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Rechtssatz RS0009536×

Rechtssatz RS0009536

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009536

Entscheidungsdatum

30.01.2018

Rechtssatz

Paragraph 69, Absatz 2, EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 740/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 740/80
    Veröff: EvBl 1981/147 S 434
  • 1 Ob 522/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 522/87
    nur: § 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war. (T1)
  • 3 Ob 1520/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1520/91
    Auch
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Vgl auch; Beisatz: Ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten kann später zufolge Änderung der nach § 94 ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen. (T2); Veröff: SZ 72/74
  • 7 Ob 303/00k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 303/00k
    Vgl auch
  • 3 Ob 197/02w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 197/02w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an. (T3)
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Beisatz: Von dieser Regelung sind sonstige Umstände ‑ wie auch die Auszahlungsregelung des § 71 BSVG ‑ nicht erfasst. (T4)
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19801031_OGH0002_0010OB00740_8000000_001