Zum Revisionsrekurs der klagenden Partei:
Der Zuspruch des Erstgerichtes in Höhe von 53.020,20 S betrifft ausschließlich Kosten der anwaltlichen Vertretung der beklagten Partei im Provisorialverfahren. § 394 EO gewährt zwar einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch. Soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich nur um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Dass die Entscheidung darüber von größerer Bedeutung sein soll als eine sonstige Kostenentscheidung, die nie beim Obersten Gerichtshofes angefochten werden kann, ist nicht zu erkennen (SZ 69/114; 4 Ob 205/98w). Hinsichtlich des Kostenzuspruches von 53.020,20 S ist daher der Revisionsrekurs gemäß §§ 402, 78 EO und § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Zuspruch des Erstgerichtes in Höhe von 53.020,20 S betrifft ausschließlich Kosten der anwaltlichen Vertretung der beklagten Partei im Provisorialverfahren. Paragraph 394, EO gewährt zwar einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch. Soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach Paragraph 394, EO letztlich nur um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Dass die Entscheidung darüber von größerer Bedeutung sein soll als eine sonstige Kostenentscheidung, die nie beim Obersten Gerichtshofes angefochten werden kann, ist nicht zu erkennen (SZ 69/114; 4 Ob 205/98w). Hinsichtlich des Kostenzuspruches von 53.020,20 S ist daher der Revisionsrekurs gemäß Paragraphen 402, 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Die Kosten für die Sitzung vom 16. 7. 1997 (2.015,78 S und 5.137,20 S) stellen jedoch - wie die klagende Partei insoweit zutreffend ausführt - keine Kosten des Provisorialverfahrens dar. Sie sind nicht im Zusammenhang mit der Abwehr des Sicherungsbegehrens, sondern nach den Antragsbehauptungen deshalb aufgelaufen, weil die bereits am 27. 6. 1997 vorgeschlagene Zuschlagserteilung nicht erfolgen konnte und sich durch die erlassene einstweilige Verfügung sowohl die Zuschlagserteilung als auch die Bauarbeiten verzögerten. Auf diese Kosten trifft daher der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ebensowenig zu wie auf die Kosten für die zusätzliche Befassung der Gemeindeausschüsse und den neuerlichen Vergabevorschlag. Insoweit ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei zwar zulässig. Er ist aber aus den in der Folge ausgeführten Gründen unberechtigt.Die Kosten für die Sitzung vom 16. 7. 1997 (2.015,78 S und 5.137,20 S) stellen jedoch - wie die klagende Partei insoweit zutreffend ausführt - keine Kosten des Provisorialverfahrens dar. Sie sind nicht im Zusammenhang mit der Abwehr des Sicherungsbegehrens, sondern nach den Antragsbehauptungen deshalb aufgelaufen, weil die bereits am 27. 6. 1997 vorgeschlagene Zuschlagserteilung nicht erfolgen konnte und sich durch die erlassene einstweilige Verfügung sowohl die Zuschlagserteilung als auch die Bauarbeiten verzögerten. Auf diese Kosten trifft daher der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ebensowenig zu wie auf die Kosten für die zusätzliche Befassung der Gemeindeausschüsse und den neuerlichen Vergabevorschlag. Insoweit ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei zwar zulässig. Er ist aber aus den in der Folge ausgeführten Gründen unberechtigt.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Dieser ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht hat § 394 Abs 1 EO als Grundlage des geltend gemachten Ersatzanspruches zu Recht bejaht.Das Rekursgericht hat Paragraph 394, Absatz eins, EO als Grundlage des geltend gemachten Ersatzanspruches zu Recht bejaht.
§ 394 EO umfasst drei Tatbestände: Die rechtskräftige Aberkennung des Anspruches, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde (erster Fall), die Versäumung der Frist für die Rechtfertigungsklage (dritter Fall) und den "Auffangtatbestand" des Abs 1 zweiter Fall, der jene Fälle erfasst, in denen sich das "Ansuchen .... sonst als ungerechtfertigt erweist". Unter "Ansuchen" ist hier der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu verstehen, nicht jedoch der der Rechtfertigungsklage zugrundeliegende Anspruch, dessen Schicksal durch den ersten Fall umfasst ist (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 226). Durch die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges erweist sich dieser Antrag als von vornherein zu Unrecht gestellt. Ihm kann kein Erfolg beschieden sein. Ein von den Gerichten nicht zu behandelnder Antrag ist daher dem § 394 Abs 1 zweiter Fall EO zuzuordnen. Ob auch der erste Fall vorliegt, weil ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges verneint und deshalb auch die Klage zurückgewiesen wurde, muss hier nicht näher untersucht werden.Paragraph 394, EO umfasst drei Tatbestände: Die rechtskräftige Aberkennung des Anspruches, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde (erster Fall), die Versäumung der Frist für die Rechtfertigungsklage (dritter Fall) und den "Auffangtatbestand" des Absatz eins, zweiter Fall, der jene Fälle erfasst, in denen sich das "Ansuchen .... sonst als ungerechtfertigt erweist". Unter "Ansuchen" ist hier der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zu verstehen, nicht jedoch der der Rechtfertigungsklage zugrundeliegende Anspruch, dessen Schicksal durch den ersten Fall umfasst ist (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 226). Durch die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges erweist sich dieser Antrag als von vornherein zu Unrecht gestellt. Ihm kann kein Erfolg beschieden sein. Ein von den Gerichten nicht zu behandelnder Antrag ist daher dem Paragraph 394, Absatz eins, zweiter Fall EO zuzuordnen. Ob auch der erste Fall vorliegt, weil ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch infolge Unzulässigkeit des Rechtsweges verneint und deshalb auch die Klage zurückgewiesen wurde, muss hier nicht näher untersucht werden.
Für die Geltendmachung eines vom § 394 EO umfassten Schadenersatzanspruches ist ausschließlich der in dieser Norm vorgesehene Verfahrensweg offen (König aaO Rz 235). Der Antrag wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend nach den Grundsätzen des Provisorialverfahrens und nicht nach jenen des streitigen Zivilverfahrens behandelt.Für die Geltendmachung eines vom Paragraph 394, EO umfassten Schadenersatzanspruches ist ausschließlich der in dieser Norm vorgesehene Verfahrensweg offen (König aaO Rz 235). Der Antrag wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend nach den Grundsätzen des Provisorialverfahrens und nicht nach jenen des streitigen Zivilverfahrens behandelt.
Beim Ersatz von Vermögensnachteilen nach § 394 EO kommt es auf ein Verschulden der gefährdeten Partei nicht an (SZ 69/114 ua). Das die Haftung der gefährdeten Partei nach dieser Gesetzesstelle auslösende Kriterium liegt darin, dass die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegeners der gefährdeten Partei war. Abgesehen von den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren sind jene Vermögensnachteile "als durch die einstweilige Verfügung verursacht" anzuerkennen, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein und die Befolgung der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat (SZ 50/104 ua).Beim Ersatz von Vermögensnachteilen nach Paragraph 394, EO kommt es auf ein Verschulden der gefährdeten Partei nicht an (SZ 69/114 ua). Das die Haftung der gefährdeten Partei nach dieser Gesetzesstelle auslösende Kriterium liegt darin, dass die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegeners der gefährdeten Partei war. Abgesehen von den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren sind jene Vermögensnachteile "als durch die einstweilige Verfügung verursacht" anzuerkennen, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein und die Befolgung der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat (SZ 50/104 ua).
Die im Revisionsrekurs der klagenden Partei (der, wie bereits ausgeführt, lediglich hinsichtlich der Teilbeträge von 2.015,78 S und 5.137,20 S sachlich zu behandeln ist) wiederholte Ansicht, dass die Generalklausel des § 1 JN zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen der "Untätigkeit" des UVS denknotwendig die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg nahegelegt habe, steht dem Ersatzbegehren nicht entgegen. Da die einstweilige Verfügung vom Rechtsmittelgericht beseitigt wurde, kommt die Verursachungshaftung der klagenden Partei zum Tragen, von der selbst ein Handeln "optima fide" nicht befreit (König aaO Rz 210 mwN). Ob die klagende Partei mit gutem Grund annehmen konnte, dass ihr Sicherungsbegehren im Rechtsweg durchzusetzen sei, ist daher ohne Bedeutung.Die im Revisionsrekurs der klagenden Partei (der, wie bereits ausgeführt, lediglich hinsichtlich der Teilbeträge von 2.015,78 S und 5.137,20 S sachlich zu behandeln ist) wiederholte Ansicht, dass die Generalklausel des Paragraph eins, JN zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen der "Untätigkeit" des UVS denknotwendig die Zuständigkeit des Landesgerichtes Korneuburg nahegelegt habe, steht dem Ersatzbegehren nicht entgegen. Da die einstweilige Verfügung vom Rechtsmittelgericht beseitigt wurde, kommt die Verursachungshaftung der klagenden Partei zum Tragen, von der selbst ein Handeln "optima fide" nicht befreit (König aaO Rz 210 mwN). Ob die klagende Partei mit gutem Grund annehmen konnte, dass ihr Sicherungsbegehren im Rechtsweg durchzusetzen sei, ist daher ohne Bedeutung.
Wie sich aus den - wenn auch knapp gehaltenen - Ausführungen des erstgerichtlichen Beschlusses über den Ersatzantrag ergibt, nahm das Erstgericht als bescheinigt an, dass sowohl die geltend gemachten Kosten der Besprechungen als auch die Kosten für die Tagung der Ausschüsse und den neuerlichen Vergabevorschlag auf die durch die einstweilige Verfügung bewirkten Verzögerungen zurückzuführen seien. Es ging demnach davon aus, dass der Zuschlag gemäß dem ursprünglichen Vergabevorschlag erteilt worden wäre und die Räumungsarbeiten zur Altlastbeseitigung umgehend in Angriff genommen worden wären, wäre nicht die gerichtliche einstweilige Verfügung erlassen worden, an die sich die beklagte Partei gehalten hat. Soweit die klagende Partei in ihrem Revisionsrekurs ausführt, die Besprechungskosten hätten der Vorbereitung der Klagebeantwortung gedient, geht sie nicht von der für den Obersten Gerichtshofes maßgebenden Feststellungsgrundlage aus.
Dieser widersprechen aber auch die Ausführungen des Rekursgerichtes, dass die durch die neuerliche Auftragsvergabe entstandenen weiteren Kosten für die Berechnungen des Ziviltechnikers und für die Befassung der Gemeindeausschüsse ohnehin erforderlich gewesen wären, weil der UVS mit Bescheid vom 9. 9. 1997 festgestellt habe, dass die Zuschlagserteilung durch die beklagte Partei nichtig gewesen sei. Diese Ausführungen sind zunächst dahin richtigzustellen, dass mit dem zitierten Bescheid nicht die Zuschlagserteilung (eine solche lag damals noch nicht vor), sondern die Entscheidung der beklagten Partei, die J***** GmbH zu beauftragen, für nichtig erklärt wurde. Bei sofortiger Zuschlagserteilung und Durchführung der Räumungsarbeiten wären keine weiteren Verzögerungen eingetreten und es wäre insbesondere auch kein neuerlicher Vergabevorschlag zu erstatten gewesen. An der Kausalität der einstweiligen Verfügung für die von der beklagten Partei dargestellte Kostenmehrbelastung besteht daher - ausgehend von dem als bescheinigt zu unterstellenden Sachverhalt - kein Zweifel.
Nach erteiltem Zuschlag wäre eine Nichtigerklärung der betreffenden Vergabeentscheidung nicht mehr in Betracht gekommen. Es hätte lediglich die Rechtswidrigkeit des Zuschlages festgestellt werden können (§ 18 Abs 3 NÖ Vergabegesetz LGBl 7200 in der für das Jahr 1997 maßgebenden Fassung 7200-1). Ob die betreffenden Vorschriften des NÖ Vergabegesetzes der "Rechtsmittelrichtlinie" (89/665/EWG) entsprechen, kann dahingestellt bleiben, wäre doch nach Durchführung der in Auftrag gegebenen Räumungsarbeiten eine neuerliche Vergabe derselben nicht in Betracht gekommen. Dass diese (mit Ende 1997 befristeten) Arbeiten bis zur Erledigung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens längst durchgeführt worden wären, liegt auf der Hand.Nach erteiltem Zuschlag wäre eine Nichtigerklärung der betreffenden Vergabeentscheidung nicht mehr in Betracht gekommen. Es hätte lediglich die Rechtswidrigkeit des Zuschlages festgestellt werden können (Paragraph 18, Absatz 3, NÖ Vergabegesetz LGBl 7200 in der für das Jahr 1997 maßgebenden Fassung 7200-1). Ob die betreffenden Vorschriften des NÖ Vergabegesetzes der "Rechtsmittelrichtlinie" (89/665/EWG) entsprechen, kann dahingestellt bleiben, wäre doch nach Durchführung der in Auftrag gegebenen Räumungsarbeiten eine neuerliche Vergabe derselben nicht in Betracht gekommen. Dass diese (mit Ende 1997 befristeten) Arbeiten bis zur Erledigung eines entsprechenden Vorabentscheidungsverfahrens längst durchgeführt worden wären, liegt auf der Hand.
