Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob dem von einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung Betroffenen bei Zutreffen der Voraussetzungen Ansprüche gemäß § 394 EO zustehen. Die beklagte Partei verneint diese Frage mit dem Argument, dass damit eine Ausnahme von der Amtshaftung zugelassen würde, die dieser Vorschrift nicht entnommen werden könne. Dieser Auffassung kann indes nicht beigetreten werden:Vorweg ist die Frage zu prüfen, ob dem von einer nach Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung Betroffenen bei Zutreffen der Voraussetzungen Ansprüche gemäß Paragraph 394, EO zustehen. Die beklagte Partei verneint diese Frage mit dem Argument, dass damit eine Ausnahme von der Amtshaftung zugelassen würde, die dieser Vorschrift nicht entnommen werden könne. Dieser Auffassung kann indes nicht beigetreten werden:
Gemäß § 144a Abs 1 letzter Satz StPO gelten für die vom Untersuchungsrichter danach erlassenen einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß; dass § 394 EO zu den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen (§§ 378 ff EO) gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Schon deshalb ist sie, zumal der Strafprozessordnung insoweit gegenteilige "Sonderbestimmungen" (vgl dazu Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 394 Rz 4) nicht zu entnehmen sind, - sinngemäß - auch auf die nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügungen anzuwenden (Fuchs in ÖJZ 1990, 552; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 4/24; vgl auch ecolex 1999, 650).Gemäß Paragraph 144 a, Absatz eins, letzter Satz StPO gelten für die vom Untersuchungsrichter danach erlassenen einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß; dass Paragraph 394, EO zu den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen (Paragraphen 378, ff EO) gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Schon deshalb ist sie, zumal der Strafprozessordnung insoweit gegenteilige "Sonderbestimmungen" vergleiche dazu Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 394, Rz 4) nicht zu entnehmen sind, - sinngemäß - auch auf die nach Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügungen anzuwenden (Fuchs in ÖJZ 1990, 552; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 4/24; vergleiche auch ecolex 1999, 650).
§ 394 EO bietet dem Gegner der gefährdeten Partei im Vergleich zu den Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB über Schadenersatzansprüche nicht zu übersehende Vorteile, die ihm eine raschere, kostengünstigere und erfolgversprechendere Durchsetzung seiner Ansprüche ermöglichen: Vor allem ist der Anspruch gemäß § 394 EO nach Lehre und Rechtsprechung (Zechner aaO Rz 1; SZ 62/66 uva) verschuldensunabhängig; es handelt sich dabei um reine Erfolgshaftung. Außerdem ordnet § 394 EO ganz allgemein an, dass das Gericht die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzen hat. Würde man dem durch eine nach § 144a StPO erlassene einstweilige Verfügung geschädigten Betroffenen die Antragstellung nach § 394 EO verwehren, so blieben diesem die vorher erwähnten Erleichterungen bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen - im Gegensatz zum Gegner der gefährdeten Partei in den unmittelbar auf Grund der exekutionsrechtlichen Vorschriften abgeführten Sicherungsverfahren - vorenthalten, was dem Gesetzgeber des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, durch dessen Art II § 144a in die Strafprozessordnung eingefügt wurde, schon unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung wohl nicht zugesonnen werden kann.Paragraph 394, EO bietet dem Gegner der gefährdeten Partei im Vergleich zu den Bestimmungen der Paragraphen 1293, ff ABGB über Schadenersatzansprüche nicht zu übersehende Vorteile, die ihm eine raschere, kostengünstigere und erfolgversprechendere Durchsetzung seiner Ansprüche ermöglichen: Vor allem ist der Anspruch gemäß Paragraph 394, EO nach Lehre und Rechtsprechung (Zechner aaO Rz 1; SZ 62/66 uva) verschuldensunabhängig; es handelt sich dabei um reine Erfolgshaftung. Außerdem ordnet Paragraph 394, EO ganz allgemein an, dass das Gericht die Höhe des Ersatzes nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) festzusetzen hat. Würde man dem durch eine nach Paragraph 144 a, StPO erlassene einstweilige Verfügung geschädigten Betroffenen die Antragstellung nach Paragraph 394, EO verwehren, so blieben diesem die vorher erwähnten Erleichterungen bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen - im Gegensatz zum Gegner der gefährdeten Partei in den unmittelbar auf Grund der exekutionsrechtlichen Vorschriften abgeführten Sicherungsverfahren - vorenthalten, was dem Gesetzgeber des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, durch dessen Artikel römisch zwei, Paragraph 144 a, in die Strafprozessordnung eingefügt wurde, schon unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung wohl nicht zugesonnen werden kann.
Auch dass eine Provisorialmaßnahme nach § 144a StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß § 394 EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des § 394 EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vgl § 373b StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen (vgl Fuchs aaO; König aaO).Auch dass eine Provisorialmaßnahme nach Paragraph 144 a, StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß Paragraph 394, EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des Paragraph 394, EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten vergleiche Paragraph 373 b, StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen vergleiche Fuchs aaO; König aaO).
