Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nach § 39 Abs 1 MedienG hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen, wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß auf Einziehung erkannt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs 1 MedienG wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme setzt nur voraus, daß es nicht zu einem Entziehungserkenntnis gekommen ist. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme ist ohne Belang; der Anspruch ist auch vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig (Hartmann-Rieder, MedienG 101 Anm 1; Schragel, AHG2, 16; SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164). Es handelt sich dabei um eine Sonderform der Amtshaftung, die von einem Organverschulden unabhängig ist. Mit der Entscheidung vom 14.3.1984 (SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164) hat der Oberste Gerichtshof die Haftung des Bundes für die Schäden der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co bejaht, dabei, wie bereits oben wiedergegeben, den zeitlich minimalen Unterschied zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung und der Beschlagnahme als unerheblich angesehen und zumindest die Wirkungen der kumulativen Kausalität und damit die Haftung der damaligen Beklagten (und jetzigen Klägerin) für den durch die Beschlagnahme erlittenen vermögensrechtlichen Nachteil in Geld angenommen. Damit steht die Schuld der Klägerin fest, deren teilweisen Ersatz sie nach Abtragung an den Gläubiger von den Beklagten begehrt.Nach Paragraph 39, Absatz eins, MedienG hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen, wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß auf Einziehung erkannt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 39, Absatz eins, MedienG wegen ungerechtfertigter Beschlagnahme setzt nur voraus, daß es nicht zu einem Entziehungserkenntnis gekommen ist. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme ist ohne Belang; der Anspruch ist auch vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig (Hartmann-Rieder, MedienG 101 Anmerkung 1; Schragel, AHG2, 16; SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164). Es handelt sich dabei um eine Sonderform der Amtshaftung, die von einem Organverschulden unabhängig ist. Mit der Entscheidung vom 14.3.1984 (SZ 57/51 = ÖBl 1984, 164) hat der Oberste Gerichtshof die Haftung des Bundes für die Schäden der Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co bejaht, dabei, wie bereits oben wiedergegeben, den zeitlich minimalen Unterschied zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung und der Beschlagnahme als unerheblich angesehen und zumindest die Wirkungen der kumulativen Kausalität und damit die Haftung der damaligen Beklagten (und jetzigen Klägerin) für den durch die Beschlagnahme erlittenen vermögensrechtlichen Nachteil in Geld angenommen. Damit steht die Schuld der Klägerin fest, deren teilweisen Ersatz sie nach Abtragung an den Gläubiger von den Beklagten begehrt.
Geht man von den (allerdings von den Beklagten in ihrer Berufung bekämpften) Feststellungen aus, so ist sowohl der Schaden, den die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co dadurch erlitten hat, daß sie die der "Neuen Kronen-Zeitung" beigelegte Ausgabe der "Bunten Krone" vom 2.5.1981 nicht mehr in Verkehr gesetzt hat, wodurch ein Entgang an Inseratenerlösen in der Höhe von S 1,937.958,35 eingetreten ist, als auch der Schaden, der durch die Änderung des Titels der bereits fertiggestellten Samstag-Beilage der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 9.5.1981 von "Bunte Krone" in "Krone bunt" in der Höhe von S 272.710,81 entstanden ist, auf Grund des mit einstweiliger Verfügung erlassenen Verbotes und durch die Beschlagnahme eingetreten. Das Erstgericht folgte somit offensichtlich der Aussage des Zeugen Hans D***, der angab, daß auf Grund einer einstweiligen Verfügung, die die Herausgabe der Zeitung verbietet, die Aussendung sofort gestoppt wird und eine Änderung des Titels von "Bunte Krone" auf "Krone bunt" für die Ausgabe vom 2.Mai 1981 zeitlich nicht mehr möglich war. Damit ist aber - auf der Grundlage der erstgerichtlichen
Feststellungen - erwiesen, daß auch das zeitlich früher liegende, durch einstweilige Verfügung ausgesprochene Verbot, die Beilage der "Neuen Kronen-Zeitung" mit dem Signet "Bunte Krone" in jedweder Größe zu bezeichnen, für denselben Schaden wie die Beschlagnahme ursächlich war.
