Der Revisionswerber macht zutreffend geltend, dass die Annahme des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe die Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden und einen Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG getroffen, unrichtig bzw aktenwidrig ist.Der Revisionswerber macht zutreffend geltend, dass die Annahme des Berufungsgerichtes, das Erstgericht habe die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden und einen Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG getroffen, unrichtig bzw aktenwidrig ist.
Ein Kläger, der sich auf mehrere Scheidungsgründe beruft, hat die Wahl, ob er sie gleichwertig nebeneinander oder aber in bestimmter Reihenfolge geltend machen will. An die gewählte Reihenfolge sind die Gerichte gebunden (RIS-Justiz RS0056372). Werden Ehescheidungsgründe nach § 49 EheG und § 55 EheG nebeneinander geltend gemacht, dann ist nach hM mangels gegenteiliger Erklärung des Klägers in erster Linie über den Klagegrund nach § 49 EheG zu entscheiden, weil in diesem Fall die rechtliche Stellung des obsiegenden Klägers günstiger ist (Schwind in Klang2 I/1, 816; Hopf/Kathrein, Eherecht, Anm 4 zu § 46 EheG; SZ 43/150; EFSlg 54.685; EFSlg 57.078; RIS-Justiz RS0056377; RS0056543; zuletzt etwa 2 Ob 81/97v).Ein Kläger, der sich auf mehrere Scheidungsgründe beruft, hat die Wahl, ob er sie gleichwertig nebeneinander oder aber in bestimmter Reihenfolge geltend machen will. An die gewählte Reihenfolge sind die Gerichte gebunden (RIS-Justiz RS0056372). Werden Ehescheidungsgründe nach Paragraph 49, EheG und Paragraph 55, EheG nebeneinander geltend gemacht, dann ist nach hM mangels gegenteiliger Erklärung des Klägers in erster Linie über den Klagegrund nach Paragraph 49, EheG zu entscheiden, weil in diesem Fall die rechtliche Stellung des obsiegenden Klägers günstiger ist (Schwind in Klang2 I/1, 816; Hopf/Kathrein, Eherecht, Anmerkung 4 zu Paragraph 46, EheG; SZ 43/150; EFSlg 54.685; EFSlg 57.078; RIS-Justiz RS0056377; RS0056543; zuletzt etwa 2 Ob 81/97v).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber ohnehin schon in der in der Klage eine klare Reihung vorgenommen: er hat in erster Linie (Hauptbegehren) ausdrücklich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten (wegen schwerer Eheverfehlungen gemäß § 49 EheG) begehrt und nur in eventu ein Scheidungsbegehren auch nach § 55 Abs 1 EheG gestellt. Demnach hatte das Erstgericht zunächst über das Hauptbegehren zu entscheiden und hätte nur im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens auf das Eventualbegehren einzugehen gehabt. Dafür bestand allerdings für das Erstgericht kein Anlass, da es - wie seinen rechtlichen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist, auch wenn dort die §§ 49, 60 Abs 3 EheG nicht erwähnt werden - dem Hauptbegehren stattgab, wobei es einen Verschuldensausspruch nach § 60 Abs 3 EheG traf. Dies wird insbesondere auch durch die Ausführungen zu der vom Erstgericht vorgenommenen Wiedereröffnung des Verfahrens (S 12 des Ersturteils) deutlich: weil die Erstrichterin glaubte, der Beklagten Gelegenheit geben zu müssen, einen ihrer Meinung nach auch nicht konkludent erhobenen Mitschuldantrag gemäß § 60 Abs 3 EheG zu stellen, sah sie sich zur Wiedereröffnung des Verfahrens veranlasst. Ausdrücklich wird im Ersturteil in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass "der Kläger die Scheidung von der Beklagten nach § 49 EheG anstrebt und nur bei Abweisung dieses Begehrens ein Scheidungbegehren nach § 55 Abs 1 EheG erhob". Keine Rede kann daher davon sein, dass das Ersturteil hinsichtlich des Scheidungsgrundes - wie der Revisionswerber hilfsweise für den Fall, dass die von ihm geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vorläge - behauptet, im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO mangelhaft wäre. Auch eine Nichtigkeit der Berufungsentscheidung aus dem Grunde des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht gegeben. Das Gericht zweiter Instanz hat vielmehr seinen Entscheidungswillen klar zum Ausdruck gebracht, wobei es aber aktenwidrig davon ausgegangen ist, dass das Erstgericht eine Scheidung nach § 55 Abs 1 EheG vorgenommen und einen Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG getätigt hätte. Aufgrund dieser seiner aktenwidrigen Annahme, die jedoch keinen Verstoß gegen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bedeutet (vgl 8 Ob 619/85), hat das Berufungsgericht das Ersturteil nicht entsprechend überprüft, sondern lediglich in Richtung §§ 55 Abs 1 und 61 Abs 3 EheG untersucht, wobei dem Erstgericht fälschlich unterstellt wurde, ein Verschulden der Beklagten gemäß § 49 EheG bzw ein Mitverschulden des Klägers aufgrund von Eheverfehlungen im Sinne des § 60 Abs 3 EheG verneint und lediglich ein Zerrüttungsverschulden im Sinne des § 61 Abs 3 EheG bejaht zu haben.Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber ohnehin schon in der in der Klage eine klare Reihung vorgenommen: er hat in erster Linie (Hauptbegehren) ausdrücklich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten (wegen schwerer Eheverfehlungen gemäß Paragraph 49, EheG) begehrt und nur in eventu ein Scheidungsbegehren auch nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG gestellt. Demnach hatte das Erstgericht zunächst über das Hauptbegehren zu entscheiden und hätte nur im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens auf das Eventualbegehren einzugehen gehabt. Dafür bestand allerdings für das Erstgericht kein Anlass, da es - wie seinen rechtlichen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist, auch wenn dort die Paragraphen 49, 60, Absatz 3, EheG nicht erwähnt werden - dem Hauptbegehren stattgab, wobei es einen Verschuldensausspruch nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG traf. Dies wird insbesondere auch durch die Ausführungen zu der vom Erstgericht vorgenommenen Wiedereröffnung des Verfahrens (S 12 des Ersturteils) deutlich: weil die Erstrichterin glaubte, der Beklagten Gelegenheit geben zu müssen, einen ihrer Meinung nach auch nicht konkludent erhobenen Mitschuldantrag gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG zu stellen, sah sie sich zur Wiedereröffnung des Verfahrens veranlasst. Ausdrücklich wird im Ersturteil in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass "der Kläger die Scheidung von der Beklagten nach Paragraph 49, EheG anstrebt und nur bei Abweisung dieses Begehrens ein Scheidungbegehren nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG erhob". Keine Rede kann daher davon sein, dass das Ersturteil hinsichtlich des Scheidungsgrundes - wie der Revisionswerber hilfsweise für den Fall, dass die von ihm geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht vorläge - behauptet, im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO mangelhaft wäre. Auch eine Nichtigkeit der Berufungsentscheidung aus dem Grunde des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers nicht gegeben. Das Gericht zweiter Instanz hat vielmehr seinen Entscheidungswillen klar zum Ausdruck gebracht, wobei es aber aktenwidrig davon ausgegangen ist, dass das Erstgericht eine Scheidung nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG vorgenommen und einen Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG getätigt hätte. Aufgrund dieser seiner aktenwidrigen Annahme, die jedoch keinen Verstoß gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bedeutet vergleiche 8 Ob 619/85), hat das Berufungsgericht das Ersturteil nicht entsprechend überprüft, sondern lediglich in Richtung Paragraphen 55, Absatz eins und 61 Absatz 3, EheG untersucht, wobei dem Erstgericht fälschlich unterstellt wurde, ein Verschulden der Beklagten gemäß Paragraph 49, EheG bzw ein Mitverschulden des Klägers aufgrund von Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, EheG verneint und lediglich ein Zerrüttungsverschulden im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG bejaht zu haben.
Dazu kommt noch, dass das Berufungsgericht - wie in der Revision ebenfalls zu Recht bemängelt wird - es abgelehnt hat, über die in der Berufung zum Ausdruck gebrachte Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Wiedereröffnung des Verfahrens zu entscheiden. Nach herrschender Meinung ist der Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht gesondert anfechtbar (Fucik in Rechberger**2 Rz 3 zu § 194 ZPO mwN), sondern kann - jedenfalls - auch erst mit der Endentscheidung bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0041614). Vom Kläger, der die Wiedereröffnung der Verhandlung sofort ausdrücklich gerügt hat (s Verhandlungsprotokoll ON 30, AS 155), wurde der betreffende Beschluss des Erstgerichtes in der Berufung bekämpft; der Kläger hat eingangs seiner Rechtsrüge ausgeführt und näher erläutert, warum die Wiedereröffnung der Verhandlung seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgt sei. Dass der Kläger diese Kritik im Rahmen seiner Berufung äußert und keinen förmlichen Rekurs erhoben hat, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das dies offenbar für notwendig hält - jedenfalls nicht schaden, da die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder von Gründen unerheblich ist, wenn nur - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 ZPO; Gitschthaler in Rechberger**2 Rz 8 zu §§ 84, 85 ZPO mwH). Die vom Berufungsgericht noch geäußerte Meinung, im Übrigen habe die Wiedereröffnung der Verhandlung (zur Erstattung eines Mitschuldantrags gemäß § 60 Abs 3 EheG) ohnehin keine Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis gehabt, basiert auf der - wie bereits betont - aktenwidrigen Annahme, das Erstgericht habe die Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden (weshalb nur die Frage des Zerrüttungsverschuldens zu prüfen, nicht aber der schließlich von der Beklagten ausdrücklich gestellte Mitschuldantrag gemäß § 60 Abs 3 EheG zu erörtern gewesen sei). Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Rüge des Klägers an der Wiedereröffnung der Verhandlung zu befassen haben, wobei es diese auch unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls zu verneinenden Beschwer des Klägers zu prüfen haben wird (vgl zuletzt 7 Ob 28/99i sowie Gruber in Schwimann ABGB**2 § 60 EheG Rz 19).Dazu kommt noch, dass das Berufungsgericht - wie in der Revision ebenfalls zu Recht bemängelt wird - es abgelehnt hat, über die in der Berufung zum Ausdruck gebrachte Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Wiedereröffnung des Verfahrens zu entscheiden. Nach herrschender Meinung ist der Beschluss auf Wiedereröffnung der Verhandlung nicht gesondert anfechtbar (Fucik in Rechberger**2 Rz 3 zu Paragraph 194, ZPO mwN), sondern kann - jedenfalls - auch erst mit der Endentscheidung bekämpft werden vergleiche RIS-Justiz RS0041614). Vom Kläger, der die Wiedereröffnung der Verhandlung sofort ausdrücklich gerügt hat (s Verhandlungsprotokoll ON 30, AS 155), wurde der betreffende Beschluss des Erstgerichtes in der Berufung bekämpft; der Kläger hat eingangs seiner Rechtsrüge ausgeführt und näher erläutert, warum die Wiedereröffnung der Verhandlung seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgt sei. Dass der Kläger diese Kritik im Rahmen seiner Berufung äußert und keinen förmlichen Rekurs erhoben hat, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, das dies offenbar für notwendig hält - jedenfalls nicht schaden, da die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder von Gründen unerheblich ist, wenn nur - wie hier - das Begehren deutlich erkennbar ist (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO; Gitschthaler in Rechberger**2 Rz 8 zu Paragraphen 84, 85, ZPO mwH). Die vom Berufungsgericht noch geäußerte Meinung, im Übrigen habe die Wiedereröffnung der Verhandlung (zur Erstattung eines Mitschuldantrags gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG) ohnehin keine Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis gehabt, basiert auf der - wie bereits betont - aktenwidrigen Annahme, das Erstgericht habe die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden (weshalb nur die Frage des Zerrüttungsverschuldens zu prüfen, nicht aber der schließlich von der Beklagten ausdrücklich gestellte Mitschuldantrag gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG zu erörtern gewesen sei). Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Rüge des Klägers an der Wiedereröffnung der Verhandlung zu befassen haben, wobei es diese auch unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls zu verneinenden Beschwer des Klägers zu prüfen haben wird vergleiche zuletzt 7 Ob 28/99i sowie Gruber in Schwimann ABGB**2 Paragraph 60, EheG Rz 19).