Das Rekursgericht vertrat weiters die Ansicht, dass der in den vermehrten Aufwendungen (für den neuerlichen Vergabevorschlag und die zusätzliche Befassung der Ausschüsse) liegende Vermögensnachteil der beklagten Partei nicht ersatzfähig sei. Die damit angesprochene Frage der Ersatzfähigkeit eines Vermögensnachteiles, der nur durch rechtswidriges Verhalten des Geschädigten vermieden hätte werden können, wurde vom Obersten Gerichtshof in JBl 1986, 182 im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 394 Abs 1 EO erörtert, allerdings offengelassen. Diese Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. Die beklagte Partei hätte sich nämlich ungeachtet der Frage der Rechtswidrigkeit ihres Vergabevorschlages nicht rechtswidrig verhalten, wenn sie den Zuschlag an die Firma J***** GmbH erteilt hätte und von dieser die Räumung des Augebietes vornehmen hätte lassen. Der hiefür allein zuständige UVS hat das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung eben dieser Zuschlagserteilung abgewiesen. Demnach hätte der Zuschlag an die J***** GmbH dieser allein maßgebenden Entscheidung und der ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Anordnung, dass bei Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung von dieser abzusehen sei (§ 20 NÖ Vergabegesetz in der damals gültigen Fassung), entsprochen. Da die Zuschlagserteilung an die Firma J***** GmbH, wäre die gerichtliche einstweilige Verfügung nicht vorgelegen, durch die Gesetzeslage gedeckt gewesen wäre, wären die vermehrten Aufwendungen nicht durch ein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei hervorgerufen worden.Das Rekursgericht vertrat weiters die Ansicht, dass der in den vermehrten Aufwendungen (für den neuerlichen Vergabevorschlag und die zusätzliche Befassung der Ausschüsse) liegende Vermögensnachteil der beklagten Partei nicht ersatzfähig sei. Die damit angesprochene Frage der Ersatzfähigkeit eines Vermögensnachteiles, der nur durch rechtswidriges Verhalten des Geschädigten vermieden hätte werden können, wurde vom Obersten Gerichtshof in JBl 1986, 182 im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Paragraph 394, Absatz eins, EO erörtert, allerdings offengelassen. Diese Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. Die beklagte Partei hätte sich nämlich ungeachtet der Frage der Rechtswidrigkeit ihres Vergabevorschlages nicht rechtswidrig verhalten, wenn sie den Zuschlag an die Firma J***** GmbH erteilt hätte und von dieser die Räumung des Augebietes vornehmen hätte lassen. Der hiefür allein zuständige UVS hat das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung eben dieser Zuschlagserteilung abgewiesen. Demnach hätte der Zuschlag an die J***** GmbH dieser allein maßgebenden Entscheidung und der ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Anordnung, dass bei Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung von dieser abzusehen sei (Paragraph 20, NÖ Vergabegesetz in der damals gültigen Fassung), entsprochen. Da die Zuschlagserteilung an die Firma J***** GmbH, wäre die gerichtliche einstweilige Verfügung nicht vorgelegen, durch die Gesetzeslage gedeckt gewesen wäre, wären die vermehrten Aufwendungen nicht durch ein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei hervorgerufen worden.
Soweit das Rekursgericht Erwägungen über den Normzweck der Regelungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Behörden und der dabei einzuhaltenden Verfahrenswege anstellt und meint, dieser Normzweck könnte nicht darin liegen, ein schließlich von der zuständigen Behörde als rechtswidrig festgestelltes Verhalten zu schützen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die hier zuständige Behörde den Anspruch der klagenden Partei auf Erlassung der (hier wie dort) begehrten einstweiligen Verfügung gerade nicht als berechtigt erkannte. Die Berechtigung des "Ansuchens" im Sinn des § 394 Abs 1 zweiter Fall EO wurde auch von der für dieses "Ansuchen" zuständigen Behörde verneint.Soweit das Rekursgericht Erwägungen über den Normzweck der Regelungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Behörden und der dabei einzuhaltenden Verfahrenswege anstellt und meint, dieser Normzweck könnte nicht darin liegen, ein schließlich von der zuständigen Behörde als rechtswidrig festgestelltes Verhalten zu schützen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die hier zuständige Behörde den Anspruch der klagenden Partei auf Erlassung der (hier wie dort) begehrten einstweiligen Verfügung gerade nicht als berechtigt erkannte. Die Berechtigung des "Ansuchens" im Sinn des Paragraph 394, Absatz eins, zweiter Fall EO wurde auch von der für dieses "Ansuchen" zuständigen Behörde verneint.
Art 2 Abs 4 der "Rechtsmittellinie", den die klagende Partei zur Ablehnung ihrer Ersatzpflicht ebenfalls heranziehen will, hat darauf keinen Bezug. Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf § 394 EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt.Artikel 2, Absatz 4, der "Rechtsmittellinie", den die klagende Partei zur Ablehnung ihrer Ersatzpflicht ebenfalls heranziehen will, hat darauf keinen Bezug. Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf Paragraph 394, EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher im Sinn einer gänzlichen Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78 EO und 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, EO und 41 und 50 ZPO.