereits bewilligt, dem Kläger aber dann doch Räumungsaufschub bis zuletzt 31. Jänner 1986 gewährt. Die Beklagte begehrte zu 18 C 24/85 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, den Kläger schuldig zu erkennen, ihr eine angemessene Ehewohnung zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren wurde mit gerichtlichem Vergleich vom 17. April 1985, ON 4, beendet. In diesem Vergleich erklärte sich die Beklagte grundsätzlich bereit, bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung über den Magistrat mitzuwirken. Sie wäre auch Vertragspartner des abzuschließenden Mietvertrages. Der Kläger verpflichtete sich, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die angemessenen Kosten einer solchen Wohnung zu bezahlen. Der Kläger gewährt der nicht berufstätigen Beklagten derzeit einen monatlichen Geldunterhalt von S 1.700,--; außerdem trägt er die gesamten Wohnungskosten in der Höhe von monatlich S 4.600,--. Die Ehe der Streitteile ist unheilbar zerrüttet. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 1 EheG. Die Beklagte sprach sich gemäß § 55 Abs 2 EheG gegen die Stattgebung des Scheidungsbegehrens aus. Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, führte sie für die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Abwägung aus, der Kläger sei nicht ernstlich bemüht, die Frage ihrer Wohnversorgung einer Regelung zuzuführen. Da die Beklagte zur Leistung des Mietzinses nicht in der Lage sei, habe ein Mietvertrag mit der Stadtgemeinde Klagenfurt nicht abgeschlossen werden können. Hilfsweise beantragte sie, gemäß § 61 Abs 3 EheG, das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung im Urteil auszusprechen.Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger. Sie schlossen am 28. November 1970 die Ehe. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, der am 10. Juli 1970 geborene Alexander und die am 28. Juni 1976 geborene Margot. Ende August 1981 zog der Kläger aus der in Klagenfurt gelegenen Ehewohnung aus und nahm mit Manuela M*** eine Lebensgemeinschaft auf, aus der der am 4. September 1984 geborene Sohn Markus stammt. Die Ehewohnung ist eine Dienstwohnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Nach dem Auszug des Klägers wurde von seinem Dienstgeber die Aufgabe der Ehewohnung, die ihm unter der Bedingung zugewiesen wurde, daß er sie persönlich benütze, verlangt. Um einen aussichtslosen Räumungsprozeß zu vermeiden, verpflichtete sich der Kläger mit gerichtlichem Vergleich vom 20. Jänner 1984, 48 C 41/84 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, die Wohnung zu räumen. Eine Räumungsexekution wurde bereits bewilligt, dem Kläger aber dann doch Räumungsaufschub bis zuletzt 31. Jänner 1986 gewährt. Die Beklagte begehrte zu 18 C 24/85 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, den Kläger schuldig zu erkennen, ihr eine angemessene Ehewohnung zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren wurde mit gerichtlichem Vergleich vom 17. April 1985, ON 4, beendet. In diesem Vergleich erklärte sich die Beklagte grundsätzlich bereit, bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung über den Magistrat mitzuwirken. Sie wäre auch Vertragspartner des abzuschließenden Mietvertrages. Der Kläger verpflichtete sich, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die angemessenen Kosten einer solchen Wohnung zu bezahlen. Der Kläger gewährt der nicht berufstätigen Beklagten derzeit einen monatlichen Geldunterhalt von S 1.700,--; außerdem trägt er die gesamten Wohnungskosten in der Höhe von monatlich S 4.600,--. Die Ehe der Streitteile ist unheilbar zerrüttet. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG. Die Beklagte sprach sich gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG gegen die Stattgebung des Scheidungsbegehrens aus. Soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, führte sie für die nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Abwägung aus, der Kläger sei nicht ernstlich bemüht, die Frage ihrer Wohnversorgung einer Regelung zuzuführen. Da die Beklagte zur Leistung des Mietzinses nicht in der Lage sei, habe ein Mietvertrag mit der Stadtgemeinde Klagenfurt nicht abgeschlossen werden können. Hilfsweise beantragte sie, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG, das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung im Urteil auszusprechen.
Das Erstgericht schied die Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG und stellte gemäß § 61 Abs 3 EheG fest, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Die Frage der Wohnversorgung der Beklagten und der ehelichen Kinder sei in die Interessenabwägung nicht einzubeziehen. Der Verlust der Wohnung liege außerhalb des Entscheidungs- und Verfügungsbereiches des Klägers. Sein Auszug aus der Wohnung sei ihm ohnehin als Verschulden anzulasten. Der Standpunkt der Beklagten, daß sich der Kläger um eine Ersatzwohnung bemühen solle und sie mangels ausreichender Mittel einen Mietvertrag nicht abschließen könne, sei zwar verständlich, doch sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß dem Kläger die rechtliche Verfügungsgewalt über die Naturalwohnung nicht zustehe. Der Beklagten sei es zumutbar, selbst eine Ersatzwohnung zu mieten und vom Kläger die Erhöhung des an sie zu leistenden Unterhaltsbetrages zu begehren.Das Erstgericht schied die Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG und stellte gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG fest, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Die Frage der Wohnversorgung der Beklagten und der ehelichen Kinder sei in die Interessenabwägung nicht einzubeziehen. Der Verlust der Wohnung liege außerhalb des Entscheidungs- und Verfügungsbereiches des Klägers. Sein Auszug aus der Wohnung sei ihm ohnehin als Verschulden anzulasten. Der Standpunkt der Beklagten, daß sich der Kläger um eine Ersatzwohnung bemühen solle und sie mangels ausreichender Mittel einen Mietvertrag nicht abschließen könne, sei zwar verständlich, doch sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß dem Kläger die rechtliche Verfügungsgewalt über die Naturalwohnung nicht zustehe. Der Beklagten sei es zumutbar, selbst eine Ersatzwohnung zu mieten und vom Kläger die Erhöhung des an sie zu leistenden Unterhaltsbetrages zu begehren.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Ihr werde auch nach der Scheidung der volle Unterhalt nach § 94 ABGB zustehen. Der Kläger werde daher im Falle der Scheidung das Wohnbedürfnis der Beklagten durch einen entsprechend höheren Unterhaltsbeitrag befriedigen müssen. Der Kläger werde daher selbst daran interessiert sein, für die Beklagte eine entsprechende Wohnung zu finden. Dadurch verliere aber der Umstand, daß die Wohnversorgung der Klägerin derzeit nicht ausreichend sichergestellt sei, an Gewicht.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Ihr werde auch nach der Scheidung der volle Unterhalt nach Paragraph 94, ABGB zustehen. Der Kläger werde daher im Falle der Scheidung das Wohnbedürfnis der Beklagten durch einen entsprechend höheren Unterhaltsbeitrag befriedigen müssen. Der Kläger werde daher selbst daran interessiert sein, für die Beklagte eine entsprechende Wohnung zu finden. Dadurch verliere aber der Umstand, daß die Wohnversorgung der Klägerin derzeit nicht ausreichend sichergestellt sei, an Gewicht.