Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die Frage der Auswirkung der Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin auf die Unterhaltspflicht des Beklagten unrichtig gelöst hat; es kommt ihm jedoch im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß sich bei Scheidung der Ehe nach § 55 Abs 1 EheG mit einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG am Rechtsgrund des weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts ändert. Dieser wird durch § 69 Abs 2 EheG unterhaltsrechtlich so gestellt „wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre“ (JAB 916 BlgNR 14.GP, 2; EvBl 1982/127; 2 Ob 565/94). Dadurch soll sichergestellt werden, daß in den im Gesetz genannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (EvBl 1981/147; SZ 53/57; 3 Ob 1520/91). Der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ist daher gegenüber dem nach § 66 EheG „privilegiert“, weil sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen § 69 Abs 2 EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach § 94 ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe (Pichler in Rummel ABGB2 § 69 EheG Rz 5; 2 Ob 565/94). Gemäß § 94 Abs 2 ABGB ist auf den Unterhaltsanspruch nur das tatsächlich bezogene Einkommen, dann allerdings als Summe aller verfügbaren Mittel (JBl 1993, 224; ÖA 1994, 106), anzurechnen.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß sich bei Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit einem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG am Rechtsgrund des weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten nichts ändert. Dieser wird durch Paragraph 69, Absatz 2, EheG unterhaltsrechtlich so gestellt „wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre“ (JAB 916 BlgNR 14.GP, 2; EvBl 1982/127; 2 Ob 565/94). Dadurch soll sichergestellt werden, daß in den im Gesetz genannten Fällen der bisherige Unterhalt des gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten keine Schmälerung erfährt (EvBl 1981/147; SZ 53/57; 3 Ob 1520/91). Der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle ist daher gegenüber dem nach Paragraph 66, EheG „privilegiert“, weil sich der Unterhaltsberechtigte nach letzterer Bestimmung Einkünfte aus Vermögen und einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, wogegen Paragraph 69, Absatz 2, EheG das nur dann vorsieht, wenn schon nach Paragraph 94, ABGB eine Verweisung auf eine Erwerbstätigkeit Platz griffe (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 69, EheG Rz 5; 2 Ob 565/94). Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB ist auf den Unterhaltsanspruch nur das tatsächlich bezogene Einkommen, dann allerdings als Summe aller verfügbaren Mittel (JBl 1993, 224; ÖA 1994, 106), anzurechnen.
Gemäß § 91 ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (SZ 60/34; JBl 1991, 714). Zwar ist die Rechtsnatur einer solchen partnerschaftlichen Vereinbarung strittig, es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß kein Partner aus der einvernehmlich geschaffenen (auch nur tatsächlichen) Lage grundlos ausbrechen darf. Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, unterliegen nach einheliger Auffassung der Umstandsklausel und bleiben solange verbindlich, als sich die Verhältnisse nicht ändern. Stets ist jedoch zu fordern, daß die Interessen des Partners im Auge behalten werden und die einmal gewählte Form der Lebensgemeinschaft nicht leichtfertig geändert wird. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der die Gemeinschaft gestaltenden Vereinbarung sein (SZ 60/34; JBl 1991, 714; JBl 1992, 173). Bei der Beurteilung der für die Unterhaltspflicht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an, sondern auf jenen der Scheidung der Ehe, weil nur so dem Gebot, den Unterhalt „wie in aufrechter Ehe“ zu bemessen, Genüge getan werden kann (EvBl 1981/17).Gemäß Paragraph 91, ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Das Einvernehmen kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache (SZ 60/34; JBl 1991, 714). Zwar ist die Rechtsnatur einer solchen partnerschaftlichen Vereinbarung strittig, es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß kein Partner aus der einvernehmlich geschaffenen (auch nur tatsächlichen) Lage grundlos ausbrechen darf. Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, unterliegen nach einheliger Auffassung der Umstandsklausel und bleiben solange verbindlich, als sich die Verhältnisse nicht ändern. Stets ist jedoch zu fordern, daß die Interessen des Partners im Auge behalten werden und die einmal gewählte Form der Lebensgemeinschaft nicht leichtfertig geändert wird. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muß der Grund für das einseitige Abgehen von der die Gemeinschaft gestaltenden Vereinbarung sein (SZ 60/34; JBl 1991, 714; JBl 1992, 173). Bei der Beurteilung der für die Unterhaltspflicht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an, sondern auf jenen der Scheidung der Ehe, weil nur so dem Gebot, den Unterhalt „wie in aufrechter Ehe“ zu bemessen, Genüge getan werden kann (EvBl 1981/17).
Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß die Parteien nach ihrem gemeinsamen Lebenszuschnitt eine „Doppelverdienerehe“ führten. Zu untersuchen ist, ob das einseitige Abgehen von dieser zumindest schlüssigen Vereinbarung nach den dargestellten Grundsätzen durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt war, die Klägerin somit im Zeitpunkt der Scheidung zu Recht keiner Berufstätigkeit mehr nachging oder ob ihr der Verzicht auf eigenes Einkommen vorzuwerfen ist und sie sich daher ein fiktives Entgelt in der Höhe des bisher bezogenen Einkommens auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muß.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde zwischen dem ehemaligen Dienstgeber der Klägerin und dem Betriebsrat ein Sparprogramm vereinbart, das den Abbau von rund 200 älteren Mitarbeitern zur Folge hatte. Jenen Mitarbeitern, die mit einer einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses einverstanden waren, sollten die bereits eingangs dargestellten Vergünstigungen geboten werden. Wenngleich die Klägerin bei Nichtannahme des Anbots eine Kündigung nicht zu befürchten hatte und auch eine Gehaltsreduktion unwahrscheinlich erschien, kann doch entgegen der Ansicht des Rekursgerichts von einer grundlosen Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht gesprochen werden. Es darf nicht übersehen werden, daß das Sparprogramm in Übereinstimmung mit der Belegschaftsvertretung durchgeführt wurde und somit jene älteren Mitarbeiter, die das ihnen gestellte Anbot ausschlugen, auch innerhalb der Kollegenschaft mit Vorwürfen rechnen mußten, sie würden die Existenz des gesamten Unternehmens und damit auch die Arbeitsplätze jüngerer Mitarbeiter gefährden. Diese Tatsache sowie das Bewußtsein, daß die dann weiterhin zu erbringende Arbeitsleistung vom Dienstgeber in Wahrheit gar nicht mehr erwünscht ist, bewirken eine psychische Ausnahmesituation, die das Beharren auf einer Weiterbeschäftigung zumindest dann als unzumutbar erscheinen läßt, wenn der Ehemann über ein derart hohes Einkommen verfügt. Das Angebot des in einer offenkundigen wirtschaftlichen Notlage befindlichen Dienstgebers auf einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist bei der gegebenen Sachlage daher als ein wichtiger Grund anzuerkennen, von der partnerschaftlichen Vereinbarung abzugehen, zumal der Klägerin - wie noch darzustellen sein wird - auf Grund der Abfertigungen bis zum Zeitpunkt der zu erwartenden Pensionierung der Klägerin gar kein Einkommensverlust drohte.
Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin kann daher nicht aus dem vom Rekursgericht herangezogenen Grund verneint werden. Allerdings hat der Beklagte mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit im Verfahren vorgebracht, daß die Klägerin anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten habe. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, daß diese S 1,222.660,37 betrug und sowohl die kollektivvertragliche als auch eine freiwillige Abfertigung umfaßte. Weiters wurde der Klägerin eine Pensionsabgeltung in der Höhe von S 694.613,-- ausbezahlt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Ansicht vertreten, daß die dem Unterhaltsschuldner ausbezahlte Abfertigung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (RZ 1991/35; JBl 1994, 830). Entsprechendes muß auch für den Fall gelten, daß der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung erhält. Diese ist als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (ÖA 1996, 99). Gleiches gilt auch für die Pensionsabfindung. Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlaß der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist (ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830). Sämtliche Beträge, die der Klägerin aus Anlaß der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wurden, sind daher als tatsächlich bezogene Einkünfte im Sinne des § 69 Abs 2 EheG iVm § 94 Abs 2 ABGB auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin kann daher nicht aus dem vom Rekursgericht herangezogenen Grund verneint werden. Allerdings hat der Beklagte mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit im Verfahren vorgebracht, daß die Klägerin anläßlich der Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten habe. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich, daß diese S 1,222.660,37 betrug und sowohl die kollektivvertragliche als auch eine freiwillige Abfertigung umfaßte. Weiters wurde der Klägerin eine Pensionsabgeltung in der Höhe von S 694.613,-- ausbezahlt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die Ansicht vertreten, daß die dem Unterhaltsschuldner ausbezahlte Abfertigung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist (RZ 1991/35; JBl 1994, 830). Entsprechendes muß auch für den Fall gelten, daß der Unterhaltsberechtigte eine Abfertigung erhält. Diese ist als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (ÖA 1996, 99). Gleiches gilt auch für die Pensionsabfindung. Behält der Arbeitgeber Teile des Arbeitsentgelts akonto einer aus Anlaß der Pensionierung zu gewährenden Betriebspension ein, so stellt die Ausschüttung dieser Ansparungen nichts anderes als den Bezug angesparten Arbeitsentgelts dar, das in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist (ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830). Sämtliche Beträge, die der Klägerin aus Anlaß der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wurden, sind daher als tatsächlich bezogene Einkünfte im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, EheG in Verbindung mit , Paragraph 94, Absatz 2, ABGB auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Zur gesetzlichen Abfertigung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RZ 1991/35 ausgesprochen, daß sie auf so viele Monate aufzuteilen sei, wie die Abfertigung Monatsentgelten entspricht. In der Entscheidung EFSlg 64.920 hat der Oberste Gerichtshof diese Auffassung dahin ergänzt, daß eine Aufteilung in der angeführten Art nur in jenen Fällen angemessen sei, in denen die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes diene, nicht aber in einem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige etwa laufend eine höhere Pension beziehe. In der Entscheidung ÖA 1994, 67 wurde im wesentlichen ausgeführt, je höher die erlangten Abfertigungsbeträge unter Einbeziehung der Pensionsabfindung seien, desto eher habe die angemessene Verteilung auf einen längeren Zeitraum zu erfolgen, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Bei einer entsprechend hohen Abfertigungszahlung trete der Überbrückungscharakter dieser Leistung in den Hintergrund und erfülle er somit nur mehr eine Teilfunktion. Es sei nicht anzunehmen, daß derartig hohe Beträge innerhalb von ein bis zwei Jahren „verbraucht“ würden. In der Entscheidung JBl 1994, 830 hat der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt jedoch abgelehnt und erneut ausgesprochen, daß die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - anders als die