Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während aufrechter Ehe ist in § 94 ABGB geregelt, der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines wegen (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens des anderen Teiles geschiedenen Ehegatten im § 66 EheG. Der vollstreckbare Anspruch aus einem den gesetzlichen Unterhalt der Ehegatten regelnden Titel erlischt mit der Rechtskraft (Rechtswirksamkeit) des die Grundlage für den aus § 94 ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden, auf Scheidung der Ehe erkennenden Urteils. Eine Ausnahme besteht nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung § 94 ABGB weiter gilt und sich daher an der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruches durch die Scheidung nichts ändert (EFSlg 43.709; 43.710; 67.718; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 § 94 ABGB Rz 23 mwN).Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während aufrechter Ehe ist in Paragraph 94, ABGB geregelt, der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines wegen (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens des anderen Teiles geschiedenen Ehegatten im Paragraph 66, EheG. Der vollstreckbare Anspruch aus einem den gesetzlichen Unterhalt der Ehegatten regelnden Titel erlischt mit der Rechtskraft (Rechtswirksamkeit) des die Grundlage für den aus Paragraph 94, ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden, auf Scheidung der Ehe erkennenden Urteils. Eine Ausnahme besteht nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung Paragraph 94, ABGB weiter gilt und sich daher an der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruches durch die Scheidung nichts ändert (EFSlg 43.709; 43.710; 67.718; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 Paragraph 94, ABGB Rz 23 mwN).
Der im Verfahren 8 C 15/96i (14 C 799/98f) des Erstgerichtes geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten gründete sich, weil die Ehe noch aufrecht war, auf § 94 EheG. Der Schluss der Verhandlung in diesem Verfahren lag vor dem am 29. 5. 1996 verkündeten Scheidungsurteil, das erst mit seiner Zustellung an die Parteien am 19. 6. 1996 rechtswirksam wurde, weil zwar auf Rechtsmittel, nicht aber auf die Zustellung von Urteilsausfertigungen verzichtet worden war (SZ 52/68; 4 Ob 543/92). Auch das Urteil und die in seine Ausfertigung aufgenommene einstweilige Verfügung, mit der der dortige Beklagte zur Unterhaltsleistung an die dortige Klägerin verpflichtet wurde, erging in erster Instanz vor dem 19. 6. 1996. Die Unterhaltsentscheidung in diesem Verfahren erging daher jedenfalls auf der Basis der noch aufrechten Ehe. Die Beklagte konnte daher ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger ab Rechtswirksamkeit der Scheidung nicht mehr auf dieses Urteil als Unterhaltstitel stützen. Der Umstand, dass der Kläger offenbar auch nach der Scheidung weiterhin den dort festgelegten Unterhaltsbeitrag von 7.700 S monatlich an die Beklagte zahlte und diese damit einverstanden war, lässt aber auf eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung in diesem Sinne schließen, die seit der Scheidung den Unterhaltszahlungen des Klägers als Titel zugrunde liegt.Der im Verfahren 8 C 15/96i (14 C 799/98f) des Erstgerichtes geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten gründete sich, weil die Ehe noch aufrecht war, auf Paragraph 94, EheG. Der Schluss der Verhandlung in diesem Verfahren lag vor dem am 29. 5. 1996 verkündeten Scheidungsurteil, das erst mit seiner Zustellung an die Parteien am 19. 6. 1996 rechtswirksam wurde, weil zwar auf Rechtsmittel, nicht aber auf die Zustellung von Urteilsausfertigungen verzichtet worden war (SZ 52/68; 4 Ob 543/92). Auch das Urteil und die in seine Ausfertigung aufgenommene einstweilige Verfügung, mit der der dortige Beklagte zur Unterhaltsleistung an die dortige Klägerin verpflichtet wurde, erging in erster Instanz vor dem 19. 6. 1996. Die Unterhaltsentscheidung in diesem Verfahren erging daher jedenfalls auf der Basis der noch aufrechten Ehe. Die Beklagte konnte daher ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger ab Rechtswirksamkeit der Scheidung nicht mehr auf dieses Urteil als Unterhaltstitel stützen. Der Umstand, dass der Kläger offenbar auch nach der Scheidung weiterhin den dort festgelegten Unterhaltsbeitrag von 7.700 S monatlich an die Beklagte zahlte und diese damit einverstanden war, lässt aber auf eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung in diesem Sinne schließen, die seit der Scheidung den Unterhaltszahlungen des Klägers als Titel zugrunde liegt.
