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Entscheidung 6 Ob 47/99a×

Entscheidung 6 Ob 47/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob47/99a

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S***** Bau-AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, hier wegen Ersatzes nach Paragraph 394, EO, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1999, GZ 6 Ob 47/99a, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 1999, 6 Ob 47/99a (= 4 Cg 156/97z-30 des Landesgerichtes Korneuburg) wird dahin berichtigt, dass die im Spruch enthaltene Kostenentscheidung lautet:

"Die klagende und gefährdete Partei hat der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 19.211,52 S (statt 16.985,56 S) (darin enthalten 3.201,92 S USt ((statt 2.783,96 S USt)) bestimmten Kosten des Verfahrens zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende und gefährdete Partei hat der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei weiters die mit 128,64 S (darin enthalten 21,44 S USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die richtige Addition aller der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei auf Grund ihres Obsiegens zustehenden Kosten ergibt 19.211,52 S, wie in ihrem Berichtigungsantrag zutreffend aufgezeigt wird.

Die Kostenentscheidung, bei der ein Rechnungsfehler unterlief, war daher antragsgemäß zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.

Anmerkung

E62583 06AA0479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00047.99A.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20000224_OGH0002_0060OB00047_99A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung