Beiden Revisionsrekursen kommt, soweit nicht Unzulässigkeit vorliegt (Punkt 1)a) des angefochtenen Beschlusses) zumindest teilweise Berechtigung zu.
Nach § 394 EO hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird (erster Fall), wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist (zweiter Fall) oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt (dritter Fall).Nach Paragraph 394, EO hat die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, wenn der gefährdeten Partei der behauptete Anspruch, für welchen die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird (erster Fall), wenn ihr Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist (zweiter Fall) oder wenn sie die zur Erhebung der Klage oder Einleitung der Exekution bestimmte Frist versäumt (dritter Fall).
Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der hier vorliegende Antrag nach § 394 Abs 1 zweiter Fall EO zu beurteilen ist. Der erkennende Senat vermag sich jedoch der Rechtsansicht nicht anzuschließen, daß danach unter dem Wort "Ansuchen" nicht nur der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern auch der durch die Verfügung zu sichernde Anspruch zu verstehen und damit der Ausgang des Hauptprozesses abzuwarten sei. Auch die zur Begründung herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 23/140 geht davon aus, § 394 Abs 1 zweiter Fall EO setze voraus, daß sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt habe, daß das Ansuchen von Anfang an ungerechtfertigt, "also Anspruch oder Gefährdung nicht gegeben gewesen seien; dies könne sich auch aus einer Entscheidung über Rekurs und Widerspruch, womit der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluß abgeändert wurde, ergeben". Die daraus gezogene Schlußfolgerung, das treffe nicht zu, wenn das Begehren bloß mangels ausreichender Bescheinigung abgewiesen oder der Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden sei, denn hier stehe es noch nicht fest, ob der zu sichernde Anspruch der gefährdeten Partei zu Recht bestehe oder nicht, ist nicht recht verständlich und vereinzelt geblieben; denn vor rechtskräftigem Abschluß des Hauptprozesses steht, da im Sicherungsverfahren immer nur die Bescheinigung des Anspruches und nicht dessen voller Erweis gefordert wird, niemals endgültig fest, ob der Anspruch zu Recht besteht. Das in § 394 Abs 1 zweiter Fall EO verwendete Wort "sonst" kann nur so interpretiert werden, daß Schadenersatz nach dieser Bestimmung auch dann zustehen soll, wenn sich das Ansuchen um eine einstweilige Verfügung aus einem anderen Grund als dem bereits in § 394 Abs 1 erster Fall EO geregelten (rechtskräftige Aberkennung des Anspruches) als ungerechtfertigt erweist. Der Oberste Gerichtshof hat daher in seiner jüngeren Rechtsprechung ständig und einheitlich erkannt, daß ein Ersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle schon dann geltend gemacht werden kann, wenn das Ansuchen der gefährdeten Partei sich dadurch als ungerechtfertigt erweist, daß der die einstweilige Verfügung bewilligende Beschluß infolge Rekurses oder Widerspruches rechtskräftig aufgehoben wird (SZ 62/66; 60/24; 54/66; 50/104; Heller-Berger-Stix4 2859 f, wie auch schon Neumann-Lichtblau, 1255). Dabei genügt es, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung wegen mangelnder Bescheinigung des Anspruches o d e r der Gefährdung abgewiesen wird. Die beiden Gründe müssen nicht kumulativ gegeben sein, denn durch die Abweisung des Antrages steht fest, daß sich der Antrag der gefährdeten Partei als ungerechtfertigt erwiesen hat (SZ 62/66, SZ 54/66 mwN). Die ratio dieser Bestimmung ist es auch, einen raschen Ausgleich für die einschneidenden Eingriffe einer sich als ungerechtfertigt erweisenden einstweiligen Verfügung, die ja auch bewilligt wurde, bevor das Zurechtbestehen des Anspruches feststand, zu schaffen.Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, daß der hier vorliegende Antrag nach Paragraph 394, Absatz eins, zweiter Fall EO zu beurteilen ist. Der erkennende Senat vermag sich jedoch der Rechtsansicht nicht anzuschließen, daß danach unter dem Wort "Ansuchen" nicht nur der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sondern auch der durch die Verfügung zu sichernde Anspruch zu verstehen und damit der Ausgang des Hauptprozesses abzuwarten sei. Auch die zur Begründung herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 23/140 geht davon aus, Paragraph 394, Absatz eins, zweiter Fall EO setze voraus, daß sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt habe, daß das Ansuchen von Anfang an ungerechtfertigt, "also Anspruch oder Gefährdung nicht gegeben gewesen seien; dies könne sich auch aus einer Entscheidung über Rekurs und Widerspruch, womit der erstgerichtliche Bewilligungsbeschluß abgeändert wurde, ergeben". Die daraus gezogene Schlußfolgerung, das treffe