Der Kläger hat seine Mietzinszahlungen für die seit Jänner 1996 von der Beklagten allein bewohnten Ehewohnung bereits Ende April und somit während des Unterhaltsverfahrens und während noch aufrechter Ehe eingestellt. Es war im Unterhaltsverfahren auch unstrittig, dass die Klägerin die Mietzinse ab Mai 1996 selbst begleichen wird. Dessen ungeachtet hat sie ihr Unterhaltsbegehren ab Mai 1996 nicht erhöht. Dem Umstand der Mietzinszahlungen des Klägers bis Ende April wurde im Unterhaltsverfahren dahin Rechnung getragen, dass diese Zahlungen teilweise als Abzugspost vom Geldunterhaltsanspruch der Beklagten Berücksichtigung fanden. Ab Mai 1996 wurde dem Kläger jedoch der volle, nach der Prozentsatzmethode (33 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens) ermittelte Geldunterhaltsbetrag auferlegt. Urteilsgrundlage war daher, dass der Kläger in Hinkunft nicht mehr für die Mietkosten aufkommen werde und diese von der Beklagten aus dem ihr zuerkannten Geldunterhaltsbetrag selbst zu begleichen sein werden. Dies war zweifelsohne auch Geschäftsgrundlage der zumindest schlüssig getroffenen Unterhaltsvereinbarung für die Zeit nach Rechtswirksamkeit der Ehescheidung. Der Kläger konnte mangels Änderung der Umstände davon ausgehen, die Beklagte werde auch nach der Scheidung für die Mietzinskosten selbst aufkommen und nicht weiterhin oder wiederum Naturalunterhalt in Form der Tragung der Wohnungskosten - sei es zusätzlich zum im Urteil festgesetzten und in der Folge geleisteten Geldunterhalt oder in Anrechnung auf diesen - begehren. Dass ein solches Ansinnen an den Kläger herangetragen worden wäre, wurde nicht behauptet. Die Beklagte hat vielmehr tatsächlich den Mietzins für die Zeit nach Mai 1996, wenn auch nicht laufend, so doch im Nachhinein, und zwar bis Anfang 1997 (und dann teilweise wieder ab Jänner 1998) selbst beglichen, obwohl der Kläger bis 30. 5. 1998 noch Hauptmieter der Wohnung war. Es bestand daher für ihn kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte auch ab 1997 die Mietzinse zahlen werde und dass die Unterhaltszahlungen von 7.700 S monatlich mit ihrem Einverständnis auch die - von ihr selbst an die Vermieterin abzuführenden - Mietzinszahlungen umfassen sollten. Ungeachtet dessen musste auch der Beklagten klar sein, dass der Kläger im Verhältnis zur Vermieterin zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es die Beklagte zumindest stillschweigend übernommen hat, die Zinszahlungsverpflichtungen des Klägers dem Vermieter gegenüber zu erfüllen. Sie haftet dem Kläger daher im Innenverhältnis für die Befreiung von der Mietzinsverbindlichkeit (§ 1404 ABGB). Kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ist er seinem Vertragspartner gegenüber ersatzpflichtig (SZ 69/18; Ertl in Rummel II2 § 1404 ABGB Rz 3). Dass die Beklagte ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer gegenüber dem Kläger zumindest schlüssig übernommenen Zinszahlungsverpflichtung verhindert gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Die Beklagte hat daher dem Kläger die von diesem für das Jahr 1997 und teilweise für Jänner bis einschließlich Mai 1998 bezahlten Mietzinsbeträge zu ersetzen. Das das Klagebegehren zur Gänze abweisende Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.Der Kläger hat seine Mietzinszahlungen für die seit Jänner 1996 von der Beklagten allein bewohnten Ehewohnung bereits Ende April und somit während des Unterhaltsverfahrens und während noch aufrechter Ehe eingestellt. Es war im Unterhaltsverfahren