Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2005 mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Mit den die Rechte aus einer eingetragenen Marke regelnden Vorschriften der §§ 10, 10a und 10b Markenschutzgesetz 1970 idF BGBl I 1999/111, deren Verletzung den Straftatbestand nach § 60 Abs 1 Markenschutzgesetz verwirklicht, wurde die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (im Folgenden: RL) umgesetzt. In Vollzug von Art 5 Abs 1 lit a der RL gewährt § 10 Abs 1 Z 1 Markenschutzgesetz dem Inhaber einer eingetragenen Marke vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte und der in §§ 10 Abs 3 und 10b Markenschutzgesetz genannten Einschränkungen das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist. Dieses Recht bezieht sich auch auf Originalmarkenwaren (EuGH 1. Juli 1999 C-173/98 = ÖBl 1999, 308).Mit den die Rechte aus einer eingetragenen Marke regelnden Vorschriften der Paragraphen 10, 10 a und 10 b Markenschutzgesetz 1970 in der Fassung BGBl römisch eins 1999/111, deren Verletzung den Straftatbestand nach Paragraph 60, Absatz eins, Markenschutzgesetz verwirklicht, wurde die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (im Folgenden: RL) umgesetzt. In Vollzug von Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der RL gewährt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Markenschutzgesetz dem Inhaber einer eingetragenen Marke vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte und der in Paragraphen 10, Absatz 3 und 10 b Markenschutzgesetz genannten Einschränkungen das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist. Dieses Recht bezieht sich auch auf Originalmarkenwaren (EuGH 1. Juli 1999 C-173/98 = ÖBl 1999, 308).
Gleichlautend mit Art 5 Abs 3 lit b und c der RL liegt nach § 10a Z 2 und 3 Markenschutzgesetz eine Benutzung im Sinn von § 10 Abs 1 Z 1 Markenschutzgesetz vor, wenn unter dem Zeichen Waren angeboten, in den Verkehr gebracht, zu den genannten Zwecken besessen, ein- oder ausgeführt werden.Gleichlautend mit Artikel 5, Absatz 3, Litera b und c der RL liegt nach Paragraph 10 a, Ziffer 2 und 3 Markenschutzgesetz eine Benutzung im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Markenschutzgesetz vor, wenn unter dem Zeichen Waren angeboten, in den Verkehr gebracht, zu den genannten Zwecken besessen, ein- oder ausgeführt werden.
Der Europäische Gerichtshof hat nun am 18. Oktober 2005 (C-405/03; wbl 2006, 24; RdW 2005/828) zur Auslegung der RL grundlegend Folgendes ausgesprochen:
Der durch § 10b Markenschutzgesetz umgesetzte Art 7 Abs 1 der RL, die auf Grund des Abkommens über den EWR vom 2. Mai 1992 auch für den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sieht die Erschöpfung des Markennutzungsrechts für Waren vor, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft (im EWR) in den Verkehr gebracht worden sind. Demnach erschöpft das Inverkehrbringen außerhalb der Gemeinschaft nicht das Recht des Markeninhabers der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr von Originalwaren zu widersprechen, und es wird dem Markeninhaber das Recht eingeräumt, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren in der Gemeinschaft zu kontrollieren. Eine Einfuhr im Sinne des Art 5 Abs 3 lit c RL setzt eine Verbringung der Waren in die Gemeinschaft zum Zweck ihres dortigen Inverkehrbringens voraus. Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft hinwieder setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Art 24 EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren (Punkt 33 bis 37).Der durch Paragraph 10 b, Markenschutzgesetz umgesetzte Artikel 7, Absatz eins, der RL, die auf Grund des Abkommens über den EWR vom 2. Mai 1992 auch für den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sieht die Erschöpfung des Markennutzungsrechts für Waren vor, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft (im EWR) in den Verkehr gebracht worden sind. Demnach erschöpft das Inverkehrbringen außerhalb der Gemeinschaft nicht das Recht des Markeninhabers der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr von Originalwaren zu widersprechen, und es wird dem Markeninhaber das Recht eingeräumt, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren in der Gemeinschaft zu kontrollieren. Eine Einfuhr im Sinne des Artikel 5, Absatz 3, Litera c, RL setzt eine Verbringung der Waren in die Gemeinschaft zum Zweck ihres dortigen Inverkehrbringens voraus. Das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern in der Gemeinschaft hinwieder setzt deren Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr im Sinn von Artikel 24, EG voraus. In das Zollverfahren des externen Versandverfahrens oder des Zolllagerverfahrens überführte Nichtgemeinschaftswaren behalten, solange sie nicht in das Zollverfahren des zollrechtlich freien Verkehrs überführt werden, den zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren (Punkt 33 bis 37).
Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des Art 5 Abs 3 lit c der RL nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach Art 5 Abs 1 lit a der RL (Pkt 44).Solange in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren überführte Nichtgemeinschaftswaren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und die Voraussetzungen einer anderen zollrechtlichen Bestimmung der Waren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beachtet werden, steht ihre bloße körperliche Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet einer „Einfuhr" im Sinn des Artikel 5, Absatz 3, Litera c, der RL nicht gleich und bedeutet keine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der RL (Pkt 44).
Das dem Schuldspruch des Mag. Axel H***** zugrunde gelegte Verhalten begründet demnach - objektiv - keine Verletzung des Art 5 Abs 1 lit a der RL umsetzenden § 10 Abs 1 Z 1 Markenschutzgesetz. In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof von § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und in der Sache selbst mit Freispruch und der Verfällung der Privatankläger in den Kostenersatz vorzugehen.Das dem Schuldspruch des Mag. Axel H***** zugrunde gelegte Verhalten begründet demnach - objektiv - keine Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der RL umsetzenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Markenschutzgesetz. In Ausübung des dem Obersten Gerichtshof von Paragraph 292, letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und in der Sache selbst mit Freispruch und der Verfällung der Privatankläger in den Kostenersatz vorzugehen.
Einen damit verbundenen Nachteil für Dritte (hier: die Privatankläger) nimmt das Gesetz notwendigerweise in Kauf (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 29, 33).Einen damit verbundenen Nachteil für Dritte (hier: die Privatankläger) nimmt das Gesetz notwendigerweise in Kauf (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 29, 33).
Zwar dient das Instrument der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht dazu, einer erst nachträglich veränderten Normsituation Rechnung zu tragen. Wohl aber kann eine nach Ansicht des Generalprokurators verfehlte - wenngleich im Einklang mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Ansicht stehende - Anwendung eines (wie hier) unverändert gebliebenen Gesetzes gerügt werden (WK-StPO § 292 Rz 5).Zwar dient das Instrument der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht dazu, einer erst nachträglich veränderten Normsituation Rechnung zu tragen. Wohl aber kann eine nach Ansicht des Generalprokurators verfehlte - wenngleich im Einklang mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Ansicht stehende - Anwendung eines (wie hier) unverändert gebliebenen Gesetzes gerügt werden (WK-StPO Paragraph 292, Rz 5).