Rechtssatz RS0009614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009614
Entscheidungsdatum
30.08.2002
Rechtssatz
Da bei einer Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG aus Verschulden des darauf klagenden Mannes die Scheidung auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkungen haben soll, ihm also "Unterhalt wie in aufrechter Ehe" gebührt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Zeit der Scheidung der Ehe bestanden haben und nicht auf jene zur Zeit der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an.Da bei einer Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG aus Verschulden des darauf klagenden Mannes die Scheidung auf den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten keine Auswirkungen haben soll, ihm also "Unterhalt wie in aufrechter Ehe" gebührt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Zeit der Scheidung der Ehe bestanden haben und nicht auf jene zur Zeit der tatsächlichen Aufhebung der Lebensgemeinschaft der Parteien an.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 527/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 5 Ob 527/80
Veröff: EvBl 1981/17 S 72
- 1 Ob 2266/96h
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2266/96h
Auch
- 6 Ob 90/01f
Entscheidungstext OGH 20.12.2001 6 Ob 90/01f
Vgl
- 3 Ob 195/02a
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 195/02a
Auch; Veröff: SZ 2002/112
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009614
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0050OB00527_8000000_002