auch unstrittig, dass die Klägerin die Mietzinse ab Mai 1996 selbst begleichen wird. Dessen ungeachtet hat sie ihr Unterhaltsbegehren ab Mai 1996 nicht erhöht. Dem Umstand der Mietzinszahlungen des Klägers bis Ende April wurde im Unterhaltsverfahren dahin Rechnung getragen, dass diese Zahlungen teilweise als Abzugspost vom Geldunterhaltsanspruch der Beklagten Berücksichtigung fanden. Ab Mai 1996 wurde dem Kläger jedoch der volle, nach der Prozentsatzmethode (33 % seines durchschnittlichen Nettoeinkommens) ermittelte Geldunterhaltsbetrag auferlegt. Urteilsgrundlage war daher, dass der Kläger in Hinkunft nicht mehr für die Mietkosten aufkommen werde und diese von der Beklagten aus dem ihr zuerkannten Geldunterhaltsbetrag selbst zu begleichen sein werden. Dies war zweifelsohne auch Geschäftsgrundlage der zumindest schlüssig getroffenen Unterhaltsvereinbarung für die Zeit nach Rechtswirksamkeit der Ehescheidung. Der Kläger konnte mangels Änderung der Umstände davon ausgehen, die Beklagte werde auch nach der Scheidung für die Mietzinskosten selbst aufkommen und nicht weiterhin oder wiederum Naturalunterhalt in Form der Tragung der Wohnungskosten - sei es zusätzlich zum im Urteil festgesetzten und in der Folge geleisteten Geldunterhalt oder in Anrechnung auf diesen - begehren. Dass ein solches Ansinnen an den Kläger herangetragen worden wäre, wurde nicht behauptet. Die Beklagte hat vielmehr tatsächlich den Mietzins für die Zeit nach Mai 1996, wenn auch nicht laufend, so doch im Nachhinein, und zwar bis Anfang 1997 (und dann teilweise wieder ab Jänner 1998) selbst beglichen, obwohl der Kläger bis 30. 5. 1998 noch Hauptmieter der Wohnung war. Es bestand daher für ihn kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, dass die Beklagte auch ab 1997 die Mietzinse zahlen werde und dass die Unterhaltszahlungen von 7.700 S monatlich mit ihrem Einverständnis auch die - von ihr selbst an die Vermieterin abzuführenden - Mietzinszahlungen umfassen sollten. Ungeachtet dessen musste auch der Beklagten klar sein, dass der Kläger im Verhältnis zur Vermieterin zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet war. Dies lässt nur den Schluss zu, dass es die Beklagte zumindest stillschweigend übernommen hat, die Zinszahlungsverpflichtungen des Klägers dem Vermieter gegenüber zu erfüllen. Sie haftet dem Kläger daher im Innenverhältnis für die Befreiung von der Mietzinsverbindlichkeit (Paragraph 1404, ABGB). Kommt der Erfüllungsübernehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ist er seinem Vertragspartner gegenüber ersatzpflichtig (SZ 69/18; Ertl in Rummel II2 Paragraph 1404, ABGB Rz 3). Dass die Beklagte ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer gegenüber dem Kläger zumindest schlüssig übernommenen Zinszahlungsverpflichtung verhindert gewesen wäre, hat sie nicht behauptet. Die Beklagte hat daher dem Kläger die von diesem für das Jahr 1997 und teilweise für Jänner bis einschließlich Mai 1998 bezahlten Mietzinsbeträge zu ersetzen. Das das Klagebegehren zur Gänze abweisende Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Tarifansatz für die Revision nach TP 3C RAT beträgt 2.537 S und nicht, wie verzeichnet,Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Tarifansatz für die Revision nach TP 3C RAT beträgt 2.537 S und nicht, wie verzeichnet,
3.170 S; der Einheitssatz für die Revision beträgt 60 % und nicht, wie verzeichnet, 120 %, sodass der Kostenzuspruch gegenüber den verzeichneten Kosten entsprechend zu kürzen war.