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Entscheidung 8 ObA 45/16z×

Entscheidung 8 ObA 45/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010271 Rechtssatz 23.04.1929Undefined
Die von den Österreichischen Bundesbahnen an ihre Angestellten auf Grund irrtümlicher Berechnung des Ruhegenusses ausbezahlten Beträge können in dem Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden.
RS0016325 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.
RS0031534 Rechtssatz 01.06.1988Zivilrecht
Eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig; nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Ungültigkeit berufen.
RS0033749 Rechtssatz 05.12.1972Zivilrecht
Keine Anwendung der Grundsätze des Judikat Nr 33 neu auf Lohnvorschüsse, also auf Beträge, die bewußt und im Einvernehmen der Vertragsparteien gegen spätere Verrechnung geleistet wurden.
RS0033826 Rechtssatz 15.07.1969Zivilrecht
Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach …
RS0034059 Rechtssatz 22.06.1972Zivilrecht
Eine zur Aufrechnung herangezogene Gegenforderung muss ziffernmäßig bestimmt angegeben werden.
RS0114707 Rechtssatz 30.01.2001Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbrau …