Rechtssatz RS0008298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008298
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat, somit also nicht eine Beugestrafe.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 361/77
Veröff: EvBl. 1978/55 S.156 = ÖBl 1978,52 = SZ 50/104
- 5 Ob 668/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 5 Ob 668/77
nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vgl. SZ 26/201). (T1); Beisatz: Hier vorherige Erhebung einer VfGH-Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, Ersatzbegehren daher nicht gerechtfertigt. (T2).
- 8 Ob 510/80
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80
nur T1
- 3 Ob 504/85
Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 504/85
nur T1
- 1 Ob 9/85
Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 9/85
nur T1; Veröff: JBl 1986,182
- 6 Ob 598/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 598/92
Auch; Veröff: JBl 1993,733
- 7 Ob 549/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 549/95
Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/36
- 4 Ob 1067/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1067/95
- 6 Ob 142/98w
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 142/98w
nur T1
- 4 Ob 131/99i
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 131/99i
Auch; nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. (T3)
- 6 Ob 47/99a
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 47/99a
Beisatz: Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf § 394 EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt. (T4)
- 4 Ob 269/04v
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 269/04v
nur T1; Beisatz: .....einschließlich des entgangenen Gewinnes. (T5)
- 8 Ob 1/06i
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 1/06i
nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Es geht um Schäden, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären. (T6)
- 6 Ob 41/09m
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 41/09m
Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der - erfolglosen - Äußerung zum Sicherungsantrag sind nicht Gegenstand des Kostenersatzes im Hauptverfahren. (T7)
- 4 Ob 155/12s
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 155/12s
Auch; Beisatz: Welche Schäden aufgrund der einstweiligen Verfügung unter die Ersatzpflicht des Klägers fallen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)
- 1 Ob 84/14f
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 84/14f
Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T6
- 10 Ob 49/14z
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 49/14z
Vgl; Beisatz: Ein „Ansuchen“ im Sinne des § 394 Abs 1 2. Fall EO ist daher der Antrag auf einstweilige Verfügung, nicht jedoch jener Anspruch, der der Rechtfertigungsklage zugrunde liegt; dessen Schicksal erfasst der 1. Fall dieser Bestimmung. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008298
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0040OB00361_7700000_001