Aus der Begründung:
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Abweisung des Begehrens auf
Ersatz von Verfahrens- und Exekutionskosten wendet, ist es
unzulässig: Während die ältere Judikatur des OGH die Zulässigkeit
eines Revisionsrekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz
über Kostenersatzansprüche nach § 394 Abs. 1 EO mit der Begründung
bejaht hatte, daß diese Ansprüche keine Kostenersatzansprüche nach
§§ 40 ff. ZPO, sondern auf dem Grundsatz der Erfolgshaftung
aufgebaute Schadenersatzansprüche seien (SZ 5/39; SZ 9/12; SZ
26/201; AnwZ 1928, 198; ZBl. 1931/26; 7 Ob 98, 109/57; ebenso
Fasching IV,462 § 528 ZPO Anm. 15), vertritt der OGH in seiner
neueren Rechtsprechung die Auffassung, daß der Rechtsmittelausschluß
des § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO (§ 78 EO) auch dann Platz greife, wenn der
gemäß § 394 Abs. 1 EO in Anspruch genommene Ersatz ausschließlich
die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragsgegners im
Verfahren über die einstweilige Verfügung zum Gegenstand hat. Eine
"Entscheidung im Kostenpunkt" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle
sei nämlich überall dort anzunehmen, wo außerhalb eines Urteils über
Kostenfragen erkannt werde; davon abgesehen, liege dem erwähnten
Rechtsmittelausschluß die Erwägung zugrunde, daß eine Entscheidung
darüber, ob und in welcher Höhe Kosten zu ersetzen sind, nicht so
bedeutungsvoll ist, daß ihre Überprüfung durch den OGH zugelassen
werden müßte (SZ 20/145; ZBl. 1934/245; 3 Ob 113/67; 5 Ob 171/67; 3
Ob 177/75; 4 Ob 343/77). An dieser - neuerdings auch von Heller -
Berger - Stix, Komm. zur EO[4] III, 2863 f. ausdrücklich gebilligten
- Rechtsauffassung hält der erkennende Senat auch weiterhin fest,
wobei es freilich im Sinne der Ausführungen des zuletzt erwähnten
Kommentars (a. a. O., 2864) nicht darauf ankommen kann, ob das
Ersatzbegehren nach § 394 Abs. 1 EO ausschließlich
Kostenersatzansprüche betrifft; da gemäß § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO
Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz "über den
Kostenpunkt" schlechthin unzulässig sind, muß diese
Anfechtungsbeschränkung immer dann zum Tragen kommen, wenn und
soweit das Rekursgericht - ganz oder teilweise - eine derartige
Kostenentscheidung getroffen hat. Daraus folgt aber für den
konkreten Fall, daß die angefochtene Entscheidung insoweit einer
Anfechtung durch die Beklagte entzogen ist, als das Rekursgericht
damit das Begehren auf Ersatz der Kosten des Rekurses gegen die
einstweilige Verfügung im Betrag von 5248.80 S, auf Rückerstattung
der Exekutionsbewilligungskosten von 2479.52 S, auf Rückersatz der
weiteren Exekutionskosten laut Beschluß vom 7. November 1975 in der
Höhe von 2479.52 S und auf Ersatz der Kosten des Rekurses gegen den
zuletzt genannten Beschluß im Betrag von (restlich) 5248.80 S -
insgesamt also auf Zahlung eines Betrages von 15 456.64 S -
abgewiesen hat. In diesem Umfang mußte der Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen werden.
Hinsichtlich des verbleibenden Begehrens auf Ersatz der mit Beschluß
des Exekutionsgerichtes Wien vom 7. November 1975 über die Beklagte verhängte Geldstrafe von 7500 S ist das Rechtsmittel zwar zulässig, aber nicht berechtigt:
§ 394 Abs. 1 Satz 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner "für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile" Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vgl. SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im provisorialverfahren abgesehen, können dabei nach der klaren Absicht des Gesetzes nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. Im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung nach § 24 UWG ist dabei vor allem an jene Schäden zu denken, die der Beklagte dadurch erleidet, daß ihm auf Grund des gerichtlichen Unterlassungsgebotes bestimmte Wettbewerbshandlungen - etwa die Verwendung bestimmter Unternehmenskennzeichen, der Gebrauch bestimmter Verpackungen, die Anwendung bestimmter Werbemethoden u. dgl. - vorübergehend untersagt waren. Ganz anders liegen die Dinge aber im vorliegenden Fall: Die in Rede stehende Beugestrafe von 7500 S wurde über die Beklagte ausschließlich deshalb verhängt, weil sie der - vom Rekursgericht bestätigten - einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes auch nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 28. Oktober 1975 neuerlich zuwidergehandelt hatte. Nicht die einstweilige Verfügung vom 17. Oktober 1975 als solche war also die Ursache dieses Vermögensnachteils der Beklagten, sondern allein der Umstand, daß die Beklagte das gerichtliche Gebot mißachtet und das beanstandete Preisausschreiben ungeachtet der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung am 1. und am 4. November 1975 abermals in der "X-Zeitung" angekundigt hatte. Ist der Vermögensschaden des Antragsgegners solcherart aber ausschließlich auf bewußten Ungehorsam gegenüber der rechtskräftigen gerichtlichen Verfügung zurückzuführen, dann kann er im Sinne der obigen Ausführungen nicht als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" angesehen werden und fällt daher nicht unter die Ersatzpflicht der gefährdeten Partei nach § 394 Abs. 1 EO.Paragraph 394, Absatz eins, Satz 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner "für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile" Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im provisorialverfahren abgesehen, können dabei nach der klaren Absicht des Gesetzes nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. Im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 24, UWG ist dabei vor allem an jene Schäden zu denken, die der Beklagte dadurch erleidet, daß ihm auf Grund des gerichtlichen Unterlassungsgebotes bestimmte Wettbewerbshandlungen - etwa die Verwendung bestimmter Unternehmenskennzeichen, der Gebrauch bestimmter Verpackungen, die Anwendung bestimmter Werbemethoden u. dgl. - vorübergehend untersagt waren. Ganz anders liegen die Dinge aber im vorliegenden Fall: Die in Rede stehende Beugestrafe von 7500 S wurde über die Beklagte ausschließlich deshalb verhängt, weil sie der - vom Rekursgericht bestätigten - einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes auch nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung vom 28. Oktober 1975 neuerlich zuwidergehandelt hatte. Nicht die einstweilige Verfügung vom 17. Oktober 1975 als solche war also die Ursache dieses Vermögensnachteils der Beklagten, sondern allein der Umstand, daß die Beklagte das gerichtliche Gebot mißachtet und das beanstandete Preisausschreiben ungeachtet der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung am 1. und am 4. November 1975 abermals in der "X-Zeitung" angekundigt hatte. Ist der Vermögensschaden des Antragsgegners solcherart aber ausschließlich auf bewußten Ungehorsam gegenüber der rechtskräftigen gerichtlichen Verfügung zurückzuführen, dann kann er im Sinne der obigen Ausführungen nicht als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" angesehen werden und fällt daher nicht unter die Ersatzpflicht der gefährdeten Partei nach Paragraph 394, Absatz eins, EO.
Schon aus diesen Erwägungen mußte der Revisionsrekurs der Beklagten hinsichtlich der Beugestrafe von 7500 S erfolglos bleiben, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses über den Ersatzanspruch nach § 394 Abs. 1 EO einzugehen.Schon aus diesen Erwägungen mußte der Revisionsrekurs der Beklagten hinsichtlich der Beugestrafe von 7500 S erfolglos bleiben, ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die übrigen Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses über den Ersatzanspruch nach Paragraph 394, Absatz eins, EO einzugehen.