Da die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, hatte die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co auch Ansprüche nach § 394 Abs 1 EO. Nach dieser Bestimmung hat die (gefährdete) Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile unter anderem dann Ersatz zu leisten, wenn ihr der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder - was hier zutraf - ihr Ansuchen sich sonst (von Anfang an !SZ 23/140 ) als ungerechtfertigt erweist; letzteres ist auch dann der Fall, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg aufgehoben wird (Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 2861; SZ 54/66). Der Anspruch nach § 394 EO ist ein aus einem verfahrensrechtlichen Tatbestand erfließender materiellrechtlicher Ersatzanspruch, der vom Verschulden der antragstellenden gefährdeten Partei unabhängig ist; es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung (Heller-Berger-Stix aaO 2859; SZ 12/66; SZ 26/201; EvBl 1966/245; auch SZ 51/119 = ÖBl 1979, 28). Dieser Anspruch war auch noch nicht verfallen (verfristet, verjährt), als die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co Ansprüche gegen die R*** Ö*** nach § 39 MedienG erhob. Die Antragstellung nach § 394 EO ist nämlich an keine verfahrensrechtliche Frist gebunden; es ist nur eine allfällige materiellrechtliche Verjährung der Ersatzansprüche zu prüfenDa die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, hatte die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co auch Ansprüche nach Paragraph 394, Absatz eins, EO. Nach dieser Bestimmung hat die (gefährdete) Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, ihrem Gegner für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile unter anderem dann Ersatz zu leisten, wenn ihr der behauptete Anspruch, für den die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, rechtskräftig aberkannt wird oder - was hier zutraf - ihr Ansuchen sich sonst (von Anfang an !SZ 23/140 ) als ungerechtfertigt erweist; letzteres ist auch dann der Fall, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg aufgehoben wird (Heller-Berger-Stix, Komm z EO4, 2861; SZ 54/66). Der Anspruch nach Paragraph 394, EO ist ein aus einem verfahrensrechtlichen Tatbestand erfließender materiellrechtlicher Ersatzanspruch, der vom Verschulden der antragstellenden gefährdeten Partei unabhängig ist; es handelt sich um eine reine Erfolgshaftung (Heller-Berger-Stix aaO 2859; SZ 12/66; SZ 26/201; EvBl 1966/245; auch SZ 51/119 = ÖBl 1979, 28). Dieser Anspruch war auch noch nicht verfallen (verfristet, verjährt), als die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co Ansprüche gegen die R*** Ö*** nach Paragraph 39, MedienG erhob. Die Antragstellung nach Paragraph 394, EO ist nämlich an keine verfahrensrechtliche Frist gebunden; es ist nur eine allfällige materiellrechtliche Verjährung der Ersatzansprüche zu prüfen
(Heller-Berger-Stix aaO 2867; JBl 1983, 265 = EvBl 1983/22; EvBl
1987/150 = JBl 1987, 462; auch LGZ Wien, AnwBl 1982, 104 !Strigl ).
Die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co hatte daher sowohl gegen den Bund als auch gegen die gefährdeten Parteien und heutigen Beklagten einen den Ersatz desselben Schadens umfassenden verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch. Die Meinung der Beklagten, § 39 Abs 3 MedienG verdränge als besondere Regreßvorschrift die Bestimmung des § 394 EO, ist unzutreffend, weil beide Bestimmungen ganz andere Haftungsvoraussetzungen statuieren. Der Bund und die Beklagten haften somit für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner. Daß die Haftung der einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen (§ 39 Abs 1 MedienG; § 394 EO) beruht, steht, wie ebenfalls schon vom Obersten Gerichtshof im Schadenersatzprozeß gegen die R*** Ö*** ausgesprochen wurde (SZ 57/51 = ÖBl 1984, 194), der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf den, da das Gesetz nicht unterscheidet (WBl 1988, 29), die Regeln der §§ 888 ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 277; derselbe SchR AT2, 248; Gamerith in Rummel, Rz 4 zu § 888; Rz 1 zu § 896; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 300; Ehrenzweig-Mayrhofer SchR3,Die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co hatte daher sowohl gegen den Bund als auch gegen die gefährdeten Parteien und heutigen Beklagten einen den Ersatz desselben Schadens umfassenden verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch. Die Meinung der Beklagten, Paragraph 39, Absatz 3, MedienG verdränge als besondere Regreßvorschrift die Bestimmung des Paragraph 394, EO, ist unzutreffend, weil beide Bestimmungen ganz andere Haftungsvoraussetzungen statuieren. Der Bund und die Beklagten haften somit für den eingetretenen Schaden als Gesamtschuldner. Daß die Haftung der einzelnen Haftpflichtigen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen (Paragraph 39, Absatz eins, MedienG; Paragraph 394, EO) beruht, steht, wie ebenfalls schon vom Obersten Gerichtshof im Schadenersatzprozeß gegen die R*** Ö*** ausgesprochen wurde (SZ 57/51 = ÖBl 1984, 194), der Annahme ihrer Solidarhaftung nicht entgegen; es handelt sich vielmehr um den Fall einer sogenannten "unechten Gesamtschuld", auf den, da das Gesetz nicht unterscheidet (WBl 1988, 29), die Regeln der Paragraphen 888, ff ABGB auch unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Begründung der Schuldnergemeinschaft (aus verschiedenen Rechtstiteln) gleichzeitig (oder nacheinander) erfolgt (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 277; derselbe SchR AT2, 248; Gamerith in Rummel, Rz 4 zu Paragraph 888,; Rz 1 zu Paragraph 896,; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 300; Ehrenzweig-Mayrhofer SchR3,
93, 104; Arb 8860, SZ 52/185 = EvBl 1980/199 = JBl 1981, 210; EvBl
1980/218 = JBl 1981, 104; ZVR 1981/256; SZ 56/21 = JBl 1983, 537;
JBl 1987, 670). Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz liegt daher sehr wohl ein Rechtsgrund für das erhobene Begehren vor, auf den sich die Klägerin durch die Schilderung des den vorausgegangenen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere durch Verweisung auf die Vorentscheidung 1 Ob 40/83, und durch Bezugnahme auf § 1302, letzter Satz, ABGB und das nach § 896 ABGB zu beurteilende Innenverhältnis auch deutlich berufen hat. Der Klägerin steht daher - kumulative Kausalität vorausgesetzt - gegen die Beklagten ein Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB zu, weil sie die ganze Schuld aus eigenen Mitteln abgetragen hat.JBl 1987, 670). Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz liegt daher sehr wohl ein Rechtsgrund für das erhobene Begehren vor, auf den sich die Klägerin durch die Schilderung des den vorausgegangenen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere durch Verweisung auf die Vorentscheidung 1 Ob 40/83, und durch Bezugnahme auf Paragraph 1302,, letzter Satz, ABGB und das nach Paragraph 896, ABGB zu beurteilende Innenverhältnis auch deutlich berufen hat. Der Klägerin steht daher - kumulative Kausalität vorausgesetzt - gegen die Beklagten ein Rückgriffsanspruch nach Paragraph 896, ABGB zu, weil sie die ganze Schuld aus eigenen Mitteln abgetragen hat.
Zur Höhe dieses Rückgriffsanspruches hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Ein Gesamtschuldner ist einem anderen gegenüber (aus dem Rechtsgrund des § 896 ABGB!) nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Gläubiger reicht (Gamerith in Rummel aaO Rz 3 zu § 896; EvBl 1975/44). Damit sind aber die von der Klägerin in die Regreßforderung aufgenommenen Zinsen (75 % von S 35.997,83, 162.098,12 und 134.373,91) nicht regreßfähig, obwohl die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co von der Klägerin im Vorprozeß Zinsen nur seit 6.1.1983 (Tag der damaligen Klagezustellung) verlangt hat und damals die konkurrierenden Ersatzforderungen gegen beide Solidarschuldner bereits entstanden waren. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 54/119 = JBl 1982, 656 (vgl auch SZ 56/185) ausgesprochen hat, sind Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB eine unmittelbare Folge einer deliktischen Schädigung; sie bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat (siehe auch Beck-Mannagetta, Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung, ÖJZ 1970, 316). