Begründung:
Mit Beschluss vom 24. 5. 2002 erließ das Erstgericht über Antrag der gefährdeten Parteien (Antragsteller) zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner als Antragsgegner auf Übertragung von 13.473 bzw 30.881 Aktien an einer russischen Gesellschaft eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten wurde, über die Aktien zu verfügen. Einer GmbH, die 30.540 Aktien hielt, wurde verboten, die von ihr gehaltenen Aktien an den Antragsgegner auszufolgen oder anderweitige Weisungen des Antragsgegners in Bezug auf diese Aktien zu befolgen. Den Antragstellern wurde für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist von drei Monaten ab Erlassung der einstweiligen Verfügung eingeräumt. Der Vollzug dieser einstweiligen Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheitsleistung von EUR 200.000,- abhängig gemacht. Diese einstweilige Verfügung wurde den Antragstellern am 27. 5. 2002 zugestellt, die daraufhin die ihnen aufgetragene Sicherheitsleistung erlegten. Die Rechtfertigungsklage brachten sie am 27. 8. 2002 ein. Am 27. 2. 2003 stellte das Erstgericht über Antrag der Antragsteller eine Amtsbestätigung aus, mit der bestätigt wurde, dass die einstweilige Verfügung erlassen worden sei und nach rechtzeitiger Einbringung der Rechtfertigungsklage bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrecht bleibe.
Mit Beschluss vom 6. 3. 2003 berichtigte das Erstgericht diese Amtsbestätigung dahin, dass darin nunmehr bestätigt wurde, dass die Antragsteller die Rechtfertigungsfrist versäumt hätten. Grund dafür war die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die Rechtfertigungsfrist habe bereits mit der Erlassung (und nicht erst mit der Zustellung) der einstweiligen Verfügung begonnen. Da die Erlassung bereits mit der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle erfolge, sei die Rechtfertigungsklage verspätet eingebracht worden. Dies sei zunächst übersehen worden.
Mit Schriftsatz vom 10. 3. 2003 beantragte die Drittschuldnerin daraufhin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der Rechtfertigungsklage.
Die Antragsteller beantragten mit Schriftsatz vom 31. 3. 2003 ebenfalls die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, allerdings mit der Begründung, dass diese mittlerweile ihren Zweck verfehlt habe, weil der Antragsgegner, dem die einstweilige Verfügung nicht habe zugestellt werden können, die Aktien an Dritte übertragen habe (lassen), und zwar vermutlich bereits vor Zustellung der einstweiligen Verfügung.
Mit Beschluss vom 1. 4. 2003 hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Rechtfertigungsfrist auf. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 25. 4. 2003 beantragte der Antragsgegner unter Hinweis auf § 394 Abs 1 EO den Zuspruch von Schadenersatz in Höhe von EUR 200.000,-. Obwohl die einstweilige Verfügung bereits Anfang September 2002 von Amts wegen hätte aufgehoben werden müssen, sei sie von den Antragstellern benützt worden, um ihren vermeintlichen Anspruch vor einem russischen Gericht zu belegen und um angeblich dem Antragsgegner nahe stehende englische Gesellschaften zur Offenlegung ihrer Verhältnisse zu veranlassen. Dem Antragsgegner sei für die Darlegung der Unrichtigkeit der Fakten erheblichster Arbeitsaufwand entstanden. Insbesondere seien Anwaltshonrare in einer die Sicherheitsleistung übersteigenden Höhe entstanden. Am 28. 1. 2004 wurde über das Vermögen des Antragsgegners vom Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der nunmehrige Antragsgegner bestellt, der den noch vom nunmehrigen Gemeinschuldner gestellten Antrag auf Schadenersatz nach § 394 EO genehmigte.Mit Beschluss vom 1. 4. 2003 hob das Erstgericht die einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Rechtfertigungsfrist auf. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 25. 4. 2003 beantragte der Antragsgegner unter Hinweis auf Paragraph 394, Absatz eins, EO den Zuspruch von Schadenersatz in Höhe von EUR 200.000,-. Obwohl die einstweilige Verfügung bereits Anfang September 2002 von Amts wegen hätte aufgehoben werden müssen, sei sie von den Antragstellern benützt worden, um ihren vermeintlichen Anspruch vor einem russischen Gericht zu belegen und um angeblich dem Antragsgegner nahe stehende englische Gesellschaften zur Offenlegung ihrer Verhältnisse zu veranlassen. Dem Antragsgegner sei für die Darlegung der Unrichtigkeit der Fakten erheblichster Arbeitsaufwand entstanden. Insbesondere seien Anwaltshonrare in einer die Sicherheitsleistung übersteigenden Höhe entstanden. Am 28. 1. 2004 wurde über das Vermögen des Antragsgegners vom Handelsgericht Wien der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der nunmehrige Antragsgegner bestellt, der den noch vom nunmehrigen Gemeinschuldner gestellten Antrag auf Schadenersatz nach Paragraph 394, EO genehmigte.
