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Rechtssatz RS0097416×

Rechtssatz RS0097416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097416

Entscheidungsdatum

24.07.2014

Rechtssatz

Über Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. In einem Erkenntnisverfahren können sie auch nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 549/95
    Veröff: SZ 69/36
  • 1 Ob 239/00d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 239/00d
    nur: Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. (T1); Beisatz: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Entscheidungen über Ersatzansprüche bei einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3); Veröff: SZ 73/187
  • 16 Ok 9/03
    Entscheidungstext OGH 15.12.2003 16 Ok 9/03
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. (T4); Veröff: SZ 2003/163; Bem: Vor der Korrektur am 20.7.2007 wurde bei dieser Gleichstellung auf den gesamten Beisatz T2 Bezug genommen.
  • 4 Ob 107/07z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 107/07z
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 44/09p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 44/09p
    Vgl auch; Beisatz: Für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung soll auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden. (T5)
  • 17 Ob 9/11i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 9/11i
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T6)
  • 1 Ob 132/14i
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
    Vgl auch; Beisatz: Zuständig für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 394 Abs 2 EO, die an einen Antrag des Gegners gebunden ist und die voraussetzt, dass die einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde, ist immer das Gericht erster Instanz. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0070OB00549_9500000_001