1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ohne Rechtsgrundlage gezahlter Unterhalt nur dann mangels echter Bereicherung nicht zurückgefordert werden, wenn er gutgläubig verbraucht wurde. Soweit es auf die Unredlichkeit der Beklagten beim Verbrauch ankommt, hat diese der kondizierende Kläger zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Redlichkeit bezieht sich auf die Frage nach der Existenz eines Kondiktionsanspruchs, wobei jedoch bereits Fahrlässigkeit schadet und daher Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Redlichkeit ausschließen. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen (1 Ob 35/00d; 4 Ob 217/99m je mwN).
2. Die soeben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung werden im Schrifttum teilweise gebilligt, teilweise wird hingegen die Ansicht vertreten, der Rückforderungsanspruch nach Leistung einstweiligen Unterhalts ohne Unterhaltspflicht finde keine Schranke im gutgläubigen Verbrauch, weil der Anspruch auf der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 394 EO fuße. Es wurde aber auch die Auffassung vertreten, dem Verfügungsgegner einen Rückforderungsanspruch in Analogie zu § 399b Abs 1 EO nur nach Billigkeit zu gewähren (s zum Meinungsstand Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 382 Rz 50 ff; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/138 ff; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 382 Rz 8).2. Die soeben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung werden im Schrifttum teilweise gebilligt, teilweise wird hingegen die Ansicht vertreten, der Rückforderungsanspruch nach Leistung einstweiligen Unterhalts ohne Unterhaltspflicht finde keine Schranke im gutgläubigen Verbrauch, weil der Anspruch auf der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß Paragraph 394, EO fuße. Es wurde aber auch die Auffassung vertreten, dem Verfügungsgegner einen Rückforderungsanspruch in Analogie zu Paragraph 399 b, Absatz eins, EO nur nach Billigkeit zu gewähren (s zum Meinungsstand Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, Paragraph 382, Rz 50 ff; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/138 ff; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 382, Rz 8).
3. Der erkennende Senat hält die Ansicht Gitschthalers (ÖJZ 1995, 652), auf die sich das Berufungsgericht stützte, nicht für überzeugend. § 399b Abs 1 EO bezieht sich auf den vorläufigen Unterhalt von Minderjährigen gemäß § 382a EO. Diese Regelung ist gleichfalls Ausdruck jenes Rechtsfürsorgedenkens, das alle Bestimmungen über den vorläufigen Unterhalt an Minderjährige trägt (s Zechner aaO § 382a Rz 1). Solche Erwägungen sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Erwachsenen nicht übertragbar. Solche Personen nehmen die aus ihren Rechtsbeziehungen als geschiedene Ehegatten entspringenden Rechte und Pflichten eigenverantwortlich wahr und haben dabei (auch) die durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmten Verhaltensgrenzen zu respektieren. Nicht zu Unrecht wird daher im Schrifttum bezweifelt, ob sich § 399b Abs 1 EO als allgemeiner Maßstab für die Rückforderbarkeit anspruchslos gezahlten Unterhalts eignet (Kodek aaO § 382 Rz 51), und davon abgeraten, die Rechtsunsicherheit reiner Billigkeitsentscheidungen als Leitgedanken für die Rückforderbarkeit einstweiligen Unterhalts zu übernehmen und so eine Verschärfung der Voraussetzungen für Ersatzansprüche in Kauf zu nehmen (Zechner aaO § 382 Rz 8 iVm §§ 399a, 399b Rz 2). Es geht aber auch nicht an, die Rückforderbarkeit solcher Leistungen ohne Unterhaltspflicht nur nach § 394 EO zu beurteilen (so zuletzt wieder König aaO Rz 2/138; das bezweifelnd dagegen Kodek aaO § 382 Rz 51) und den Empfänger mit dem Einwand eines gutgläubigen Verbrauchs nicht zu hören (Zechner aaO § 382 Rz 8). Das erklärt sich daraus, dass sich § 382 Z 8 lit a EO nicht bruchlos in das vom Gesetzgeber sonst geschaffene System der einstweiligen Verfügung einfügt (Zechner aaO § 382 Rz 8 iVm Vor § 378 Rz 2 mN aus der Rsp; idS auch Kodek aaO § 382 Rz 51 iVm Rz 28 ff unter Verweis auf die rechtlichen Besonderheiten einstweiligen Unterhalts). Andernfalls blieben jene besonderen familienrechtlichen Wertungen auf der Strecke, die für die unter 1. referierte Rechtsprechung bestimmend sind (Zechner aaO § 382 Rz 8). Der erkennende Senat sieht sich deshalb - anders als das Gericht zweiter Instanz - nicht veranlasst, den hier maßgebenden Rückforderungsanspruch in Abkehr von einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf dem Boden der Lehrmeinung Gitschthalers (aaO) nur nach Billigkeitserwägungen zu beurteilen. Dass sich im Übrigen § 22 Abs 1 UVG noch weniger als § 399b Abs 1 EO eignet, das vom Berufungsgericht verfochtene Ergebnis zu stützen, wird schon von Gitschthaler (ÖJZ 1995, 655) erläutert. Vermag aber schon § 399b Abs 1 EO den Prozessstandpunkt der Beklagten mangels analoger Anwendbarkeit dieser Norm nicht zu rechtfertigen, so kann eine solche Rechtfertigung vor dem Hintergrund des § 22 Abs 1 UVG umso weniger gelingen.3. Der erkennende Senat hält die Ansicht Gitschthalers (ÖJZ 1995, 652), auf die sich das Berufungsgericht stützte, nicht für überzeugend. Paragraph 399 b, Absatz eins, EO bezieht sich auf den vorläufigen Unterhalt von Minderjährigen gemäß Paragraph 382 a, EO. Diese Regelung ist gleichfalls Ausdruck jenes Rechtsfürsorgedenkens, das alle Bestimmungen über den vorläufigen Unterhalt an Minderjährige trägt (s Zechner aaO Paragraph 382 a, Rz 1). Solche Erwägungen sind auf das Rechtsverhältnis zwischen Erwachsenen nicht übertragbar. Solche Personen nehmen die aus ihren Rechtsbeziehungen als geschiedene Ehegatten entspringenden Rechte und Pflichten eigenverantwortlich wahr und haben dabei (auch) die durch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmten Verhaltensgrenzen zu respektieren. Nicht zu Unrecht wird daher im Schrifttum bezweifelt, ob sich Paragraph 399 b, Absatz eins, EO als allgemeiner Maßstab für die Rückforderbarkeit anspruchslos gezahlten Unterhalts eignet (Kodek aaO Paragraph 382, Rz 51), und davon abgeraten, die Rechtsunsicherheit reiner Billigkeitsentscheidungen als Leitgedanken für die Rückforderbarkeit einstweiligen Unterhalts zu übernehmen und so eine Verschärfung der Voraussetzungen für Ersatzansprüche in Kauf zu nehmen (Zechner aaO Paragraph 382, Rz 8 in Verbindung mit Paragraphen 399 a, 399 b, Rz 2). Es geht aber auch nicht an, die Rückforderbarkeit solcher Leistungen ohne Unterhaltspflicht nur nach Paragraph 394, EO zu beurteilen (so zuletzt wieder König aaO Rz 2/138; das bezweifelnd dagegen Kodek aaO Paragraph 382, Rz 51) und den Empfänger mit dem Einwand eines gutgläubigen Verbrauchs nicht zu hören (Zechner aaO Paragraph 382, Rz 8). Das erklärt sich daraus, dass sich Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nicht bruchlos in das vom Gesetzgeber sonst geschaffene System der einstweiligen Verfügung einfügt (Zechner aaO Paragraph 382, Rz 8 in Verbindung mit Vor Paragraph 378, Rz 2 mN aus der Rsp; idS auch Kodek aaO Paragraph 382, Rz 51 in Verbindung mit Rz 28 ff unter Verweis auf die rechtlichen Besonderheiten einstweiligen Unterhalts). Andernfalls blieben jene besonderen familienrechtlichen Wertungen auf der Strecke, die für die unter 1. referierte Rechtsprechung bestimmend sind (Zechner aaO Paragraph 382, Rz 8). Der erkennende Senat sieht sich deshalb - anders als das Gericht zweiter Instanz - nicht veranlasst, den hier maßgebenden Rückforderungsanspruch in Abkehr von einer gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf dem Boden der Lehrmeinung Gitschthalers (aaO) nur nach Billigkeitserwägungen zu beurteilen. Dass sich im Übrigen Paragraph 22, Absatz eins, UVG noch weniger als Paragraph 399 b, Absatz eins, EO eignet, das vom Berufungsgericht verfochtene Ergebnis zu stützen, wird schon von Gitschthaler (ÖJZ 1995, 655) erläutert. Vermag aber schon Paragraph 399 b, Absatz eins, EO den Prozessstandpunkt der Beklagten mangels analoger Anwendbarkeit dieser Norm nicht zu rechtfertigen, so kann eine solche Rechtfertigung vor dem Hintergrund des Paragraph 22, Absatz eins, UVG umso weniger gelingen.