Der Masseverwalter legte nunmehr eine Honorar- und Spesenaufstellung des Genfer Rechtsanwaltes Dr. C***** vom 22. 5. 2003 für den Leistungszeitraum 1. 6. 2002 bis 30. 4. 2003 über EUR 267.340,- vor. Diese anwaltlichen Leistungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit der von den Antragstellern erwirkten einstweiligen Verfügung. Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht - soweit in dritter Instanz von Interesse - dem Antragsgegner EUR 70.000,- an Schadenersatz zu und wies das Mehrbegehren ab.
Es nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Dr. C***** war seit 1999 für den Antragsgegner (nunmehrigen Gemeinschuldner) und dessen Firmengruppe tätig. Es ging darum, in der Schweiz eine Gesellschaft zu etablieren. „Auf der anderen Seite" sei eine russische Gesellschaft gestanden. „Nachdem die Manager beider Firmen keine Lösung gefunden hatten, versuchte man die Probleme über" Dr. C***** und den „Rechtsberater der russischen Seite", den Zeugen E*****, zu lösen. Hauptthema der Gespräche und der Korrespondenz der beiden Rechtsberater war ein in London von einer Bank eingeleiteter Prozess gegen die neu gegründete Gesellschaft und gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner. Es ging auch um die Eigentumsverhältnisse an den beteiligten Gesellschaften. Im November 2002 „wurde das Urteil in London gefällt", worauf sowohl über die Gesellschaft als auch über den Antragsgegner der Konkurs eröffnet wurde. Bis dahin hat die Gesellschaft die Honorare des Dr. C***** gezahlt. Dieser hatte den Antragsgegner „als Geschäftsführer bzw Generalmanager der Firmengruppe angesehen, der ihn immer wieder als Rechtsberater engagierte und auch als Eintreiber des Honorars fungierte".
Der Antragsgegner erfuhr Ende Mai 2002 über den Vertreter der Drittschuldnerin von der einstweiligen Verfügung.
„Hauptthema der Rechtsberatung" durch Dr. C***** „war auch die Übertragung von Aktien von einer Tochtergesellschaft innerhalb der Firmengruppe". Die einstweilige Verfügung hat das Verbot der Veräußerung dieser Aktien ausgesprochen. Der Antragsgegner und die Drittschuldnerin haben die einstweilige Verfügung als wirtschaftliche Bedrohung aufgefasst, weshalb Dr. C***** im Auftrag des Antragsgegners „sehr daran interessiert war, dass im Zuge einer einvernehmlichen Lösung auch die einstweilige Verfügung zurückgezogen oder aufgehoben werde". Mit dem Zeugen E***** hat Dr. C***** „als Hauptthema den Prozess in London gehabt". Das Honorar hiefür hat er erhalten. Das in der im vorliegenden Verfahren verzeichnete Honorar ist hingegen noch offen. Diese Honorarnote wurde von Dr. C***** an den Antragsgegner gerichtet, weil dieser sein einziger Ansprechpartner war. Dr. C***** wusste aber über die interne Stellung des Antragsgegners in der Firmengruppe nicht Bescheid. Er hat aber sämtliche Aufträge vom Antragsgegner erhalten.
Von den in der vorgelegten Honorarnote aufgelisteten und inhaltlich beschriebenen Leistungen hat Dr. C***** für den Antragsgegner bzw die dahinter stehenden Investoren etwa 50 % im Hinblick auf die Aktien, auf welche die einstweilige Verfügung Bezug nahm, erbracht. Dr. C***** hat auch mit dem Zeugen E***** „über die Aktien gesprochen, wobei innerhalb dieses Komplexes die einstweilige Verfügung ein Thema war".
