Rechtssatz RS0104480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104480
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Nach § 389 EO hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.Mit dem Verfahren nach Paragraph 394, EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat. Nach Paragraph 389, EO hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2097/96b
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2097/96b
- 1 Ob 2382/96t
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2382/96t
nur: Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung. (T1) Veröff: SZ 69/114
- 16 Ok 9/03
Entscheidungstext OGH 15.12.2003 16 Ok 9/03
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/163
- 4 Ob 269/04v
Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 269/04v
- 8 Ob 1/06i
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 1/06i
nur: Nach § 389 EO hat die gefährdete Partei ihren Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. (T2); Beisatz: Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. (T3)
- 17 Ob 28/07b
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 28/07b
nur T1; Beisatz: Es ist nicht dafür gedacht und nicht dafür geeignet, den zu sichernden Anspruch zu prüfen. (T4); Veröff: SZ 2007/198
- 8 ObA 44/11w
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 8 ObA 44/11w
Vgl; Beisatz: Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und dem Grunde nach auch zu bescheinigen. (T5)
- 1 Ob 84/14f
Entscheidungstext OGH 17.06.2014 1 Ob 84/14f
Auch; nur T3
- 10 Ob 49/14z
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 49/14z
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104480
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02097_96B0000_004