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1969/147; JBl 1969, 664; SZ 45/37) entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten. Wird jemand durch mehrere Schädiger, die für denselben Schaden einzustehen haben, geschädigt und fordert der Geschädigte den Ersatz seines Schadens nur von einem dieser Schädiger, obgleich sie auch in der Hauptsache solidarisch haften, dann wird dadurch der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen die anderen in Gang gesetzt. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Sinne des § 1333 ABGB entsteht daher nur für den belangten, nicht aber für einen anderen Schädiger. Bei einem derartigen Solidarschuldverhältnis wirken der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 311; derselbe, Schuldrecht AT2, 255; Gamerith in Rummel aaO Rz 2 zu § 894; Ehrenzweig-Mayrhofer, SchR AT3, 100; JBl 1960, 255; SZ 57/120 = JBl 1985, 170). Im vorliegenden Fall besteht bezüglich der Zinsen kein Solidarschuldverhältnis, was aber Voraussetzung für einen Regreßanspruch nach § 896 ABGB wäre. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co ihre Ersatzansprüche auch gegen die Beklagten geltend gemacht oder wenigstens eingemahnt hätte. Anteilmäßig regreßfähig ist daher nur der von der Klägerin an den Gläubiger gezahlte Betrag von S 2,210.669,16 (Hauptsache), von welchem S 272.710,81 auf Druckmehrkosten und S 1,937.958,35 auf entgangene Inseratenerlöse entfallen.Ein Gesamtschuldner ist einem anderen gegenüber (aus dem Rechtsgrund des Paragraph 896, ABGB!) nur so weit ausgleichspflichtig, als die Solidarverpflichtung gegenüber dem Gläubiger reicht (Gamerith in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 896,; EvBl 1975/44). Damit sind aber die von der Klägerin in die Regreßforderung aufgenommenen Zinsen (75 % von S 35.997,83, 162.098,12 und 134.373,91) nicht regreßfähig, obwohl die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co von der Klägerin im Vorprozeß Zinsen nur seit 6.1.1983 (Tag der damaligen Klagezustellung) verlangt hat und damals die konkurrierenden Ersatzforderungen gegen beide Solidarschuldner bereits entstanden waren. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 54/119 = JBl 1982, 656 vergleiche auch SZ 56/185) ausgesprochen hat, sind Verzugszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB eine unmittelbare Folge einer deliktischen Schädigung; sie bezwecken nur die Vergütung des Schadens, den ein Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung des geschuldeten Kapitals zugefügt hat (siehe auch Beck-Mannagetta, Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung, ÖJZ 1970, 316). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1969/147; JBl 1969, 664; SZ 45/37) entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen (Paragraph 1333, ABGB) aus einer Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten. Wird jemand durch mehrere Schädiger, die für denselben Schaden einzustehen haben, geschädigt und fordert der Geschädigte den Ersatz seines Schadens nur von einem dieser Schädiger, obgleich sie auch in der Hauptsache solidarisch haften, dann wird dadurch der Lauf der Verzugszinsen nur gegen diesen einen Schädiger, nicht aber auch gegen die anderen in Gang gesetzt. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen im Sinne des Paragraph 1333, ABGB entsteht daher nur für den belangten, nicht aber für einen anderen Schädiger. Bei einem derartigen Solidarschuldverhältnis wirken der Leistungsverzug, das Verschulden eines Verpflichteten sowie auch die Mahnung lediglich subjektiv (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 311; derselbe, Schuldrecht AT2, 255; Gamerith in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 894,; Ehrenzweig-Mayrhofer, SchR AT3, 100; JBl 1960, 255; SZ 57/120 = JBl 1985, 170). Im vorliegenden Fall besteht bezüglich der Zinsen kein Solidarschuldverhältnis, was aber Voraussetzung für einen Regreßanspruch nach Paragraph 896, ABGB wäre. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co ihre Ersatzansprüche auch gegen die Beklagten geltend gemacht oder wenigstens eingemahnt hätte. Anteilmäßig regreßfähig ist daher nur der von der Klägerin an den Gläubiger gezahlte Betrag von S 2,210.669,16 (Hauptsache), von welchem S 272.710,81 auf Druckmehrkosten und S 1,937.958,35 auf entgangene Inseratenerlöse entfallen.
Von diesem Betrag gebührt der Klägerin (wiederum auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen) ein Rückersatz nur zur Hälfte: Gemäß § 896 ABGB kann der Zahlende von den übrigen den Ersastz, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen fordern. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hier ein solches besonderes Verhältnis nicht. § 39 Abs 3 MedienG gewährt dem Bund gegen den Privatankläger Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach § 39 Abs 1 MedienG Ersatz geleistet hat, sofern auf Beschlagnahme auf Grund des Antrages eines Privatanklägers erkannt wurde und dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen handelte; in diesem Fall hat der Bund den vollen Regreß. Anläßlich der Schaffung dieser Regreßbestimmung hätte der Gesetzgeber einen Teilregreß bei geringerer Schuldform des Privatanklägers (Antragstellung aus leichter oder grober Fahrlässigkeit) zweifellos geregelt, wenn er eine solche Rechtsfolge neben dem Vollregreß hätte einführen wollen. Es ist daher e contrario zu schließen, daß der Gesetzgeber für andere Fälle keinen medienrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Privatankläger zulassen wollte. Damit steht aber der verschuldensunabhängigen amtshaftungsähnlichen Haftung des Bundes nur die ebenfalls verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten aus ihrer als ungerechtfertigt erwiesenen Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegenüber. Der Beschlagnahmeantrag der Beklagten ist für ihre Verantwortung im Innenverhältnis ohne Relevanz. Selbst wenn man auf die konkurrierende Haftung des Bundes und der Beklagten nach § 394 EO die Bestimmung des § 1302, zweiter Satz, ABGB sinngemäß anwenden wollte, wären die Zurechnungsanteile im Innenverhältnis gleich; dasselbe Verhältnis ergibt sich aber bei der subsidiären Anwendung des § 896 ABGB mangels Bestehens eines besonderen Verhältnisses.Von diesem Betrag gebührt der Klägerin (wiederum auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen) ein Rückersatz nur zur Hälfte: Gemäß Paragraph 896, ABGB kann der Zahlende von den übrigen den Ersastz, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen fordern. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht hier ein solches besonderes Verhältnis nicht. Paragraph 39, Absatz 3, MedienG gewährt dem Bund gegen den Privatankläger Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach Paragraph 39, Absatz eins, MedienG Ersatz geleistet hat, sofern auf Beschlagnahme auf Grund des Antrages eines Privatanklägers erkannt wurde und dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen handelte; in diesem Fall hat der Bund den vollen Regreß. Anläßlich der Schaffung dieser Regreßbestimmung hätte der Gesetzgeber einen Teilregreß bei geringerer Schuldform des Privatanklägers (Antragstellung aus leichter oder grober Fahrlässigkeit) zweifellos geregelt, wenn er eine solche Rechtsfolge neben dem Vollregreß hätte einführen wollen. Es ist daher e contrario zu schließen, daß der Gesetzgeber für andere Fälle keinen medienrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Privatankläger zulassen wollte. Damit steht aber der verschuldensunabhängigen amtshaftungsähnlichen Haftung des Bundes nur die ebenfalls verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten aus ihrer als ungerechtfertigt erwiesenen Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegenüber. Der Beschlagnahmeantrag der Beklagten ist für ihre Verantwortung im Innenverhältnis ohne Relevanz. Selbst wenn man auf die konkurrierende Haftung des Bundes und der Beklagten nach Paragraph 394, EO die Bestimmung des Paragraph 1302,, zweiter Satz, ABGB sinngemäß anwenden wollte, wären die Zurechnungsanteile im Innenverhältnis gleich; dasselbe Verhältnis ergibt sich aber bei der subsidiären Anwendung des Paragraph 896, ABGB mangels Bestehens eines besonderen Verhältnisses.
Auch der Einwand der Beklagten im Berufungsverfahren, sie würden für die Regreßforderung nicht solidarisch, sondern nur nach Kopfteilen haften, ist verfehlt. In aller Regel darf freilich der Zahlende nur anteilsmäßig gegen die Mitschuldner Rückgriff nehmen. Bei nur zwei Solidarschuldnern kommt eine Solidarhaftung im Rückgriff schon begrifflich nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß es sich nicht um den Ausgleich unter drei Solidarschuldnern handelt, die auf Grund desselben Innenverhältnisses gleichrangig nebeneinander stehen; zu beurteilen ist vielmehr das Regreßverhältnis des Bundes gegen die Beklagten als gemeinsame Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zu diesem Antrag war die Erstbeklagte als Herausgeberin und der Zweitbeklagte als Verleger der Zeitschrift "Bunte" legitimiert. Das Innenverhältnis zwischen diesen Antragstellern ist ein ganz anderes als das zwischen ihnen gemeinsam und dem Bund; sie bilden gegenüber dem Bund eine Haftungseinheit (Verantwortungseinheit), weil sich ihr Verhalten (ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten) mit demselben Verursachungsbeitrag auf den Schaden ausgewirkt hat (zu dieser Problematik siehe Palandt, BGB48, 471; eingehend Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern 101 ff; Weber im BGB-R*** § 426 Rz 18-20; Selb im Münch Komm2 § 426 Rz 14; Soergel-Manfred Wolff § 426 Rz 32). Es handelt sich um in sich gegliederte, "gestufte" Regreßverhältnisse. Gegenüber der Klägerin sind daher die Beklagten im Sicherungsverfahren als Einheit zu behandeln, so daß sie zwar nur, wie dargelegt, für die Hälfte des Schadens, als gemeinsame Antragsteller nach § 394 EO für diesen Anteil aber ebenso solidarisch haften (Heller-Berger-Stix aaO 2860) wie als Gemeinschafter in bezug auf die ihnen an dem Wort "Bunte" zustehenden Immaterialengüterrechte. Ließe man diese Stufung im Innenverhältnis außer acht, dann würden die Beklagten zwar nicht solidarisch, aber nach Kopfteilen zusammen für zwei Drittel des Schadens haften; daß dieses Ergebnis nicht sachgerecht sein kann, erweist sich insbesondere in Fällen, in denen die im Sicherungsverfahren auftretende antragstellende Partei aus sehr vielen Einzelpersonen, zB zahlreichen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, besteht. Die auf solche Parteien entfallende Schadensquote würde umso höher, je mehr Verfahrensparteien beteiligt waren, obwohl dies für den Schadensumfang und die Zurechnungsgründe im Innenverhältnis ohne Bedeutung ist; das könnte praktisch auf eine Alleinhaftung solcher Parteien hinauslaufen. Es hat daher bei der Solidarhaftung der Beklagten für die Hälfte des Schadens zu bleiben.Auch der Einwand der Beklagten im Berufungsverfahren, sie würden für die Regreßforderung nicht solidarisch, sondern nur nach Kopfteilen haften, ist verfehlt. In aller Regel darf freilich der Zahlende nur anteilsmäßig gegen die Mitschuldner Rückgriff nehmen. Bei nur zwei Solidarschuldnern kommt eine Solidarhaftung im Rückgriff schon begrifflich nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß es sich nicht um den Ausgleich unter drei Solidarschuldnern handelt, die auf Grund desselben Innenverhältnisses gleichrangig nebeneinander stehen; zu beurteilen ist vielmehr das Regreßverhältnis des Bundes gegen die Beklagten als gemeinsame Antragsteller auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zu diesem Antrag war die Erstbeklagte als Herausgeberin und der Zweitbeklagte als Verleger der Zeitschrift "Bunte" legitimiert. Das Innenverhältnis zwischen diesen Antragstellern ist ein ganz anderes als das zwischen ihnen gemeinsam und dem Bund; sie bilden gegenüber dem Bund eine Haftungseinheit (Verantwortungseinheit), weil sich ihr Verhalten (ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten) mit demselben Verursachungsbeitrag auf den Schaden ausgewirkt hat (zu dieser Problematik siehe Palandt, BGB48, 471; eingehend Selb, Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern 101 ff; Weber im BGB-R*** Paragraph 426, Rz 18-20; Selb im Münch Komm2 Paragraph 426, Rz 14; Soergel-Manfred Wolff Paragraph 426, Rz 32). Es handelt sich um in sich gegliederte, "gestufte" Regreßverhältnisse. Gegenüber der Klägerin sind daher die Beklagten im Sicherungsverfahren als Einheit zu behandeln, so daß sie zwar nur, wie dargelegt, für die Hälfte des Schadens, als gemeinsame Antragsteller nach Paragraph 394, EO für diesen Anteil aber ebenso solidarisch haften (Heller-Berger-Stix aaO 2860) wie als Gemeinschafter in bezug auf die ihnen an dem Wort "Bunte" zustehenden Immaterialengüterrechte. Ließe man diese Stufung im Innenverhältnis außer acht, dann würden die Beklagten zwar nicht solidarisch, aber nach Kopfteilen zusammen für zwei Drittel des Schadens haften; daß dieses Ergebnis nicht sachgerecht sein kann, erweist sich insbesondere in Fällen, in denen die im Sicherungsverfahren auftretende antragstellende Partei aus sehr vielen Einzelpersonen, zB zahlreichen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, besteht. Die auf solche Parteien entfallende Schadensquote würde umso höher, je mehr Verfahrensparteien beteiligt waren, obwohl dies für den Schadensumfang und die Zurechnungsgründe im Innenverhältnis ohne Bedeutung ist; das könnte praktisch auf eine Alleinhaftung solcher Parteien hinauslaufen. Es hat daher bei der Solidarhaftung der Beklagten für die Hälfte des Schadens zu bleiben.
