Rechtssatz RS0008311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008311
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Art 6 MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach § 394 Abs 1 EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.Keine Bedenken gegen Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmung. Die Wahrung des durch Artikel 6, MRK garantierten rechtlichen Gehörs erfordert es allerdings auch im Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO, dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Vorbringen ihm vorteilhafter Tatsachen und Beweismittel zu geben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 598/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 598/92
Veröff: JBl 1993,733 = RdW 1993,245
- 4 Ob 2/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 2/95
Auch; Beisatz: Das Gericht hat vom Antragsgegner unter Setzung einer Frist eine schriftliche Äußerung abzuverlangen. (T1) Veröff: SZ 68/32
- 4 Ob 44/09p
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 44/09p
Auch
- 10 Ob 49/14z
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 49/14z
Auch; Beisatz: Hat sich eine Partei zum Ersatzanspruch ihrer Gegnerin geäußert, ist ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008311
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0060OB00598_9200000_001