Das Rekursgericht hat auch zutreffend die Unzuständigkeit des angerufenen Prozessgerichts zur Entscheidung über die aus einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung abgeleiteten Ansprüche nach § 394 EO bejaht: Nach Rechtsprechung (SZ 69/36 = JBl 1997, 116 uva) und Lehre (Zechner aaO Rz 4; Heller-Berger-Stix4 2866: König aaO Rz 3/20) entscheidet über solche Ersatzansprüche ausschließlich das Sicherungsgericht. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen. Für die nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügungen kann, da die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen - wie schon erwähnt - sinngemäß anzuwenden sind und die Strafprozessordnung gegenteilige "Sonderbestimmungen" nicht vorsieht, nichts Anderes gelten.Das Rekursgericht hat auch zutreffend die Unzuständigkeit des angerufenen Prozessgerichts zur Entscheidung über die aus einer nach Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung abgeleiteten Ansprüche nach Paragraph 394, EO bejaht: Nach Rechtsprechung (SZ 69/36 = JBl 1997, 116 uva) und Lehre (Zechner aaO Rz 4; Heller-Berger-Stix4 2866: König aaO Rz 3/20) entscheidet über solche Ersatzansprüche ausschließlich das Sicherungsgericht. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen. Für die nach Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügungen kann, da die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen - wie schon erwähnt - sinngemäß anzuwenden sind und die Strafprozessordnung gegenteilige "Sonderbestimmungen" nicht vorsieht, nichts Anderes gelten.
Über den Antrag des von einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO Betroffenen gemäß § 394 EO hat demgemäß das Strafgericht zu befinden, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Die vom Kläger gegen dieses Ergebnis vorgetragenen Bedenken dahin, dass der über den Sicherungsantrag entscheidende Richter ebenso wie der Staatsanwalt für die Republik Österreich tätig werde, können an der Zuständigkeit des Sicherungsgerichts für solche Entscheidungen nichts ändern, befinden doch über privatrechtliche Ansprüche der Republik Österreich stets Richter, die dabei für diese ("in deren Namen") tätig werden; vor allem entscheidet aber auch sonst jener Richter, der die einstweilige Verfügung erlassen hat, auch über die daraus abgeleiteten Ersatzansprüche nach § 394 EO. Auch wenn im Übrigen regelmäßig Zivilgerichte über Ansprüche privatrechtlicher Natur entscheiden (SZ 69/16 uva), sind doch auch auf Grund sondergesetzlicher Vorschriften Strafgerichte zur Entscheidung über solche Ansprüche berufen, namentlich über die von einem Privatbeteiligten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche (§§ 4 und 365 StPO). Soweit im Rahmen des durch § 144a StPO geregelten Sicherungsverfahrens das Strafgericht zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche berufen ist, soll dies ebenso wie beim Adhäsionsverfahren dazu dienen, dem Geschädigten rascher zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche zu verhelfen (Foregger/Fabrizy, StPO7 § 365 Rz 1).Über den Antrag des von einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO Betroffenen gemäß Paragraph 394, EO hat demgemäß das Strafgericht zu befinden, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Die vom Kläger gegen dieses Ergebnis vorgetragenen Bedenken dahin, dass der über den Sicherungsantrag entscheidende Richter ebenso wie der Staatsanwalt für die Republik Österreich tätig werde, können an der Zuständigkeit des Sicherungsgerichts für solche Entscheidungen nichts ändern, befinden doch über privatrechtliche Ansprüche der Republik Österreich stets Richter, die dabei für diese ("in deren Namen") tätig werden; vor allem entscheidet aber auch sonst jener Richter, der die einstweilige Verfügung erlassen hat, auch über die daraus abgeleiteten Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO. Auch wenn im Übrigen regelmäßig Zivilgerichte über Ansprüche privatrechtlicher Natur entscheiden (SZ 69/16 uva), sind doch auch auf Grund sondergesetzlicher Vorschriften Strafgerichte zur Entscheidung über solche Ansprüche berufen, namentlich über die von einem Privatbeteiligten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche (Paragraphen 4 und 365 StPO). Soweit im Rahmen des durch Paragraph 144 a, StPO geregelten Sicherungsverfahrens das Strafgericht zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche berufen ist, soll dies ebenso wie beim Adhäsionsverfahren dazu dienen, dem Geschädigten rascher zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche zu verhelfen (Foregger/Fabrizy, StPO7 Paragraph 365, Rz 1).
Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 41, § 50 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO. Der auf § 394 EO gestützte Anspruch des Klägers fand im Zwischenstreit vor dem Obersten Gerichtshof seine endgültige Erledigung.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 41,, Paragraph 50, Absatz eins, und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Der auf Paragraph 394, EO gestützte Anspruch des Klägers fand im Zwischenstreit vor dem Obersten Gerichtshof seine endgültige Erledigung.