Rechtssatz RS0031534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031534
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig; nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Ungültigkeit berufen.Eine gegen das Ablöseverbot des Paragraph 7, UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig; nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Ungültigkeit berufen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 90/88
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 90/88
- 9 ObA 181/98b
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 181/98b
Auch; nur: Eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T1) Beisatz: Der Arbeitgeber kann aber die Nichtigkeit der Ablösevereinbarung nur so lange geltend machen, als er nicht bereits Leistungen auf Grund der Vereinbarung erbracht hat. Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach §§ 9, 10 UrlG stellt. (T2)
- 9 ObA 19/04s
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 19/04s
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf einem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - keine Ansprüche nach §§ 9, 10 UrlG stellt. (T3)
- 8 ObA 45/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObA 45/16z
nur: Auf die Ungültigkeit einer vereinbarten Urlaubsablöse kann sich nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber berufen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0031534
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_009OBA00090_8800000_001