Dies wird es im fortgesetzten Verfahren ebenso nachzuholen haben wie es die Einwände des Rechtsmittelwerbers gegen die vom Erstgericht gemäß § 49 EheG ausgesprochene Scheidung samt dem Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Klägers nach § 60 Abs 3 EheG zu überprüfen haben wird.Dies wird es im fortgesetzten Verfahren ebenso nachzuholen haben wie es die Einwände des Rechtsmittelwerbers gegen die vom Erstgericht gemäß Paragraph 49, EheG ausgesprochene Scheidung samt dem Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Klägers nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG zu überprüfen haben wird.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungsgericht (allein) in Erledigung des Rechtsmittels des Klägers (im Sinne einer Abänderung) vorgenommene "Umdeutung" der vom Erstgericht ausgesprochenen Verschuldensscheidung gemäß § 49 EheG mit einem Ausspruch nach § 60 Abs 3 EheG in eine Scheidung gemäß § 55 Abs 1 EheG mit einem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius bedeutete: Ändert sich doch im Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 1 EheG mit einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts. Dieser wird durch § 69 Abs 2 EheG unterhaltsrechtlich so gestellt, "wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre" (JAB 916 BlgNR 14. GP 2; Pichler in Rummel2 Rz 3 zu § 69 EheG; Zankl in Schwimann2 I Rz 3 zu § 69 EheG; Hopf/Kathrein, aaO Anm 3 zu § 69 EheG; EvBl 1982/127; 2 Ob 565/94 = EFSlg 78.708). Durch die Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach § 66 EheG gestellt werden (EB zur RV 289 BlgNR 14. GP 8; Zankl aaO Rz 4). Dadurch sollte sichergestellt werden, dass in den dort genannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (SZ 53/57). Der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ist gegenüber dem nach § 66 EheG "privilegiert", weil nach letzterer Bestimmung sich der Unterhaltsberechtigte Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, während dies nach § 69 Abs 2 EheG nur dann vorgesehen ist, wenn schon nach § 94 ABGB Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe (Pichler in Rummel2 Rz 5 zu § 69 EheG; Hopf/Kathrein, aaO Anm 6 zu § 69 EheG; 2 Ob 565/94). Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung geäußerten Ansicht ("Scheidung ist Scheidung") wäre der Kläger durch eine vom Berufungsgericht unterstellte Scheidung gemäß § 55 Abs 1 EheG mit einem Ausspruch gemäß § 61 Abs 3 EheG daher schlechter gestellt als durch die vom Erstgericht tatsächlich getroffene Entscheidung.Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungsgericht (allein) in Erledigung des Rechtsmittels des Klägers (im Sinne einer Abänderung) vorgenommene "Umdeutung" der vom Erstgericht ausgesprochenen Verschuldensscheidung gemäß Paragraph 49, EheG mit einem Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG in eine Scheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit einem Ausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius bedeutete: Ändert sich doch im Fall der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit einem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG am Rechtsgrund eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts. Dieser wird durch Paragraph 69, Absatz 2, EheG unterhaltsrechtlich so gestellt, "wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre" (JAB 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 2; Pichler in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 69, EheG; Zankl in Schwimann2 römisch eins Rz 3 zu Paragraph 69, EheG; Hopf/Kathrein, aaO Anmerkung 3 zu Paragraph 69, EheG; EvBl 1982/127; 2 Ob 565/94 = EFSlg 78.708). Durch die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 2, EheG sollte der beklagte Ehegatte besser als nach Paragraph 66, EheG gestellt werden (EB zur Regierungsvorlage 289 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 8; Zankl aaO Rz 4). Dadurch sollte sichergestellt werden, dass in den dort genannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (SZ 53/57). Der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ist gegenüber dem nach Paragraph 66, EheG "privilegiert", weil nach letzterer Bestimmung sich der Unterhaltsberechtigte Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muss, während dies nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG nur dann vorgesehen ist, wenn schon nach Paragraph 94, ABGB Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe (Pichler in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 69, EheG; Hopf/Kathrein, aaO Anmerkung 6 zu Paragraph 69, EheG; 2 Ob 565/94). Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung geäußerten Ansicht ("Scheidung ist Scheidung") wäre der Kläger durch eine vom Berufungsgericht unterstellte Scheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit einem Ausspruch gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG daher schlechter gestellt als durch die vom Erstgericht tatsächlich getroffene Entscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.