Rechtssatz RS0005807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005807
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Beim Ersatz von Vermögensnachteilen kommt es auf ein Verschulden der gefährdeten Partei nicht an; das die Haftung der gefährdeten Partei nach dieser Gesetzesstelle auslösende Kriterium liegt darin, daß der Schaden durch die einstweilige Verfügung selbst entstanden ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 510/80
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 510/80
- 7 Ob 549/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 549/95
Auch; Veröff: SZ 69/36
- 4 Ob 2097/96b
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2097/96b
nur: Beim Ersatz von Vermögensnachteilen kommt es auf ein Verschulden der gefährdeten Partei nicht an. (T1) Veröff: SZ 69/114
- 6 Ob 47/99a
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 47/99a
Beisatz: Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf § 394 EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005807
Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0080OB00510_8000000_001