Rechtssatz RS0118284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0118284
Entscheidungsdatum
17.09.2021
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz der bloß EWR-weiten Erschöpfung; das Markenrecht ist daher nur erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 210/03s
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 210/03s
- 13 Os 39/06v
Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 39/06v
Vgl auch
- 17 Ob 16/09s
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 16/09s
Vgl; Beisatz: Es handelt sich dabei um alternative Kriterien für das Erlöschen des Rechts. (T1); Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Lizenznehmer die Waren im EWR auf den Markt bringt; anderes gilt nur dann, wenn dieses Inverkehrbringen entgegen den Vorschriften des Lizenzvertrags erfolgte und wegen Erfüllung des Tatbestands von § 14 Abs 2 MSchG (Art 8 Abs 2 MarkenRL) auch markenrechtliche Ansprüche des Lizenzgebers auslöste. (T2); Veröff: SZ 2009/126
- 4 Ob 110/13z
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 110/13z
Vgl auch; Beisatz: Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers fällt daher weg, wenn er (ausdrücklich oder konkludent) seine Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR erteilt oder wenn er die Ware selbst im EWR in Verkehr bringt (so schon 17 Ob 16/09s mwN). (T3)
Beisatz: Für Dienstleistungen an erschöpften Waren (hier: Einbau von Produkten der Beklagten) gilt der Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich nicht. (T4)
- 4 Ob 135/21p
Entscheidungstext OGH 17.09.2021 4 Ob 135/21p
Vgl; Beisatz: Hier: Die Erschöpfung ist davon abhängig, dass genau jene Warenexemplare in Verkehr gebracht worden sind, für die Erschöpfung geltend gemacht wird. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118284
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00210_03S0000_004