Rechtssatz RS0067879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067879
Entscheidungsdatum
18.04.1989
Rechtssatz
Anläßlich der Schaffung der Regreßbestimmung des § 39 Abs 1 MedG hätte der Gesetzgeber einen Teilregreß bei geringerer Schuldform des Privatanklägers (Antragstellung aus leichter oder grober Fahrlässigkeit) zweifellos geregelt, wenn er eine solche Rechtsfolge neben dem Vollregreß hätte einführen wollen. Es ist daher e contrario zu schließen, daß der Gesetzgeber für andere Fälle keinen medienrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Privatankläger zulassen wollte.Anläßlich der Schaffung der Regreßbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, MedG hätte der Gesetzgeber einen Teilregreß bei geringerer Schuldform des Privatanklägers (Antragstellung aus leichter oder grober Fahrlässigkeit) zweifellos geregelt, wenn er eine solche Rechtsfolge neben dem Vollregreß hätte einführen wollen. Es ist daher e contrario zu schließen, daß der Gesetzgeber für andere Fälle keinen medienrechtlichen Ersatzanspruch gegen den Privatankläger zulassen wollte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 539/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 4 Ob 539/89
Veröff: SZ 62/66 = JBl 1990,44 = ÖBl 1990,278
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067879
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_0040OB00539_8900000_003