1. Der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist insoweit nicht jedenfalls unzulässig, als Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens die Bekämpfung einer über den Entschädigungsantrag nach § 394 Abs 1 EO getroffenen Entscheidung ist (RIS-Justiz RS0104478 [T1]) und der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 4.000 EUR übersteigt (4 Ob 45/08h). Im Rechtsmittel wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.1. Der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts ist insoweit nicht jedenfalls unzulässig, als Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens die Bekämpfung einer über den Entschädigungsantrag nach Paragraph 394, Absatz eins, EO getroffenen Entscheidung ist (RIS-Justiz RS0104478 [T1]) und der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz 4.000 EUR übersteigt (4 Ob 45/08h). Im Rechtsmittel wird aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
2.1. Die Beklagte macht als Mangel des Rekursverfahrens geltend, dass das Rekursgericht das Begehren zwar als unschlüssig erkannt, dem Erstgericht jedoch nicht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens aufgetragen habe.
2.2.1. Fraglich ist, ob im Verfahren über einen Antrag nach § 394 Abs 1 EO die Verbesserung von Inhaltsmängeln im verfahrenseinleitenden Schriftsatz überhaupt möglich ist.2.2.1. Fraglich ist, ob im Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 394, Absatz eins, EO die Verbesserung von Inhaltsmängeln im verfahrenseinleitenden Schriftsatz überhaupt möglich ist.
2.2.2. Ersatzansprüche nach § 394 Abs 1 EO wurden vom Gesetzgeber bloß deshalb nicht in den Zivilprozess verwiesen, weil ein summarisches Verfahren das erforderliche Gegengewicht für das Rechtsschutzdefizit des Verfügungsgegners vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildet, und das Wesen dieses Verfahrens in der vom Gesetzgeber angestrebten Effizienz liegt. Demnach soll für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden (4 Ob 107/07z mwN).2.2.2. Ersatzansprüche nach Paragraph 394, Absatz eins, EO wurden vom Gesetzgeber bloß deshalb nicht in den Zivilprozess verwiesen, weil ein summarisches Verfahren das erforderliche Gegengewicht für das Rechtsschutzdefizit des Verfügungsgegners vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildet, und das Wesen dieses Verfahrens in der vom Gesetzgeber angestrebten Effizienz liegt. Demnach soll für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden (4 Ob 107/07z mwN).
2.2.3. Für das Sicherungsverfahren ist eine Anleitung iSd § 182 ZPO (materielle Prozessleitung) zur Behebung von Inhaltsmängeln (zB solche durch Unschlüssigkeit) nach Schrifttum und Rechtsprechung nicht erforderlich (E. Kodek in Angst, EO² § 389 Rz 5; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 378 Rz 1 je mwN). Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 [T11]). Für das summarische Verfahren nach § 394 Abs 1 EO könnten aus Gründen der Waffengleichheit dieselben Grundsätze gelten.2.2.3. Für das Sicherungsverfahren ist eine Anleitung iSd Paragraph 182, ZPO (materielle Prozessleitung) zur Behebung von Inhaltsmängeln (zB solche durch Unschlüssigkeit) nach Schrifttum und Rechtsprechung nicht erforderlich (E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 389, Rz 5; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 378, Rz 1 je mwN). Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 [T11]). Für das summarische Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO könnten aus Gründen der Waffengleichheit dieselben Grundsätze gelten.
2.3. Die aufgeworfene Frage kann hier offen bleiben. Der Revisionsrekurs zeigt nämlich die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf. Bei fehlender Schlüssigkeit des Sachantrags hat die Partei in dritter Instanz darzulegen, welches konkrete Sachvorbringen sie erstattet hätte, um ihren Sachantrag schlüssig zu machen (vgl 5 Ob 143/08b = RIS-Justiz RS0043027 [T7]). Die Revisionsrekurswerberin begnügt sich hier mit dem Vorwurf, das Rekursgericht habe die Sache nicht zur Verbesserung an das Erstgericht zurückverwiesen, zeigt aber nicht auf, welches ergänzende Sachvorbringen die Abweisung ihres Antrags mangels Schlüssigkeit abgewendet hätte.2.3. Die aufgeworfene Frage kann hier offen bleiben. Der Revisionsrekurs zeigt nämlich die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf. Bei fehlender Schlüssigkeit des Sachantrags hat die Partei in dritter Instanz darzulegen, welches konkrete Sachvorbringen sie erstattet hätte, um ihren Sachantrag schlüssig zu machen vergleiche 5 Ob 143/08b = RIS-Justiz RS0043027 [T7]). Die Revisionsrekurswerberin begnügt sich hier mit dem Vorwurf, das Rekursgericht habe die Sache nicht zur Verbesserung an das Erstgericht zurückverwiesen, zeigt aber nicht auf, welches ergänzende Sachvorbringen die Abweisung ihres Antrags mangels Schlüssigkeit abgewendet hätte.
3. Auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO ist das rechtliche Gehör zu wahren (RIS-Justiz RS0008311). Soweit allerdings die Beklagte einen solchen Verfahrensfehler behauptet, ist sie davon nicht betroffen und kann diesen Umstand mangels Beschwer nicht geltend machen (vgl RIS-Justiz RS0042108). Davon abgesehen hat das Erstgericht dem Kläger den verfahrenseinleitenden Antrag ohnehin zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt (ON 418) und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel geboten.3. Auch im Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO ist das rechtliche Gehör zu wahren (RIS-Justiz RS0008311). Soweit allerdings die Beklagte einen solchen Verfahrensfehler behauptet, ist sie davon nicht betroffen und kann diesen Umstand mangels Beschwer nicht geltend machen vergleiche RIS-Justiz RS0042108). Davon abgesehen hat das Erstgericht dem Kläger den verfahrenseinleitenden Antrag ohnehin zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt (ON 418) und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel geboten.