Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114707×

Rechtssatz RS0114707

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114707

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf Paragraph 394, EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus.

Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 295/00i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 295/00i
  • 3 Ob 195/02a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 195/02a
    Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf § 394 EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus. (T1); Veröff: SZ 2002/112
  • 8 ObA 45/16z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObA 45/16z
    Auch; Beisatz: Bei rechtsgrundlos gezahltem Arbeitsentgelt, dem Unterhaltscharakter zukommt und das gutgläubig verbraucht wurde, wird grundsätzlich eine Rückforderbarkeit verneint. (T2)
  • 4 Ob 88/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 88/25g
    vgl; Beisatz: Hier: Unter Vorbehalt geleisteter Ehegattenunterhalt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114707

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00295_00I0000_001