4. Da nach den voranstehenden Erwägungen an der bisherigen Rechtsprechung zur Rückforderbarkeit von einstweiligen Leistungen ohne Unterhaltspflicht festzuhalten ist, ist streitentscheidend, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte im Lichte der unter 1. dargestellten Grundsätze Zweifel an der Rechtmäßigkeit der rechtsgrundlos empfangenen Beträge haben musste. Nach diesen Grundsätzen enfällt die Redlichkeit des Empfangs - wie schon erwähnt - aber nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen.
Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch hat Leistungen ab dem 1. 11. 1995 zum Gegenstand, er bezieht sich also auf den Zeitraum, in dem die Beklagte zufolge Verwirkung keinen Unterhaltsanspruch mehr hatte. Der Kläger berief sich in seinen Einwendungen als Beklagter des Unterhaltsprozesses schon Monate vorher auf Gründe, aus denen eine Unterhaltsverwirkung nach seiner Ansicht abzuleiten war. Das musste der Beklagten zumindest als Warnung dienen, die Grenzen des trotz der nachehelichen Pflichten Erlaubten im Umgang mit dem Kläger als Unterhaltsschuldner nicht zu überschreiten. Dennoch ließ sie sich schließlich sogar zu einem vorsätzlichen Angriff auf die körperliche Integrität des Klägers und zur Beseitigung von Lichtbildern hinreissen, die der Kläger zu Beweiszwecken angefertigt hatte. Bei solchem Verhalten musste der Beklagten nicht nur dessen Rechtswidrigkeit, sondern auch die Tatsache bewusst sein, dass der Kläger solche Vorfälle im Unterhaltsprozess höchstwahrscheinlich als weitere Verwirkungsgründe geltend machen werde. Schon deshalb durfte sie sich auch nicht mehr darauf verlassen, dass der Verwirkungseinwand ihres geschiedenen Ehegatten erfolglos bleiben werde. Insbesondere war ihre Ansicht unvertretbar, dass derartige Verhaltensweisen keine Gefahr für den Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs heraufbeschwören könnten, weil ihre Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden worden war. Es ist deshalb zusammenfassend festzuhalten, dass die Beklagte bei objektiver Beurteilung der Gesamtsituation jedenfalls ab der am Kläger verübten vorsätzlichen Körperverletzung an der weiteren Rechtmäßigkeit des einstweiligen Unterhalts zumindest zweifeln hätte müssen.
4. 1. Die Beklagte übernimmt in ihrer Revisionsbeantwortung die vom erkennenden Senat nicht gebilligte Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Nach ihrer Meinung darf zwischen der Rückforderbarkeit von Provisorialunterhalt an einen Minderjährigen einerseits und an einen geschiedenen Ehegatten andererseits nicht unterschieden werden, weil Unterhaltszahlungen unabhängig von der Person des Empfängers der Sicherung dessen wirtschaftlichen Existenz dienen. Sie verkennt dabei die im Kern auf Rechtsfürsorgegedanken beruhenden Motive des Gesetzgebers für die rechtliche Sonderstellung der Minderjährigen.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, nicht sie, sondern das Erstgericht habe im Unterhaltsprozess die Frage nach der Verwirklichung eines Unterhaltsverwirkungstatbestands zu prüfen gehabt. Sie habe das im Unterhaltsprozess gefällte Urteil nicht vorhersehen und somit nicht wissen können, dass das Gericht eine Unterhaltsverwirkung ab 1. 11. 1995 annehmen werde. Dem ist zu entgegnen, dass nicht erst positives Wissen von der Verwirklichung eines Verwirkungstatbestands den Rückforderungsanspruch entstehen lässt. Ausschlaggebend ist nach den voranstehenden Gründen vielmehr, dass der Empfänger an der weiteren Rechtmäßigkeit des einstweiligen Unterhalts nach objektiven Gesichtspunkten zumindest hätte zweifeln müssen. Die Beklagte durfte daher nicht bis zur Zustellung des erstinzanzlichen Urteils im Unterhaltsprozess als Anstoß für eine entsprechende Bewusstseinsbildung warten, sondern musste Scheitern ihrer Unterhaltsklage für die Zeit ab dem 1. 11. 1995 schon viel früher in Erwägung ziehen müssen. Eine solche Befürchtung legte bereits die allgemeine Lebenserfahrung nahe, dass man sich nach einer Ehescheidung als Unterhaltsgläubiger gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht "alles leisten" könne, ohne sich der Gefahr einer Unterhaltsverwirkung auszusetzen. Dabei muss auch nicht der Leistungsempfänger die genaue Grenze zwischen dem von der Rechtsprechung gerade noch und dem nicht mehr tolerierten Verhalten ziehen, sondern muss sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs nur des Umstands bewusst sein, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte: Schon dieses Bewusstsein entkleidet den weiteren Leistungsempfang seiner Redlichkeit.
Soweit die Beklagte hervorhebt, es sei ihr - mangels Einkommens - "objektiv gesehen ... sicherlich nicht zumutbar", den für die "nötigsten Lebensbedürfnisse" verbrauchten Unterhalt zurückzuzahlen, lässt sie unbeachtet, dass die Bedürftigkeit für sich allein den infolge unredlichen Verbrauchs rechtsgrundloser Leistungen ausgelösten Rückforderungsanspruch nicht beseitigen kann.
5. Aus all diesen Erwägungen erweist sich die Revision des Klägers als erfolgreich. Sein Rückforderungsanspruch bezieht sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch auf die rechtsgrundlos erbrachten Leistungen vom 1. 11. 1995 bis zum 30. 11. 1997. Wie schon in zweiter Instanz bekämpfte der Kläger auch in dritter Instanz den klageabweisenden Teil zur Gänze und beantragte "dem gesamten Klagebegehren vollinhaltlich" stattzugeben. Diesem Rechtsmittelantrag fügte er im Revisionsverfahren bloß die Einschränkung bei, die begehrte Abänderung möge "unter Einbeziehung des bereits rechtskräftigen Teilzuspruchs" erfolgen. Schon im Berufungsverfahren äußerte er sich allerdings mit keiner Silbe zu den erstrichterlichen Gründen für die Abweisung eines Teils seines Zinsenbegehrens. Auch die Revision enthält keinerlei Ausführungen zu diesem Thema. Bereits deshalb musste es bei der Abweisung dieses Teils des Klagebegehrens verbleiben. Als Zeitpunkt für den Beginn des Verzugszinsenlaufs ist somit der 3. 3.1999 maßgebend. In Ermangelung von Berufungsausführungen zur Zinsenfrage bestand schon für das Gericht zweiter Instanz, wie dieses zutreffend anmerkte, kein Anlass für eine Auseinandersetzung mit der Zinsenentscheidung des Erstgerichts.
6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 43 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist nur mit einem geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlasste. Es sind ihm daher die gesamten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzuerkennen. Dabei ist der im Verfahren erst Instanz erstattete Schriftsatz vom 9. 11. 1999 (Einlangen - ON 8) nicht wie verzeichnet nach TP 2 RATG, sondern gemäß TP 1 I. lit c) RATG zu honorieren.6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist nur mit einem geringfügigen Teil seines Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlasste. Es sind ihm daher die gesamten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzuerkennen. Dabei ist der im Verfahren erst Instanz erstattete Schriftsatz vom 9. 11. 1999 (Einlangen - ON 8) nicht wie verzeichnet nach TP 2 RATG, sondern gemäß TP 1 römisch eins. Litera c,) RATG zu honorieren.