freiwillige Abfertigung und die Pensionsabfindung - auf soviele Monate aufzuteilen sei, wie sie Monatsentgelten entspreche. Dieser Entscheidung lagen allerdings nicht nur der Höhe nach wesentlich geringere Zahlungen zu Grunde, sondern wurde der überwiegende Teil der Abfertigung auch über einen längeren Zeitraum in monatlichen Raten ausbezahlt, so daß es nahe lag, die gesetzliche Berechnungsmethode (§ 23 AngG) als Maßstab für die Anrechnung der gesetzlichen Abfertigung auf das Einkommen heranzuziehen. Schon in seiner Entscheidung ÖA 1996, 64 hat der Oberste Gerichtshof allerdings neuerlich betont, die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat zumindest für den Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung, an. Gerade im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses wenige Jahre vor Erreichen des Pensionsantrittsalters kann die gesamte dem Dienstnehmer gewährte Abfindung nach dem Willen der Parteien des Arbeitsvertrags nur als Schutz vor einem Einkommensverlust bis zum Erhalt der Pension gesehen werden. Bei Vorliegen einer „Doppelverdienerehe“ würde jede andere Berechnungsmethode zu einer unvertretbaren Benachteiligung des anderen Ehepartners führen.Zur gesetzlichen Abfertigung hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RZ 1991/35 ausgesprochen, daß sie auf so viele Monate aufzuteilen sei, wie die Abfertigung Monatsentgelten entspricht. In der Entscheidung EFSlg 64.920 hat der Oberste Gerichtshof diese Auffassung dahin ergänzt, daß eine Aufteilung in der angeführten Art nur in jenen Fällen angemessen sei, in denen die Abfertigung zumindest in gewissem Maß als Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes diene, nicht aber in einem Fall, in dem der Unterhaltspflichtige etwa laufend eine höhere Pension beziehe. In der Entscheidung ÖA 1994, 67 wurde im wesentlichen ausgeführt, je höher die erlangten Abfertigungsbeträge unter Einbeziehung der Pensionsabfindung seien, desto eher habe die angemessene Verteilung auf einen längeren Zeitraum zu erfolgen, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Bei einer entsprechend hohen Abfertigungszahlung trete der Überbrückungscharakter dieser Leistung in den Hintergrund und erfülle er somit nur mehr eine Teilfunktion. Es sei nicht anzunehmen, daß derartig hohe Beträge innerhalb von ein bis zwei Jahren „verbraucht“ würden. In der Entscheidung JBl 1994, 830 hat der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt jedoch abgelehnt und erneut ausgesprochen, daß die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - anders als die freiwillige Abfertigung und die Pensionsabfindung - auf soviele Monate aufzuteilen sei, wie sie Monatsentgelten entspreche. Dieser Entscheidung lagen allerdings nicht nur der Höhe nach wesentlich geringere Zahlungen zu Grunde, sondern wurde der überwiegende Teil der Abfertigung auch über einen längeren Zeitraum in monatlichen Raten ausbezahlt, so daß es nahe lag, die gesetzliche Berechnungsmethode (Paragraph 23, AngG) als Maßstab für die Anrechnung der gesetzlichen Abfertigung auf das Einkommen heranzuziehen. Schon in seiner Entscheidung ÖA 1996, 64 hat der Oberste Gerichtshof allerdings neuerlich betont, die Beurteilung des angemessenen Aufteilungszeitraums einer Abfertigung hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat zumindest für den Fall sehr hoher Einmalzahlungen, und sei es auch aus dem Titel der gesetzlichen Abfertigung, an. Gerade im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses wenige Jahre vor Erreichen des Pensionsantrittsalters kann die gesamte dem Dienstnehmer gewährte Abfindung nach dem Willen der Parteien des Arbeitsvertrags nur als Schutz vor einem Einkommensverlust bis zum Erhalt der Pension gesehen werden. Bei Vorliegen einer „Doppelverdienerehe“ würde jede andere Berechnungsmethode zu einer unvertretbaren Benachteiligung des anderen Ehepartners führen.
Da das Dienstverältnis zum 30.4.1994 einvernehmlich gelöst wurde und die Klägerin nach ihren eigenen Angaben erwartet, ab Juni 1997 eine ASVG-Pension zu beziehen, ist die Aufteilung des gesamten, ihr aus dem Titel der Beendigung des Dienstverhältnisses zugekommenen Betrags von insgesamt S 1,917.273,-- auf rund drei Jahre angemessen. Es stehen der Klägerin daher monatlich rund S 53.250,-- zur Verfügung. Unter Hinzurechnung der monatlichen Unterhaltsleistung des Beklagten in der Höhe von S 9.000,-- und der Notstandshilfe von monatlich S 11.420,-- beläuft sich der anzurechnende Betrag auf monatlich rund S 73.670,--.
Entgegen der Ansicht der Klägerin mindert die tatsächlich bezogene Notstandshilfe nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die Notstandshilfe ersetzt als Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch das Arbeitseinkommen des Notstandshilfeempfängers (EFSlg 64.914, 73.815; ÖA 1995, 92; 1 Ob 570/95; 1 Ob 2045/96). Wenngleich von den Arbeitsämtern bei Bewilligung der Notstandshilfe auf bestehende Unterhaltspflichten regelmäßig Bedacht genommen wird (vgl. EFSlg 76.222), kann die von der Klägerin behauptete Rückersatzpflicht aus dem Grunde der späteren Zuerkennung von Unterhaltsleistungen dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwendenden Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG kann der Empfänger der Leistung zum Rückersatz unter anderem nur dann verpflichtet werden, wenn er den Bezug der Leistung bewußt durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, der Übergenuß durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen entstanden ist, der Leistungsbezieher erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührt oder nachträglich ein höheres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, als seinerzeit erklärt wurde (Dirschmid, AlVG2 173). Daß die Klägerin aus anderen Gründen ersatzpflichtig werden könnte und vom Arbeitsamt bereits konkrete Schritte zur Geltendmachung dieser Forderung eingeleitet worden seien, hat die Klägerin nicht vorgebracht.Entgegen der Ansicht der Klägerin mindert die tatsächlich bezogene Notstandshilfe nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs den Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die Notstandshilfe ersetzt als Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch das Arbeitseinkommen des Notstandshilfeempfängers (EFSlg 64.914, 73.815; ÖA 1995, 92; 1 Ob 570/95; 1 Ob 2045/96). Wenngleich von den Arbeitsämtern bei Bewilligung der Notstandshilfe auf bestehende Unterhaltspflichten regelmäßig Bedacht genommen wird vergleiche EFSlg 76.222), kann die von der Klägerin behauptete Rückersatzpflicht aus dem Grunde der späteren Zuerkennung von Unterhaltsleistungen dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 24, und 25 AlVG kann der Empfänger der Leistung zum Rückersatz unter anderem nur dann verpflichtet werden, wenn er den Bezug der Leistung bewußt durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, der Übergenuß durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen entstanden ist, der Leistungsbezieher erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührt oder nachträglich ein höheres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen ist, als seinerzeit erklärt wurde (Dirschmid, AlVG2 173). Daß die Klägerin aus anderen Gründen ersatzpflichtig werden könnte und vom Arbeitsamt bereits konkrete Schritte zur Geltendmachung dieser Forderung eingeleitet worden seien, hat die Klägerin nicht vorgebracht.
Das Einkommen des Beklagten kann einschließlich der Sonderzahlungen und dessen Einkommen aus Nebenbeschäftigungen mit monatlich rund S 120.000,-- netto veranschlagt werden. Nach Lehre (Pichler in Rummel ABGB2 § 94 Rz 3a; Schwimann in Schwimann, ABGB, § 94 Rz 25) und Rechtsprechung (7 Ob 503/91; 8 Ob 595/93) wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemanns den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich sich diese Prozentmethoden nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen ist. 40 % des Familieneinkommens von rund S 193.000,-- entsprechen einem Betrag von S 77.200,--. Nach Abzug des eigenen Einkommens der Klägerin von rund S 73.600,-- verbleibt ein ungedeckter Bedarf von S 3.600,--.Das Einkommen des Beklagten kann einschließlich der Sonderzahlungen und dessen Einkommen aus Nebenbeschäftigungen mit monatlich rund S 120.000,-- netto veranschlagt werden. Nach Lehre (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 94, Rz 3a; Schwimann in Schwimann, ABGB, Paragraph 94, Rz 25) und Rechtsprechung (7 Ob 503/91; 8 Ob 595/93) wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemanns den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich sich diese Prozentmethoden nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen ist. 40 % des Familieneinkommens von rund S 193.000,-- entsprechen einem Betrag von S 77.200,--. Nach Abzug des eigenen Einkommens der Klägerin von rund S 73.600,-- verbleibt ein ungedeckter Bedarf von S 3.600,--.
Die Klägerin hat im Hauptverfahren vorgebracht, sie verfüge über kein eigenes Einkommen und begehre daher den ihr nach dem Gesetz gebührenden, von der Judikatur mit 33 % des Einkommens des anderen Ehegatten bemessenen Unterhalt in der Höhe von S 40.000,-- monatlich. An einstweiligem Unterhalt verlangt die Klägerin lediglich S 35.000,-- monatlich und trägt damit offenbar den Besonderheiten des Provisorialverfahrens Rechnung, das sich als Eilverfahren auf der Tatsachenebene oft mit Näherungswerten begnügen muß, um seinem Zweck, rasche Abhilfe zu schaffen, gerecht zu werden. Hat die Klägerin aber ihr Begehren nach vorläufigem Unterhalt bei Kenntnis des einen höheren Anspruch rechtfertigenden Sachverhalts auf einen geringeren Betrag beschränkt, macht sie das Vorliegen einer Unterhaltsverletzung in der Bandbreite des Mindestbetrags zumindest dann nicht glaubhaft, wenn das Verfahren ergibt, daß das ihr zur Verfügung stehende Einkommen ihr Unterhaltsbegehren beträchtlich übersteigt.
Dem Revisionsrekurs ist daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO, §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO.