Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig, weil die Klägerinnen nicht den Ersatz von Kosten begehrt, sondern von Vermögensnachteilen, die sie durch eine Umstellung ihres Betriebs infolge der einstweiligen Verfügung erlitten haben (zur Unanfechtbarkeit zweitinstanzlicher Entscheidungen über den Ersatz von Verfahrenskosten nach § 394 EO s RIS-Justiz RS0110664 und RS0104477).Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig, weil die Klägerinnen nicht den Ersatz von Kosten begehrt, sondern von Vermögensnachteilen, die sie durch eine Umstellung ihres Betriebs infolge der einstweiligen Verfügung erlitten haben (zur Unanfechtbarkeit zweitinstanzlicher Entscheidungen über den Ersatz von Verfahrenskosten nach Paragraph 394, EO s RIS-Justiz RS0110664 und RS0104477).
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 394 EO setzt voraus, dass der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder sich das Sicherungsbegehren „sonst als ungerechtfertigt erweist". Nach herrschender Auffassung müssen die Gründe für den Ersatzanspruch bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung vorgelegen sein (E. Kodek in Angst, EO § 394 Rz 8; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 Rz 5/76; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 § 394 E 2). Der Sicherungsantrag erweist sich „sonst als ungerechtfertigt", wenn er etwa im Rechtsmittelverfahren (oder aufgrund eines Widerspruchs) abgewiesen und die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, etwa, weil der zu sichernde Anspruch oder die Gefährdung im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht bescheinigt waren. Der Sicherungsantrag muss daher grundsätzlich von Anfang an zu Unrecht gestellt worden sein (4 Ob 539/89 = Öbl 1990, 278 - „Bunte Krone" III; 6 Ob 598, 599/92 = SZ 66/5; RIS-Justiz RS0005802, RS0008294 und RS0008310; Angst/Jakusch/Mohr aaO E 5; E. Kodek aaO Rz 9 mwN).1. Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 394, EO setzt voraus, dass der Anspruch, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder sich das Sicherungsbegehren „sonst als ungerechtfertigt erweist". Nach herrschender Auffassung müssen die Gründe für den Ersatzanspruch bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung vorgelegen sein (E. Kodek in Angst, EO Paragraph 394, Rz 8; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren3 Rz 5/76; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 Paragraph 394, E 2). Der Sicherungsantrag erweist sich „sonst als ungerechtfertigt", wenn er etwa im Rechtsmittelverfahren (oder aufgrund eines Widerspruchs) abgewiesen und die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, etwa, weil der zu sichernde Anspruch oder die Gefährdung im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht bescheinigt waren. Der Sicherungsantrag muss daher grundsätzlich von Anfang an zu Unrecht gestellt worden sein (4 Ob 539/89 = Öbl 1990, 278 - „Bunte Krone" römisch drei; 6 Ob 598, 599/92 = SZ 66/5; RIS-Justiz RS0005802, RS0008294 und RS0008310; Angst/Jakusch/Mohr aaO E 5; E. Kodek aaO Rz 9 mwN).
2. Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung machten die Klägerinnen geltend, das Vergleichsanbot der Beklagten habe nur die Wiederholungsgefahr beseitigt, nicht aber den durch die einstweilige Verfügung gesicherten Unterlassungsanspruch selbst. Die der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren nachfolgende Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs habe keine Auswirkungen auf die vorangegangene rechtskräftige Entscheidung, sie führe nicht zur Vernichtung des Klageanspruchs.
3.1. Entscheidungen des EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen die Bedeutung einer Norm klar und dienen der einheitlichen Rechtsanwendung. Sie sind nach herrschender Auffassung auch auf vor dem Anlassfall entstandene Rechtsverhältnisse anzuwenden, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen und der EuGH nicht selbst die Geltung seines Urteilsspruchs in zeitlicher Hinsicht einschränkt (hA s Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag², 149 ff mwN; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH², 102 ff mwN; Schima in Mayer, Kommentar zum EU- und EG-Vertrag, Art 234 EGV Rz 196 ff; Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH, Rz 299).3.1. Entscheidungen des EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen die Bedeutung einer Norm klar und dienen der einheitlichen Rechtsanwendung. Sie sind nach herrschender Auffassung auch auf vor dem Anlassfall entstandene Rechtsverhältnisse anzuwenden, sofern alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen und der EuGH nicht selbst die Geltung seines Urteilsspruchs in zeitlicher Hinsicht einschränkt (hA s Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag², 149 ff mwN; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH², 102 ff mwN; Schima in Mayer, Kommentar zum EU- und EG-Vertrag, Artikel 234, EGV Rz 196 ff; Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH, Rz 299).
3.2. Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs und nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden (EuGH vom 30. 9. 2003, Rs C-224/01 - Köbler Rnr 38 = ZfRV 2003, 228).
Nach einer weiteren Entscheidung vom 16. 3. 2006, Rs C-234/04 - Kapferer (RNr 23 und 72) verpflichtet das Gemeinschaftsrecht ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Gemeinschaftsrecht verletzt wurde. Das nationale Gericht kann demnach eine gemeinschaftsrechtswidrige, aber materiell rechtskräftige Entscheidung nur dann aufheben und abändern, wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies ermöglichen (s Wittmann, Glosse in ecolex 2007, 108).
4. Im vorliegenden Verfahren wurde der durch die einstweilige Verfügung gesicherte Unterlassungsanspruch im Hauptverfahren wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr rechtskräftig abgewiesen, weil die Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich angeboten hatte. Die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs und damit die Frage, ob die Beklagte mit der Einfuhr von Markenware zum Zweck der Ausfuhr in Drittstaaten in die Markenrechte der Erstklägerin eingegriffen hatte, war somit bei Beurteilung des Unterlassungsbegehrens im Hauptverfahren nicht zu prüfen. Diese Frage bildete (nur noch) eine Vorfrage bei Beurteilung des Rechnungslegungsbegehrens. Berücksichtigt man die Grenzen der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (s Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 411 Rz 6 und 10 mwN), so erstreckte sich die Bindungswirkung der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren nur auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Es liegt daher keine Entscheidung vor, mit der der Anspruch der Klägerinnen rechtskräftig aberkannt worden wäre, weil er von Anfang an nicht bestanden hat.4. Im vorliegenden Verfahren wurde der durch die einstweilige Verfügung gesicherte Unterlassungsanspruch im Hauptverfahren wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr rechtskräftig abgewiesen, weil die Beklagte einen vollstreckbaren Vergleich angeboten hatte. Die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs und damit die Frage, ob die Beklagte mit der Einfuhr von Markenware zum Zweck der Ausfuhr in Drittstaaten in die Markenrechte der Erstklägerin eingegriffen hatte, war somit bei Beurteilung des Unterlassungsbegehrens im Hauptverfahren nicht zu prüfen. Diese Frage bildete (nur noch) eine Vorfrage bei Beurteilung des Rechnungslegungsbegehrens. Berücksichtigt man die Grenzen der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (s Rechberger in Rechberger, ZPO³ Paragraph 411, Rz 6 und 10 mwN), so erstreckte sich die Bindungswirkung der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren nur auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Es liegt daher keine Entscheidung vor, mit der der Anspruch der Klägerinnen rechtskräftig aberkannt worden wäre, weil er von Anfang an nicht bestanden hat.
5. Zu prüfen ist, ob die Beklagte ihren Ersatzanspruch auf den zweiten Fall des § 394 Abs 1 EO stützen kann. Danach steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sich das Sicherungsbegehren „sonst als ungerechtfertigt erweist". Nach herrschender Auffassung werden davon - wie oben dargelegt - jene Fälle erfasst, in denen der Sicherungsantrag abgewiesen wird, weil der zu sichernde Anspruch oder die Gefährdung nicht ausreichend bescheinigt wurden. Es handelt sich demnach um Fälle, in denen zwar nicht der zu sichernde Anspruch verneint wurde, wohl aber die Voraussetzungen gefehlt haben, unter denen eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann.5. Zu prüfen ist, ob die Beklagte ihren Ersatzanspruch auf den zweiten Fall des Paragraph 394, Absatz eins, EO stützen kann. Danach steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sich das Sicherungsbegehren „sonst als ungerechtfertigt erweist". Nach herrschender Auffassung werden davon - wie oben dargelegt - jene Fälle erfasst, in denen der Sicherungsantrag abgewiesen wird, weil der zu sichernde Anspruch oder die Gefährdung nicht ausreichend bescheinigt wurden. Es handelt sich demnach um Fälle, in denen zwar nicht der zu sichernde Anspruch verneint wurde, wohl aber die Voraussetzungen gefehlt haben, unter denen eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann.
Im vorliegenden Fall liegt die Sache anders. Die Beklagte macht geltend, dass der zu sichernde Anspruch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht bestehe. Sie meint, dass die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen, wäre die erst am 18. 10. 2005 ergangene Entscheidung des EuGH zu Rs C-405/03 schon damals vorgelegen.
6. Diesen Fall erfasst § 394 EO nicht. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Liegt - wie hier - keine derartige Entscheidung vor, dann muss auch ein Antrag nach § 394 EO erfolglos bleiben.6. Diesen Fall erfasst Paragraph 394, EO nicht. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. Liegt - wie hier - keine derartige Entscheidung vor, dann muss auch ein Antrag nach Paragraph 394, EO erfolglos bleiben.
Andernfalls müsste im Verfahren über den Ersatzanspruch erst geprüft werden, ob der zu sichernde Anspruch bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht bestanden hat. Das Verfahren nach § 394 EO ist ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat (4 Ob 2097/96b = SZ 69/114). Es ist nicht dafür gedacht und nicht dafür geeignet, den zu sichernden Anspruch zu prüfen.Andernfalls müsste im Verfahren über den Ersatzanspruch erst geprüft werden, ob der zu sichernde Anspruch bereits bei Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht bestanden hat. Das Verfahren nach Paragraph 394, EO ist ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufigen Rechtsschutz erlangt hat (4 Ob 2097/96b = SZ 69/114). Es ist nicht dafür gedacht und nicht dafür geeignet, den zu sichernden Anspruch zu prüfen.
Eine solche Prüfung wäre aber notwendig, wenn - wie hier - keine Entscheidung vorliegt, aus der sich ergibt, dass der zu sichernde Anspruch von Anfang an nicht bestanden hat. Dass Rechtsprechung des EuGH besteht, aus der die Beklagte schließt, dass sie - hätte sie bereits im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bestanden - zur Verneinung des Anspruchs hätte führen müssen, vermag eine zwischen den Parteien ergangene Entscheidung nicht zu ersetzen.
7. Das Rekursgericht hat den Anspruch auch deshalb für berechtigt erachtet, weil die Klägerinnen nach dem Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. 6. 2004 keinen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gestellt haben (ON 30). Es verweist dazu auf Lehrmeinungen, wonach ein Anspruch nach § 394 EO auch dann bestehen soll, wenn die Gründe für das Bestehen der einstweiligen Verfügung weggefallen sind und die einstweilige Verfügung dennoch aufrecht erhalten wurde.7. Das Rekursgericht hat den Anspruch auch deshalb für berechtigt erachtet, weil die Klägerinnen nach dem Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. 6. 2004 keinen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gestellt haben (ON 30). Es verweist dazu auf Lehrmeinungen, wonach ein Anspruch nach Paragraph 394, EO auch dann bestehen soll, wenn die Gründe für das Bestehen der einstweiligen Verfügung weggefallen sind und die einstweilige Verfügung dennoch aufrecht erhalten wurde.
Uneinigkeit besteht darüber, ob und welche Handlungspflichten die Parteien treffen. Nach Heller/Berger/Stix (Kommentar zur Exekutionsordnung4, 2862; 6 Ob 253/97t = ÖA 1998, 74) soll der Ersatzanspruch nur dann bestehen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nicht in der Lage war, sofort die Aufhebung zu erwirken, weil der Sicherungswerber dem Antrag auf Aufhebung widersprach und durch die notwendigen Beweisaufnahmen die Fortdauer der einstweiligen Verfügung bewirkt wurde. König (aaO) stellt darauf ab, ob dem Gegner der gefährdeten Partei zumutbar war, einen Aufhebungsantrag zu stellen. Zechner (Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung § 394 Rz 1) und E. Kodek (aaO § 394 Rz 50 f) schließen aus der Schadensminderungspflicht, dass der Gegner der gefährdeten Partei bei Vorliegen von Aufhebungsgründen einen Aufhebungsantrag stellen muss. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht führe zu einer Kürzung, je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung allenfalls auch zu einem gänzlichen Entfall des Anspruchs nach § 394 EO. Nur bei klarer Rechtslage könne die Erhebung entsprechender Rechtsmittel verlangt werden.Uneinigkeit besteht darüber, ob und welche Handlungspflichten die Parteien treffen. Nach Heller/Berger/Stix (Kommentar zur Exekutionsordnung4, 2862; 6 Ob 253/97t = ÖA 1998, 74) soll der Ersatzanspruch nur dann bestehen, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nicht in der Lage war, sofort die Aufhebung zu erwirken, weil der Sicherungswerber dem Antrag auf Aufhebung widersprach und durch die notwendigen Beweisaufnahmen die Fortdauer der einstweiligen Verfügung bewirkt wurde. König (aaO) stellt darauf ab, ob dem Gegner der gefährdeten Partei zumutbar war, einen Aufhebungsantrag zu stellen. Zechner (Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung Paragraph 394, Rz 1) und E. Kodek (aaO Paragraph 394, Rz 50 f) schließen aus der Schadensminderungspflicht, dass der Gegner der gefährdeten Partei bei Vorliegen von Aufhebungsgründen einen Aufhebungsantrag stellen muss. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht führe zu einer Kürzung, je nach Schwere der Obliegenheitsverletzung allenfalls auch zu einem gänzlichen Entfall des Anspruchs nach Paragraph 394, EO. Nur bei klarer Rechtslage könne die Erhebung entsprechender Rechtsmittel verlangt werden.
Das muss jedoch auch für die gefährdete Partei gelten. Auch sie kann nur bei klarer Rechtslage verpflichtet sein, einen Aufhebungsantrag zu stellen.
Im vorliegenden Fall war es keineswegs eindeutig, ob das Vergleichsanbot der Beklagten ausreicht. Während Erstgericht (ON 31a) und Berufungsgericht (ON 36) das Vergleichsanbot als ungenügend erachtet und die Wiederholungsgefahr daher bejaht haben, hat der Oberste Gerichtshof anders entschieden (ON 43). Die Klägerinnen haben noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - allerdings nur für den Fall der Rechtskraft der Entscheidung über das Unterlassungsbegehren - einen Aufhebungsantrag (ON 40) gestellt, dem die Beklagte mit Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss entgegengetreten ist (ON 45).
Bei dieser Sachlage waren die Klägerinnen nicht verpflichtet, den Aufhebungsantrag schon bei Vorliegen des Vergleichsanbots zu stellen. Der Schadenersatzanspruch kann daher auch nicht darauf gestützt werden, dass die einstweilige Verfügung aufrecht geblieben ist, obwohl die Beklagte einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat.
8. Die Beklagte hat ein Vorabentscheidungsersuchen angeregt. Dem EuGH soll die Frage vorgelegt werden, ob „der Vorrang des Gemeinschaftsrechts die Verweigerung des sonst zugebilligten verschuldensunabhängigen Schadenersatzes wegen nicht berechtigter einstweiliger Verfügung" verbietet, „weil der OGH in einem früheren Verfahren mit anderem Streitgegenstand ohne angeregtes Vorabentscheidungsersuchen gegen die (in den Rechtsmittelschriften zitierte) Rechtsprechung des EuGH entschied". Die Beklagte will mit dieser Frage offenbar geklärt erhalten, ob im Wege des Schadenersatzanspruchs nach § 394 EO die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung behoben werden können, wenn diese - wie die Beklagte geltend macht - dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.8. Die Beklagte hat ein Vorabentscheidungsersuchen angeregt. Dem EuGH soll die Frage vorgelegt werden, ob „der Vorrang des Gemeinschaftsrechts die Verweigerung des sonst zugebilligten verschuldensunabhängigen Schadenersatzes wegen nicht berechtigter einstweiliger Verfügung" verbietet, „weil der OGH in einem früheren Verfahren mit anderem Streitgegenstand ohne angeregtes Vorabentscheidungsersuchen gegen die (in den Rechtsmittelschriften zitierte) Rechtsprechung des EuGH entschied". Die Beklagte will mit dieser Frage offenbar geklärt erhalten, ob im Wege des Schadenersatzanspruchs nach Paragraph 394, EO die Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung behoben werden können, wenn diese - wie die Beklagte geltend macht - dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.
Wie oben dargelegt, hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass die Rechtskraft nationaler Entscheidungen ohne entsprechende nationale Vorschriften nicht durchbrochen werden kann, auch wenn die Entscheidungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Ist aber die Rechtskraft der Entscheidungen über die der Beklagten vorgeworfene Markenverletzung zu respektieren, dann fehlt auch dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 394 EO die Grundlage. Auf eine gemeinschaftsrechtliche Norm, die den oben dargelegten Beschränkungen dieses Schadenersatzanspruchs entgegenstünde, kann auch die Beklagte nicht verweisen.Wie oben dargelegt, hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass die Rechtskraft nationaler Entscheidungen ohne entsprechende nationale Vorschriften nicht durchbrochen werden kann, auch wenn die Entscheidungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Ist aber die Rechtskraft der Entscheidungen über die der Beklagten vorgeworfene Markenverletzung zu respektieren, dann fehlt auch dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Paragraph 394, EO die Grundlage. Auf eine gemeinschaftsrechtliche Norm, die den oben dargelegten Beschränkungen dieses Schadenersatzanspruchs entgegenstünde, kann auch die Beklagte nicht verweisen.
9. Dem Rekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.10. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.