nicht zu, wenn das Begehren bloß mangels ausreichender Bescheinigung abgewiesen oder der Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht worden sei, denn hier stehe es noch nicht fest, ob der zu sichernde Anspruch der gefährdeten Partei zu Recht bestehe oder nicht, ist nicht recht verständlich und vereinzelt geblieben; denn vor rechtskräftigem Abschluß des Hauptprozesses steht, da im Sicherungsverfahren immer nur die Bescheinigung des Anspruches und nicht dessen voller Erweis gefordert wird, niemals endgültig fest, ob der Anspruch zu Recht besteht. Das in Paragraph 394, Absatz eins, zweiter Fall EO verwendete Wort "sonst" kann nur so interpretiert werden, daß Schadenersatz nach dieser Bestimmung auch dann zustehen soll, wenn sich das Ansuchen um eine einstweilige Verfügung aus einem anderen Grund als dem bereits in Paragraph 394, Absatz eins, erster Fall EO geregelten (rechtskräftige Aberkennung des Anspruches) als ungerechtfertigt erweist. Der Oberste Gerichtshof hat daher in seiner jüngeren Rechtsprechung ständig und einheitlich erkannt, daß ein Ersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle schon dann geltend gemacht werden kann, wenn das Ansuchen der gefährdeten Partei sich dadurch als ungerechtfertigt erweist, daß der die einstweilige Verfügung bewilligende Beschluß infolge Rekurses oder Widerspruches rechtskräftig aufgehoben wird (SZ 62/66; 60/24; 54/66; 50/104; Heller-Berger-Stix4 2859 f, wie auch schon Neumann-Lichtblau, 1255). Dabei genügt es, wenn der Antrag auf einstweilige Verfügung wegen mangelnder Bescheinigung des Anspruches o d e r der Gefährdung abgewiesen wird. Die beiden Gründe müssen nicht kumulativ gegeben sein, denn durch die Abweisung des Antrages steht fest, daß sich der Antrag der gefährdeten Partei als ungerechtfertigt erwiesen hat (SZ 62/66, SZ 54/66 mwN). Die ratio dieser Bestimmung ist es auch, einen raschen Ausgleich für die einschneidenden Eingriffe einer sich als ungerechtfertigt erweisenden einstweiligen Verfügung, die ja auch bewilligt wurde, bevor das Zurechtbestehen des Anspruches feststand, zu schaffen.
Soweit das Rekursgericht seine Rechtsansicht auch auf SZ 26/201 gestützt hat, übersieht es, daß dort der auf § 394 Abs 1 zweiter Fall EO gestützte Ersatzanspruch deshalb abgewiesen wurde, weil noch nicht feststand, daß durch die einstweilige Verfügung ein S c h a d e n eingetreten ist: Dort wurden zur Sicherung eines Herausgabeanspruches von Fahrnissen eben diese Fahrnisse verwahrt und ein Schaden aus der dadurch unmöglichen Weiterverwendung der Fahrnisse behauptet, der erst dann eintreten konnte, wenn feststand, daß der Sicherungsgegner überhaupt zur Weiterverwendung berechtigt und nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe verpflichtet war. Denn zu ersetzen sind (nur) alle Vermögensnachteile einschließlich des entgangenen Gewinnes, für die die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache war, also Schäden, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären (SZ 50/104 mwN). Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß nicht nur die Kosten des Provisorialverfahrens und die anläßlich der Aufhebung der einstweiligen Verfügung aufgelaufenen Vermögensnachteile anläßlich der Übernahme der verwahrten LKW-Züge, Umlade- und Reparaturkosten, welche das Rekursgericht für berechtigt hielt, sondern auch der behauptete Verdienstentgang während der Stehzeit und Transportmehrkosten wegen notwendiger Umwege während der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung Vermögensnachteile sind, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären, denn anders als in der durch SZ 26/201 entschiedenen Rechtssache stehen die LKW-Züge, welche die klagende Partei nur finanziert hat, hier im Eigentum der beklagten Partei, so daß sie im Hauptprozeß nur zur Zahlung der vereinbarten Beträge, nicht aber zur Herausgabe dieser Fahrnisse verpflichtet werden kann und auch nur Zahlung in Geld begehrt wird. Zusammenfassend sind daher alle von der beklagten Partei geltend gemachten Vermögensnachteile auch schon vor rechtskräftigem Abschluß des Hauptprozesses grundsätzlich ersatzfähig.Soweit das Rekursgericht seine Rechtsansicht auch auf SZ 26/201 gestützt hat, übersieht es, daß dort der auf Paragraph 394, Absatz eins, zweiter Fall EO gestützte Ersatzanspruch deshalb abgewiesen wurde, weil noch nicht feststand, daß durch die einstweilige Verfügung ein S c h a d e n eingetreten ist: Dort wurden zur Sicherung eines Herausgabeanspruches von Fahrnissen eben diese Fahrnisse verwahrt und ein Schaden aus der dadurch unmöglichen Weiterverwendung der Fahrnisse behauptet, der erst dann eintreten konnte, wenn feststand, daß der Sicherungsgegner überhaupt zur Weiterverwendung berechtigt und nicht schon zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe verpflichtet war. Denn zu ersetzen sind (nur) alle Vermögensnachteile einschließlich des entgangenen Gewinnes, für die die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache war, also Schäden, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären (SZ 50/104 mwN). Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß nicht nur die Kosten des Provisorialverfahrens und die anläßlich der Aufhebung der einstweiligen Verfügung aufgelaufenen Vermögensnachteile anläßlich der Übernahme der verwahrten LKW-Züge, Umlade- und Reparaturkosten, welche das Rekursgericht für berechtigt hielt, sondern auch der behauptete Verdienstentgang während der Stehzeit und Transportmehrkosten wegen notwendiger Umwege während der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung Vermögensnachteile sind, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären, denn anders als in der durch SZ 26/201 entschiedenen Rechtssache stehen die LKW-Züge, welche die klagende Partei nur finanziert hat, hier im Eigentum der beklagten Partei, so daß sie im Hauptprozeß nur zur Zahlung der vereinbarten Beträge, nicht aber zur Herausgabe dieser Fahrnisse verpflichtet werden kann und auch nur Zahlung in Geld begehrt wird. Zusammenfassend sind daher alle von der beklagten Partei geltend gemachten Vermögensnachteile auch schon vor rechtskräftigem Abschluß des Hauptprozesses grundsätzlich ersatzfähig.
Während die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Kostenersatzansprüche nach § 394 Abs 1 EO mit der Begründung bejaht hatte, daß diese Ansprüche keine Kostenersatzansprüche nach §§ 40 f ZPO, sondern auf dem Grundsatz der Erfolgshaftung aufgebaute Schadenersatzansprüche seien, vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung einhellig die Auffassung, daß der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 2 Z 32 Pa, früher § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 78 EO), auch dann Platz greift, wenn der gemäß § 394 Abs 1 EO in Anspruch genommene Ersatz die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat. Eine Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist überall dort anzunehmen, wo außerhalb eines Urteiles über Kostenfragen erkannt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß auch der Ersatz von Nebenleistungen begehrt wird, die nicht vom Einheitssatz des § 23 RATG umfaßt sind, soweit sie nur zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten (SZ 57/42; 50/104; 48/83 mwN; 6 Ob 713/78; 7 Ob 651/88 ua; Heller-Berger-Stix 2863 f). Da dem erwähnten Rechtsmittelausschluß die Erwägung zugrundeliegt, daß eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, daß ihre Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden müßte, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Seine Grenze findet der Rechtsmittelausschluß für Entscheidungen "im Kostenpunkt" jedoch dort, wo es sich nicht mehr um Verfahrenskosten der anwaltlichen Vertretung und allenfalls der Partei selbst im Sicherungsverfahren handelt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Rechtsmittelausschluß sei auch für jene Vermögensschäden anzunehmen, die die beklagte Partei bezüglich ihrer verwahrten LKW-Züge für aufgelaufene Reparatur-, Übernahme- und Umladekosten zu zahlen hatte, ist durch § 528 ZPO (§ 78 EO) nicht gedeckt. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei war somit nur soweit zurückzuweisen, als Punkt 1)a) der Rekursentscheidung angefochten wird.Während die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über Kostenersatzansprüche nach Paragraph 394, Absatz eins, EO mit der Begründung bejaht hatte, daß diese Ansprüche keine Kostenersatzansprüche nach Paragraphen 40, f ZPO, sondern auf dem Grundsatz der Erfolgshaftung aufgebaute Schadenersatzansprüche seien, vertritt der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung einhellig die Auffassung, daß der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 32, Pa, früher Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 78, EO), auch dann Platz greift, wenn der gemäß Paragraph 394, Absatz eins, EO in Anspruch genommene Ersatz die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat. Eine Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist überall dort anzunehmen, wo außerhalb eines Urteiles über Kostenfragen erkannt wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß auch der Ersatz von Nebenleistungen begehrt wird, die nicht vom Einheitssatz des Paragraph 23, RATG umfaßt sind, soweit sie nur zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten (SZ 57/42; 50/104; 48/83 mwN; 6 Ob 713/78; 7 Ob 651/88 ua; Heller-Berger-Stix 2863 f). Da dem erwähnten Rechtsmittelausschluß die Erwägung zugrundeliegt, daß eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, daß ihre Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden müßte, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Seine Grenze findet der Rechtsmittelausschluß für Entscheidungen "im Kostenpunkt" jedoch dort, wo es sich nicht mehr um Verfahrenskosten der anwaltlichen Vertretung und allenfalls der Partei selbst im Sicherungsverfahren handelt. Die Ansicht des Rekursgerichtes, der Rechtsmittelausschluß sei auch für jene Vermögensschäden anzunehmen, die die beklagte Partei bezüglich ihrer verwahrten LKW-Züge für aufgelaufene Reparatur-, Übernahme- und Umladekosten zu zahlen hatte, ist durch Paragraph 528, ZPO (Paragraph 78, EO) nicht gedeckt. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei war somit nur soweit zurückzuweisen, als Punkt 1)a) der Rekursentscheidung angefochten wird.
