Der Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
a) Der Beklagte stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung des auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 381 Abs 1 Z 8 lit a EO an die Klägerin gezahlten einstweiligen Unterhalts auf § 394 Abs 1 EO, somit auf eine Norm, bei der es auf ein Verschulden nicht ankommt (1 Ob 239/00d = EvBl 2001/84 mwN u.a.).a) Der Beklagte stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung des auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO an die Klägerin gezahlten einstweiligen Unterhalts auf Paragraph 394, Absatz eins, EO, somit auf eine Norm, bei der es auf ein Verschulden nicht ankommt (1 Ob 239/00d = EvBl 2001/84 mwN u.a.).
Hier war die EV zur Zeit ihrer Erlassung nicht ungerechtfertigt; eine Entscheidung im Hauptverfahren über die Klage auf Unterhalt gemäß § 94 ABGB für die Zeit der aufrechten Ehe war nämlich noch nicht ergangen. Der Beklagte macht vielmehr geltend, er habe nach Rechtskraft der Scheidung und der Einbringung eines darauf gestützten Antrags auf Aufhebung der EV nach § 399 EO bis zur Entscheidung über diesen Antrag Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet, obwohl der durch EV gesicherte Unterhaltsanspruch der Klägerin unstrittig nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erloschen sei. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während aufrechter Ehe ist in § 94 ABGB geregelt, der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines wegen (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens des anderen Teils geschiedenen Ehegatten in § 66 EheG. Der vollstreckbare Anspruch aus einem den gesetzlichen Unterhalt der Ehegatten regelnden Titel erlischt mit der Rechtskraft (Rechtswirksamkeit) des die Grundlage für den aus § 94 ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden, auf Scheidung der Ehe erkennenden Urteils. Eine Ausnahme besteht nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, weil nach § 69 Abs 2 EheG für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung § 94 ABGB weiter gilt und sich daher an der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruchs durch die Scheidung nichts ändert (EFSlg 43.709 f, 67.718; 6 Ob 90/01f; Stabentheiner in Rummel3, § 94 ABGB Rz 23 mwN). Das Rekursgericht führte zutreffend aus, dass der der Entscheidung 6 Ob 90/01f zu Grunde liegende Sachverhalt anders als hier gelagert sei, weil dort im Einverständnis beider Parteien weiterhin Unterhaltszahlungen geleistet wurden, was auf eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung schließen ließ, die seit der Scheidung den Unterhaltszahlungen als Titel zu Grunde lag. Im hier zu beurteilenden Fall verhindert der vom Beklagten anlässlich der Zahlungen ausgesprochene Vorbehalt eine derartige Annahme einer schlüssigen Unterhaltsvereinbarung der Streitteile.Hier war die EV zur Zeit ihrer Erlassung nicht ungerechtfertigt; eine Entscheidung im Hauptverfahren über die Klage auf Unterhalt gemäß Paragraph 94, ABGB für die Zeit der aufrechten Ehe war nämlich noch nicht ergangen. Der Beklagte macht vielmehr geltend, er habe nach Rechtskraft der Scheidung und der Einbringung eines darauf gestützten Antrags auf Aufhebung der EV nach Paragraph 399, EO bis zur Entscheidung über diesen Antrag Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet, obwohl der durch EV gesicherte Unterhaltsanspruch der Klägerin unstrittig nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs erloschen sei. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während aufrechter Ehe ist in Paragraph 94, ABGB geregelt, der gesetzliche Unterhaltsanspruch eines wegen (alleinigen oder überwiegenden) Verschuldens des anderen Teils geschiedenen Ehegatten in Paragraph 66, EheG. Der vollstreckbare Anspruch aus einem den gesetzlichen Unterhalt der Ehegatten regelnden Titel erlischt mit der Rechtskraft (Rechtswirksamkeit) des die Grundlage für den aus Paragraph 94, ABGB abgeleiteten Unterhalt beseitigenden, auf Scheidung der Ehe erkennenden Urteils. Eine Ausnahme besteht nur im - hier nicht vorliegenden - Fall der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung Paragraph 94, ABGB weiter gilt und sich daher an der gesetzlichen Grundlage des Unterhaltsanspruchs durch die Scheidung nichts ändert (EFSlg 43.709 f, 67.718; 6 Ob 90/01f; Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 94, ABGB Rz 23 mwN). Das Rekursgericht führte zutreffend aus, dass der der Entscheidung 6 Ob 90/01f zu Grunde liegende Sachverhalt anders als hier gelagert sei, weil dort im Einverständnis beider Parteien weiterhin Unterhaltszahlungen geleistet wurden, was auf eine schlüssige Unterhaltsvereinbarung schließen ließ, die seit der Scheidung den Unterhaltszahlungen als Titel zu Grunde lag. Im hier zu beurteilenden Fall verhindert der vom Beklagten anlässlich der Zahlungen ausgesprochene Vorbehalt eine derartige Annahme einer schlüssigen Unterhaltsvereinbarung der Streitteile.