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass der Antragsgegner dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach § 394 EO habe, dessen Höhe jedoch nicht genau feststellbar sei. Gemäß § 273 ZPO werde ausgehend von den unterschiedlichen Aussagen der beiden vernommenen Rechtsberater angenommen, dass das Ausmaß der durch die einstweilige Verfügung verursachten Leistungen, die Dr. C***** für den Gemeinschuldner erbracht habe, etwa in der Mitte der jeweiligen Angaben anzusetzten sei und daher etwa 35 % der Gesamtleistung betrage.Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass der Antragsgegner dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach Paragraph 394, EO habe, dessen Höhe jedoch nicht genau feststellbar sei. Gemäß Paragraph 273, ZPO werde ausgehend von den unterschiedlichen Aussagen der beiden vernommenen Rechtsberater angenommen, dass das Ausmaß der durch die einstweilige Verfügung verursachten Leistungen, die Dr. C***** für den Gemeinschuldner erbracht habe, etwa in der Mitte der jeweiligen Angaben anzusetzten sei und daher etwa 35 % der Gesamtleistung betrage.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss im Sinne der Herabsetzung des von den Antragstellern zu zahlenden Entschädigungsbetrages auf EUR 20.000,- ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Nach § 394 Abs 1 EO habe die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung erlassen worden sei, ua dann dem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, wenn sie - wie hier - die zur Erhebung der Klage gesetzte Frist versäumt habe. Die Höhe des Ersatzes sei nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Der Gegner müsse einen Vermögensschaden erlitten haben, für den die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache sei. Dabei handle es sich um eine reine Erfolgshaftung; selbst gutgläubiges Verhalten befreie nicht von der Ersatzpflicht. Zu ersetzen seien auch die Kosten des Rechtsanwalts, dessen sich der Gegner der gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren bedient habe, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren notwendig gewesen seien.Nach Paragraph 394, Absatz eins, EO habe die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung erlassen worden sei, ua dann dem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, wenn sie - wie hier - die zur Erhebung der Klage gesetzte Frist versäumt habe. Die Höhe des Ersatzes sei nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Der Gegner müsse einen Vermögensschaden erlitten haben, für den die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache sei. Dabei handle es sich um eine reine Erfolgshaftung; selbst gutgläubiges Verhalten befreie nicht von der Ersatzpflicht. Zu ersetzen seien auch die Kosten des Rechtsanwalts, dessen sich der Gegner der gefährdeten Partei im Sicherungsverfahren bedient habe, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren notwendig gewesen seien.
Dass die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner nicht zugestellt worden sei, stehe seinem Ersatzanspruch nicht entgegen, weil er vom Vertreter der Drittschuldnerin von der einstweiligen Verfügung erfahren habe, sodass es zumindest denkmöglich sei, dass ihm durch diese Verfügung Schäden entstanden seien. Dr. C***** habe den Antragsgegner zwar nicht im Provisorialverfahren vertreten, habe aber nach den Feststellungen außergerichtliche Beratungsleistungen (auch) aus Anlass der einstweiligen Verfügung erbracht. Daher sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach dem Antragsgegner dem Grunde nach ein Ersatzanspruch zustehe, nicht zu beanstanden. Bei der nach § 273 ZPO vorzunehmenden Bemessung der Höhe des Anspruchs sei zu beachten, dass Dr. C***** angegeben habe, dass rund 50 % der von ihm in der Honorarnote Beil ./1 verrechneten Leistungen im Zusammenhang mit den von der einstweiligen Verfügung betroffenen Aktien gestanden seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass 50 % der erbrachten Leistungen durch die einstweilige Verfügung verursacht worden seien. Da der Zeuge E***** angegeben habe, bei den einzelnen Gesprächen sei, wenn überhaupt, nur sehr wenig über die einstweilige Verfügung gesprochen worden, sodass seines Erachtens maximal 5 bis 10 % der Leistungen durch die einstweilige Verfügung verursacht worden seien, sei daher gemäß § 273 ZPO davon auszugehen, dass der durch die einstweilige Verfügung verursachte Anteil der verrechneten Leistungen unter 10 % betrage, sodass der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von (nur) EUR 20.000,- als angemessen erscheine.Dass die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner nicht zugestellt worden sei, stehe seinem Ersatzanspruch nicht entgegen, weil er vom Vertreter der Drittschuldnerin von der einstweiligen Verfügung erfahren habe, sodass es zumindest denkmöglich sei, dass ihm durch diese Verfügung Schäden entstanden seien. Dr. C***** habe den Antragsgegner zwar nicht im Provisorialverfahren vertreten, habe aber nach den Feststellungen außergerichtliche Beratungsleistungen (auch) aus Anlass der einstweiligen Verfügung erbracht. Daher sei die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach dem Antragsgegner dem Grunde nach ein Ersatzanspruch zustehe, nicht zu beanstanden. Bei der nach Paragraph 273, ZPO vorzunehmenden Bemessung der Höhe des Anspruchs sei zu beachten, dass Dr. C***** angegeben habe, dass rund 50 % der von ihm in der Honorarnote Beil ./1 verrechneten Leistungen im Zusammenhang mit den von der einstweiligen Verfügung betroffenen Aktien gestanden seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass 50 % der erbrachten Leistungen durch die einstweilige Verfügung verursacht worden seien. Da der Zeuge E***** angegeben habe, bei den einzelnen Gesprächen sei, wenn überhaupt, nur sehr wenig über die einstweilige Verfügung gesprochen worden, sodass seines Erachtens maximal 5 bis 10 % der Leistungen durch die einstweilige Verfügung verursacht worden seien, sei daher gemäß Paragraph 273, ZPO davon auszugehen, dass der durch die einstweilige Verfügung verursachte Anteil der verrechneten Leistungen unter 10 % betrage, sodass der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von (nur) EUR 20.000,- als angemessen erscheine.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, ihn im Sinne der gänzlichen Abweisung des Entschädigungsantrags des Antragsgegners abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Antragsgegner beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.