Die klagende Partei regt, wie schon in ihrem Rekurs, an, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Bestimmung des § 394 EO als verfassungswidrig aufzuheben, weil hiedurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör ebenso verletzt werde wie Art 18 B-VG durch die formalgesetzliche Delegation, den Entschädigungsbetrag "auf Antrag nach freier Überzeugung durch Beschluß festzusetzen", ohne daß die Ausübung dieses Ermessens in irgendeiner Weise näher konkretisiert sei.Die klagende Partei regt, wie schon in ihrem Rekurs, an, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Bestimmung des Paragraph 394, EO als verfassungswidrig aufzuheben, weil hiedurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör ebenso verletzt werde wie Artikel 18, B-VG durch die formalgesetzliche Delegation, den Entschädigungsbetrag "auf Antrag nach freier Überzeugung durch Beschluß festzusetzen", ohne daß die Ausübung dieses Ermessens in irgendeiner Weise näher konkretisiert sei.
§ 394 Abs 1 EO bestimmt, daß das Gericht die Höhe des Ersatzes für alle dem Sicherungsgegner durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluß festzusetzen hat. Die Festsetzung des Ersatzbetrages hat, da besondere für dieses Verfahren maßgebliche Bestimmungen nicht bestehen, nach den Verfahrensbestimmungen der §§ 55 bis 59 EO zu erfolgen (3 Ob 504,505/85). Sie ist von der aus dem Jahre 1896 stammenden EO in ein formloses, selbständiges Verfahren eigener Art vor dem Sicherungsgericht verwiesen. Die Lehre vertritt hiezu die Ansicht, daß es sich dabei um ein besonders rasches Verfahren handeln müsse. Die einstweilige Verfügung bedeute oft einen gravierenden Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners, so daß diesem genauso rasch, wie die behauptete Gefahr von der gefährdeten Partei abzuwenden war, die zugefügten Vermögensnachteile ersetzt werden müssen, wenn sich die mangelnde Unrechtssituation herausgestellt habe. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Nach § 55 EO ergehen die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist (und für das Verfahren nach § 394 EO bestehen, wie schon ausgeführt, keine Sondernormen) ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder der sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Es muß auch nicht jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben werden, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Gemäß Abs 2 leg cit kann aber das Gericht auch vor Beschlußfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderer Beweise auffordern. Das Gericht kann gemäß Abs 2 die ihm notwendig erscheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien einholen und zu diesem Zweck von Amts wegen alle hiezu geeignet erscheinenden Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen. Daraus ergibt sich der Vorteil einer weitgehenden Vereinfachung und elastischen Gestaltung des Exekutionsverfahrens. Die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sind nicht in solcher Weise verankert wie in der ZPO. Das rechtliche Gehör stellt jedoch einen Grundpfeiler der österreichischen Rechtsordnung dar, dem durch Art 6 MRK Verfassungsrang zuerkannt ist. Danach hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Zu den Garantien, die Art 6 Abs 1 MRK gewährleistet, zählt demnach auch das rechtliche Gehör. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs 3 EO gebietet es daher, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verläßliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert, insbesondere dem Letzteren ein erheblicher Nachteil entstehen kann. Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH (SZ 54/124; SZ 62/124 und für das Exekutionsverfahren 3 Ob 100/92) muß zur Wahrung des durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten rechtlichen Gehöres den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Wenn, wie im Exekutionsverfahren, der Rekurs unter dem Neuerungsverbot steht, muß dem Gegner, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden, nicht nur die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch zum angriffsweisen Vorbringen von für ihn vorteilhaften Tatsachen und Beweismitteln gegeben werden (SZ 54/124 mwN). Werden diese fundamentalen Grundsätze verletzt, so stellt dies, auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich Nichtigkeit vorsieht, zumindest einen gravierenden Verfahrensmangel dar (vgl. auch Heller-Berger-Stix, 625 f). Im Bewilligungsverfahren über einen Antrag auf einstweilige Verfügung ist das rechtliche Gehör dadurch gewahrt, daß die Exekutionsordnung ein kontradiktorisches Widerspruchsverfahren vorsieht, bei Ansprüchen nach § 394 EO fehlt jedoch eine gleichartige Verfahrensvorschrift.Paragraph 394, Absatz eins, EO bestimmt, daß das Gericht die Höhe des Ersatzes für alle dem Sicherungsgegner durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile auf Antrag nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) durch Beschluß festzusetzen hat. Die Festsetzung des Ersatzbetrages hat, da besondere für dieses Verfahren maßgebliche Bestimmungen nicht bestehen, nach den Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 55 bis 59 EO zu erfolgen (3 Ob 504,505/85). Sie ist von der aus dem Jahre 1896 stammenden EO in ein formloses, selbständiges Verfahren eigener Art vor dem Sicherungsgericht verwiesen. Die Lehre vertritt hiezu die Ansicht, daß es sich dabei um ein besonders rasches Verfahren handeln müsse. Die einstweilige Verfügung bedeute oft einen gravierenden Eingriff in die Rechtssphäre des Gegners, so daß diesem genauso rasch, wie die behauptete Gefahr von der gefährdeten Partei abzuwenden war, die zugefügten Vermögensnachteile ersetzt werden müssen, wenn sich die mangelnde Unrechtssituation herausgestellt habe. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Nach Paragraph 55, EO ergehen die gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Exekutionsverfahren, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geboten ist (und für das Verfahren nach Paragraph 394, EO bestehen, wie schon ausgeführt, keine Sondernormen) ohne vorherige mündliche Verhandlung. Eine vom Gesetz angeordnete Einvernehmung der Parteien oder der sonstigen Beteiligten ist an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften nicht gebunden. Es muß auch nicht jeder der zu befragenden Personen Gelegenheit gegeben werden, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern. Gemäß Absatz 2, leg cit kann aber das Gericht auch vor Beschlußfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, behufs Feststellung der erheblichen Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderer Beweise auffordern. Das Gericht kann gemäß Absatz 2, die ihm notwendig erscheinenden Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Parteien einholen und zu diesem Zweck von Amts wegen alle hiezu geeignet erscheinenden Erhebungen pflegen und nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO die erforderlichen Bescheinigungen oder Beweisaufnahmen anordnen. Daraus ergibt sich der Vorteil einer weitgehenden Vereinfachung und elastischen Gestaltung des Exekutionsverfahrens. Die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit sind nicht in solcher Weise verankert wie in der ZPO. Das rechtliche Gehör stellt jedoch einen Grundpfeiler der österreichischen Rechtsordnung dar, dem durch Artikel 6, MRK Verfassungsrang zuerkannt ist. Danach hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Zu den Garantien, die Artikel 6, Absatz eins, MRK gewährleistet, zählt demnach auch das rechtliche Gehör. Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 55, Absatz 3, EO gebietet es daher, die dort normierte Befugnis des Gerichtes zur bindenden Verpflichtung zu machen, wenn nach der Lage des Falles eine verläßliche Klärung die Stellungnahme des Antragsgegners erfordert, insbesondere dem Letzteren ein erheblicher Nachteil entstehen kann. Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH (SZ 54/124; SZ 62/124 und für das Exekutionsverfahren 3 Ob 100/92) muß zur Wahrung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierten rechtlichen Gehöres den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Wenn, wie im Exekutionsverfahren, der Rekurs unter dem Neuerungsverbot steht, muß dem Gegner, zu dessen Lasten wesentliche Feststellungen getroffen werden, nicht nur die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch zum angriffsweisen Vorbringen von für ihn vorteilhaften Tatsachen und Beweismitteln gegeben werden (SZ 54/124 mwN). Werden diese fundamentalen Grundsätze verletzt, so stellt dies, auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich Nichtigkeit vorsieht, zumindest einen gravierenden Verfahrensmangel dar vergleiche auch Heller-Berger-Stix, 625 f). Im Bewilligungsverfahren über einen Antrag auf einstweilige Verfügung ist das rechtliche Gehör dadurch gewahrt, daß die Exekutionsordnung ein kontradiktorisches Widerspruchsverfahren vorsieht, bei Ansprüchen nach Paragraph 394, EO fehlt jedoch eine gleichartige Verfahrensvorschrift.
Der klagenden Partei kann aber nicht beigepflichtet werden, daß auch bei verfassungskonformer Auslegung § 394 EO nicht ausreichend gesetzlich determiniert wäre, denn die Bestimmung verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages nach freier Überzeugung - den Grund des begehrten Schadenersatzes muß das Gericht von Amts wegen unter Zuhilfenahme aller in § 55 EO vorgesehenen Möglichkeiten und, wie ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Äußerung und Verteidigungsmittel des Gegners ermitteln - ausdrücklich auf § 273 ZPO. Danach darf aber, wenn feststeht, daß einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt, nur dann auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festetzen, wenn der Beweis über den streitigen Betrag - auch daraus ergibt sich, daß der Gegner gehört und dem Verfahren beigezogen werden muß - gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist. In allen anderen Fällen sind die Beweise aufzunehmen.Der klagenden Partei kann aber nicht beigepflichtet werden, daß auch bei verfassungskonformer Auslegung Paragraph 394, EO nicht ausreichend gesetzlich determiniert wäre, denn die Bestimmung verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages nach freier Überzeugung - den Grund des begehrten Schadenersatzes muß das Gericht von Amts wegen unter Zuhilfenahme aller in Paragraph 55, EO vorgesehenen Möglichkeiten und, wie ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Äußerung und Verteidigungsmittel des Gegners ermitteln - ausdrücklich auf Paragraph 273, ZPO. Danach darf aber, wenn feststeht, daß einer Partei der Ersatz eines Schadens gebührt, nur dann auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festetzen, wenn der Beweis über den streitigen Betrag - auch daraus ergibt sich, daß der Gegner gehört und dem Verfahren beigezogen werden muß - gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist. In allen anderen Fällen sind die Beweise aufzunehmen.
Da das Rekursgericht den aufgezeigten Verfahrensmangel nur hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens verneint hat, war dieser aufzugreifen und, soweit nicht bereits Rechtskraft eingetreten ist, die Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn aufzutragen.
Für das gestellte Feststellungsbegehren fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Ein derartiges Feststellungsbegehren erweist sich im Verfahren nach § 394 EO aber auch als entbehrlich, weil dem Antragsteller nach dieser Bestimmung "die durch die Einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile" zu ersetzen sind, dem Antragsteller daher die Möglichkeit offensteht, diese innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Schadenseintritt (jederzeit) geltend zu machen. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens für künftig noch eintretende Schäden aus Anlaß der Einstweiligen Verfügung durch die Vorinstanzen war daher zu bestätigen.Für das gestellte Feststellungsbegehren fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Ein derartiges Feststellungsbegehren erweist sich im Verfahren nach Paragraph 394, EO aber auch als entbehrlich, weil dem Antragsteller nach dieser Bestimmung "die durch die Einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile" zu ersetzen sind, dem Antragsteller daher die Möglichkeit offensteht, diese innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren ab Schadenseintritt (jederzeit) geltend zu machen. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens für künftig noch eintretende Schäden aus Anlaß der Einstweiligen Verfügung durch die Vorinstanzen war daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO sowie 52 ZPO.