b) In der neueren Rsp hat sich nun - folgend den Grundsätzen der Entscheidung SZ 11/86 = Jud 33 neu (näher dazu Gitschthaler in ÖJZ 1995, 652 ff [653] und Ch. Huber in JBl 1984, 183) - die zu billigende Auffassung durchgesetzt, dass im Lichte der Ergebnisse des Hauptverfahrens zu Unrecht bezahlter Unterhalt zurückgefordert werden kann, allerdings nur, soweit er nicht gutgläubig verbraucht wurde (JBl 1996, 727; 1 Ob 1/98y; 1 Ob 295/00i = JBl 2001, 381 = EvBl 2001/114 [unter Ablehnung der von Gitschthaler befürworteten Analogie zu § 399b Abs 1 zweiter Satz EO, somit von Billigkeitserwägungen wie bei Minderjährigen]; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 156 f; jüngst Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382 Rz 31 mwN; Rummel in Rummel2 § 1437 ABGB Rz 12; Honsell/Mader in Schwimann2 § 1437 ABGB Rz 18 ff). Soweit Teile der Lehre (Nachweise bei G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 394 Rz 44) den Anspruch auf vollständige Refundierung der Überzahlung nur aus § 394 EO ableiten, beruht das auf dem dogmatischen Konzept, aus § 381 Z 2 EO lasse sich ganz allgemein die Zulässigkeit von Regelungs- und Leistungsverfügungen ableiten. Gerade am Beispiel einstweiligen Unterhalts als Provisorialmaßnahme zeigt sich aber, dass auf eine derartige Anordnung nicht alle für EV sonst geltenden Grundsätze unbesehen angewendet werden dürfen, weil sonst besondere familienrechtliche Wertungen, die die Rsp im Kern bestimmen, auf der Strecke blieben. Die Rückzahlung des verbrauchten einstweiligen Unterhalts, der anspruchslos bezahlt werden musste, lässt sich eben nicht mit derselben Elle messen wie die Ersatzpflicht aufgrund einer unberechtigten und nicht durch einen familienrechtlichen Anspruchsgrund charakterisierten EV (Zechner aaO 157). Diese besonderen familienrechtlichen Wertungen, die einem Rückzahlungsanspruch entgegenstehen - und die G. Kodek (aaO Rz 47) als "unerfindlich" ansieht - fanden auch Eingang in die Entscheidung 1 Ob 295/00i.b) In der neueren Rsp hat sich nun - folgend den Grundsätzen der Entscheidung SZ 11/86 = Jud 33 neu (näher dazu Gitschthaler in ÖJZ 1995, 652 ff [653] und Ch. Huber in JBl 1984, 183) - die zu billigende Auffassung durchgesetzt, dass im Lichte der Ergebnisse des Hauptverfahrens zu Unrecht bezahlter Unterhalt zurückgefordert werden kann, allerdings nur, soweit er nicht gutgläubig verbraucht wurde (JBl 1996, 727; 1 Ob 1/98y; 1 Ob 295/00i = JBl 2001, 381 = EvBl 2001/114 [unter Ablehnung der von Gitschthaler befürworteten Analogie zu Paragraph 399 b, Absatz eins, zweiter Satz EO, somit von Billigkeitserwägungen wie bei Minderjährigen]; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung, 156 f; jüngst Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 382, Rz 31 mwN; Rummel in Rummel2 Paragraph 1437, ABGB Rz 12; Honsell/Mader in Schwimann2 Paragraph 1437, ABGB Rz 18 ff). Soweit Teile der Lehre (Nachweise bei G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 394, Rz 44) den Anspruch auf vollständige Refundierung der Überzahlung nur aus Paragraph 394, EO ableiten, beruht das auf dem dogmatischen Konzept, aus Paragraph 381, Ziffer 2, EO lasse sich ganz allgemein die Zulässigkeit von Regelungs- und Leistungsverfügungen ableiten. Gerade am Beispiel einstweiligen Unterhalts als Provisorialmaßnahme zeigt sich aber, dass auf eine derartige Anordnung nicht alle für EV sonst geltenden Grundsätze unbesehen angewendet werden dürfen, weil sonst besondere familienrechtliche Wertungen, die die Rsp im Kern bestimmen, auf der Strecke blieben. Die Rückzahlung des verbrauchten einstweiligen Unterhalts, der anspruchslos bezahlt werden musste, lässt sich eben nicht mit derselben Elle messen wie die Ersatzpflicht aufgrund einer unberechtigten und nicht durch einen familienrechtlichen Anspruchsgrund charakterisierten EV (Zechner aaO 157). Diese besonderen familienrechtlichen Wertungen, die einem Rückzahlungsanspruch entgegenstehen - und die G. Kodek (aaO Rz 47) als "unerfindlich" ansieht - fanden auch Eingang in die Entscheidung 1 Ob 295/00i.