Die Rechtssache ist jedoch noch nicht zur Gänze spruchreif, weil allen bisherigen Rechtsausführungen die kumulative Kausalität der beiden schädigenden Ereignisse zugrunde gelegt wurde. Nun haben aber die Beklagten die die kumulative Kausalität begründenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (und zwar nicht nur, wie sie behaupten, "infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung") bekämpft. Sie brachten (insoweit zwar aktenwidrig) vor, daß das Erstgericht nicht festgestellt habe, daß die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co den Titel der Ausgabe der "Bunten Krone" vom 9.5.1981 tatsächlich geändert hat. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, "daß die D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co KG die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien unbeachtet gelassen hat und die strittige Beilage zur 'Neuen Kronen-Zeitung' ungeachtet des richterlichen Gebotes veröffentlicht hätte, wenn nicht der Beschlagnahmebefehl, welcher gemäß § 38 MedienG auch ein Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot bewirkt, die Aussendung der Ausgabe vom 9. Mai 1981 verhindert hätte". Auch wenn damit die Feststellung eines hypothetischen Kausalverlaufes verlangt wird, handelt es sich doch um eine Beweisrüge, die der Oberste Gerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht erledigen kann. Die Rechtssache ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Spruchreif ist die Rechtssache, soweit die Klägerin von den Beklagten mehr als 50 % des an die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co entrichteten Schadens (Hauptsachenbetrag) ersetzt begehrt, also hinsichtlich S 802.027,60 samt 4 % Stufenzinsen; insoweit war die abweisende Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Rechtssache ist jedoch noch nicht zur Gänze spruchreif, weil allen bisherigen Rechtsausführungen die kumulative Kausalität der beiden schädigenden Ereignisse zugrunde gelegt wurde. Nun haben aber die Beklagten die die kumulative Kausalität begründenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes in ihrer Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (und zwar nicht nur, wie sie behaupten, "infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung") bekämpft. Sie brachten (insoweit zwar aktenwidrig) vor, daß das Erstgericht nicht festgestellt habe, daß die Zeitungsverlag D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co den Titel der Ausgabe der "Bunten Krone" vom 9.5.1981 tatsächlich geändert hat. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, "daß die D*** UND F*** Gesellschaft mbH & Co KG die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien unbeachtet gelassen hat und die strittige Beilage zur 'Neuen Kronen-Zeitung' ungeachtet des richterlichen Gebotes veröffentlicht hätte, wenn nicht der Beschlagnahmebefehl, welcher gemäß Paragraph 38, MedienG auch ein Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot bewirkt, die Aussendung der Ausgabe vom 9. Mai 1981 verhindert hätte". Auch wenn damit die Feststellung eines hypothetischen Kausalverlaufes verlangt wird, handelt es sich doch um eine Beweisrüge, die der Oberste Gerichtshof im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht erledigen kann. Die Rechtssache ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Spruchreif ist die Rechtssache, soweit die Klägerin von den Beklagten mehr als 50 % des an die Zeitungsverlag D*** UND F*** GmbH & Co entrichteten Schadens (Hauptsachenbetrag) ersetzt begehrt, also hinsichtlich S 802.027,60 samt 4 % Stufenzinsen; insoweit war die abweisende Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.