Rechtssatz RS0106844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106844
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 69 Abs 2 EheG ist gegenüber dem nach § 66 EheG insoferne"privilegiert", als sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen § 69 Abs 2 EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach § 94 ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe.Der Anspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG ist gegenüber dem nach Paragraph 66, EheG insoferne"privilegiert", als sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen Paragraph 69, Absatz 2, EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach Paragraph 94, ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106844
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19960902_OGH0002_0010OB02266_96H0000_002