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs kann ohne Rechtsgrundlage gezahlter Unterhalt nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn er gutgläubig verbraucht wurde. Soweit es auf die Unredlichkeit der Beklagten beim Verbrauch ankommt, hat diese der kondizierende Kläger zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Redlichkeit bezieht sich auf die Frage nach der Existenz eines Kondiktionsanspruchs, wobei jedoch bereits Fahrlässigkeit schadet und daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Redlichkeit ausschließen (1 Ob 295/00i mwN u.a.). Die Erbringung eines derartigen Nachweises ist in einem Verfahren, in dem das Verschulden keine Rolle spielt, ausgeschlossen. Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs, ob die Rückforderung einstweilen geleisteten Unterhalts im Verfahren nach § 394 EO ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch ist, ist nicht zutreffend. In der Entscheidung 1 Ob 295/00i hat der Oberste Gerichtshof in eingehender Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen abgelehnt, die Rückforderung einstweiligen Unterhalts zwischen Geschiedenen allein nach § 394 EO zu beurteilen; vielmehr sei streitentscheidend, ab welchem Zeitpunkt der Unterhaltsberechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rechtsgrundlos empfangenen Beträge haben musste. Die Erwägungen dieser Entscheidung, wonach die Verschuldensfrage - anders als nach § 394 Abs 1 EO - zu berücksichtigen ist, sind voll zu billigen. Die Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Ehegattenunterhalts kann somit - entgegen G. Kodek (aaO Rz 48), der insoweit ein Wahlrecht des Gegners der gefährdeten Partei (zwischen dem Anspruch nach § 394 Abs 1 EO und dem Kondiktionsanspruch) annimmt - nicht in einem Verfahren nach § 394 Abs 1 EO erfolgen. Der Gegner der gefährdeten Partei ist insoweit auf eine Kondiktionsklage, die ihm ausreichenden Rechtsschutz bietet, verwiesen. Da der Beklagte von der Klägerin eine verschuldensunabhängige Ersatzleistung nach § 394 Abs 1 EO begehrt, ein solcher Anspruch nach den dargelegten Erwägungen aber für die Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Ehegattenunterhalts nicht besteht, ist dem Revisionsrekurs des Beklagten der Erfolg zu versagen.Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs kann ohne Rechtsgrundlage gezahlter Unterhalt nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn er gutgläubig verbraucht wurde. Soweit es auf die Unredlichkeit der Beklagten beim Verbrauch ankommt, hat diese der kondizierende Kläger zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Redlichkeit bezieht sich auf die Frage nach der Existenz eines Kondiktionsanspruchs, wobei jedoch bereits Fahrlässigkeit schadet und daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Redlichkeit ausschließen (1 Ob 295/00i mwN u.a.). Die Erbringung eines derartigen Nachweises ist in einem Verfahren, in dem das Verschulden keine Rolle spielt, ausgeschlossen. Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs, ob die Rückforderung einstweilen geleisteten Unterhalts im Verfahren nach Paragraph 394, EO ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch ist, ist nicht zutreffend. In der Entscheidung 1 Ob 295/00i hat der Oberste Gerichtshof in eingehender Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen abgelehnt, die Rückforderung einstweiligen Unterhalts zwischen Geschiedenen allein nach Paragraph 394, EO zu beurteilen; vielmehr sei streitentscheidend, ab welchem Zeitpunkt der Unterhaltsberechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rechtsgrundlos empfangenen Beträge haben musste. Die Erwägungen dieser Entscheidung, wonach die Verschuldensfrage - anders als nach Paragraph 394, Absatz eins, EO - zu berücksichtigen ist, sind voll zu billigen. Die Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Ehegattenunterhalts kann somit - entgegen G. Kodek (aaO Rz 48), der insoweit ein Wahlrecht des Gegners der gefährdeten Partei (zwischen dem Anspruch nach Paragraph 394, Absatz eins, EO und dem Kondiktionsanspruch) annimmt - nicht in einem Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO erfolgen. Der Gegner der gefährdeten Partei ist insoweit auf eine Kondiktionsklage, die ihm ausreichenden Rechtsschutz bietet, verwiesen. Da der Beklagte von der Klägerin eine verschuldensunabhängige Ersatzleistung nach Paragraph 394, Absatz eins, EO begehrt, ein solcher Anspruch nach den dargelegten Erwägungen aber für die Rückforderung zu Unrecht gezahlten einstweiligen Ehegattenunterhalts nicht besteht, ist dem Revisionsrekurs des Beklagten der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Da die Leistung des Rechtsanwalts bei der Verfassung der Revisionsrekursbeantwortung weder nach Umfang noch nach Art den Durchschnitt derartiger Schriftsätze erheblich übersteigt, sind die Voraussetzungen für eine Entlohnung über das Maß des Tarifs nach § 21 Abs 1 RATG nicht gegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die Leistung des Rechtsanwalts bei der Verfassung der Revisionsrekursbeantwortung weder nach Umfang noch nach Art den Durchschnitt derartiger Schriftsätze erheblich übersteigt, sind die Voraussetzungen für eine Entlohnung über das Maß des Tarifs nach Paragraph 21, Absatz eins, RATG nicht gegeben.