1. Zur Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin
Nach dem - Art 7 Abs 1 MarkenRL umsetzenden - § 10b Abs 1 MSchG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz der bloß EWR-weiten Erschöpfung; das Markenrecht ist daher nur erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden ist (Rs C-355/96 = ÖBl 1998, 296 - Silhouette II).Nach dem - Artikel 7, Absatz eins, MarkenRL umsetzenden - Paragraph 10 b, Absatz eins, MSchG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihrem Inhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz der bloß EWR-weiten Erschöpfung; das Markenrecht ist daher nur erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden ist (Rs C-355/96 = ÖBl 1998, 296 - Silhouette römisch zwei).
Bringt der Markeninhaber die Ware selbst im EWR in Verkehr, tritt die Erschöpfungswirkung aufgrund dieser tatsächlichen Handlung zwingend ein (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 24 Rz 23). In Verkehr gebracht ist die Ware, wenn der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt (Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rz 189). Wird die Ware - wie hier - durch einen Dritten im EWR in Verkehr gebracht, so kommt es darauf an, ob die Zustimmung des Markeninhabers vorliegt. Die Zustimmung des Markeninhabers zum weiteren Vertrieb der Ware ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal. Die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes hängt damit entscheidend von der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ab. Daraus folgt, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs dieser auch unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen ist (Ingerl/Rohnke aaO Rz 29 mwN).Bringt der Markeninhaber die Ware selbst im EWR in Verkehr, tritt die Erschöpfungswirkung aufgrund dieser tatsächlichen Handlung zwingend ein (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 24, Rz 23). In Verkehr gebracht ist die Ware, wenn der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt (Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 14, Rz 189). Wird die Ware - wie hier - durch einen Dritten im EWR in Verkehr gebracht, so kommt es darauf an, ob die Zustimmung des Markeninhabers vorliegt. Die Zustimmung des Markeninhabers zum weiteren Vertrieb der Ware ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal. Die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes hängt damit entscheidend von der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ab. Daraus folgt, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs dieser auch unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen ist (Ingerl/Rohnke aaO Rz 29 mwN).
Der EuGH hat in der Rechtssache Rs C-414/99 bis C-416/99 (= Slg 2001 I-08691 - Davidoff) ausgesprochen, dass die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben muss und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen müssen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung legt der EuGH nicht dem Markeninhaber, sondern demjenigen auf, der sich darauf beruft (Rn 53 f).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin - wie oben erwähnt - die verfahrensgegenständlichen Keramikwaren nicht selbst im EWR in Verkehr gebracht. Die Keramikwaren wurden vielmehr von einer Tochtergesellschaft der Klägerin und damit von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen in Verkehr gebracht. Festgestellt ist weiters, dass die Klägerin die Keramikwaren nicht im EWR veräußern wollte. Dass sie dem dennoch erfolgten Inverkehrbringen im EWR - der Käufer hat die Ware im Werk in Deutschland abgeholt oder abholen lassen und damit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt - zugestimmt hätte, haben die Beklagten nicht bescheinigt. Nach dem im Sicherungsverfahren festgestellten Sachverhalt ist daher davon auszugehen, dass das Markenrecht der Klägerin nicht erschöpft ist.
2. Zur Sicherung des Beseitigungsbegehrens
Nach § 52 Abs 1 MSchG ist der Markenverletzer zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die markenverletzenden Gegenstände auf Kosten des Verletzers vernichtet werden (§ 52 Abs 2 MSchG). § 52 Abs 5 MSchG schließt einen Anspruch auf Vernichtung aus, wenn der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden kann. In diesem Fall kann der Markeninhaber nur Maßnahmen dieser Art verlangen.Nach Paragraph 52, Absatz eins, MSchG ist der Markenverletzer zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die markenverletzenden Gegenstände auf Kosten des Verletzers vernichtet werden (Paragraph 52, Absatz 2, MSchG). Paragraph 52, Absatz 5, MSchG schließt einen Anspruch auf Vernichtung aus, wenn der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Absatz 2, bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art beseitigt werden kann. In diesem Fall kann der Markeninhaber nur Maßnahmen dieser Art verlangen.
Die Beklagten machen geltend, dass ein Vernichtungsanspruch von vornherein nicht bestehe, weil die Ware außerhalb des EWR vertrieben werden dürfe. Einem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot für den EWR sei mit Unterlassungsexekution zu begegnen.
Richtig ist, dass die Klägerin auf Grund des Unterlassungsgebots gegen einen Vertrieb des Geschirrs vorgehen kann. Das Markenschutzgesetz gibt dem Markeninhaber aber nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands. Der gesetzwidrige Zustand besteht im Vertrieb der Ware innerhalb des EWR; dieser Zustand ist nur beseitigt, wenn sichergestellt ist, dass die Ware nicht innerhalb des EWR vertrieben wird.
Nach der Entscheidung 4 Ob 265/01a (= ÖBl 2002, 188 [Burgstaller] - land and sky; s Kucsko, Geistiges Eigentum 530) besteht der Beseitigungsanspruch nicht nur in der Vernichtung des gesamten markenverletzenden Gegenstands, sondern kann auch durch eine bloße Entfernung des Kennzeichens von der Ware erfüllt werden, weil auf diese Weise der gesetzwidrige Zustand unter geringerer Wertvernichtung behoben wird. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Markeninhaber von vornherein nur verlangt, "die Kennzeichen ... auf den Wasserbetten, auch auf den Matratzen der Wasserbetten, den vorhandenen Prospekten und allen geschäftlichen Unterlagen, auch auf Firmenschildern, auf seine Kosten zu vernichten".
Nach den zur deutschen Rechtslage vertretenen Auffassungen ist durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären, ob dem Markeninhaber eine anderweitige Beseitigungsmöglichkeit zumutbar ist (Trube, Zum Vernichtungsanspruch nach § 18 MarkenG bei "nicht-erschöpfter" Ware, MarkenR 2001, 225 [234]); Ingerl/Rohnke aaO § 18 Rz 19; s auch Pickrahn, Die Bekämpfung von Parallelimporten nach dem neuen Markengesetz, GRUR 1996, 383 [387]). § 18 dMarkenG schreibt die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich vor, indem dem Markeninhaber ein Anspruch auf Vernichtung der Eingriffsgegenstände eingeräumt wird, "es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist". Nach Ingerl/Rohnke (aaO § 18 Rz 19) sollen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (ua) der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung und des Vernichtungsschadens berücksichtigt werden. Voraussetzung ist dabei immer, dass die Möglichkeit einer Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands durch andere Maßnahmen überhaupt besteht (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz5 § 18 Rz 2).Nach den zur deutschen Rechtslage vertretenen Auffassungen ist durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu klären, ob dem Markeninhaber eine anderweitige Beseitigungsmöglichkeit zumutbar ist (Trube, Zum Vernichtungsanspruch nach Paragraph 18, MarkenG bei "nicht-erschöpfter" Ware, MarkenR 2001, 225 [234]); Ingerl/Rohnke aaO Paragraph 18, Rz 19; s auch Pickrahn, Die Bekämpfung von Parallelimporten nach dem neuen Markengesetz, GRUR 1996, 383 [387]). Paragraph 18, dMarkenG schreibt die Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich vor, indem dem Markeninhaber ein Anspruch auf Vernichtung der Eingriffsgegenstände eingeräumt wird, "es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig ist". Nach Ingerl/Rohnke (aaO Paragraph 18, Rz 19) sollen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (ua) der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung und des Vernichtungsschadens berücksichtigt werden. Voraussetzung ist dabei immer, dass die Möglichkeit einer Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands durch andere Maßnahmen überhaupt besteht (Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz5 Paragraph 18, Rz 2).
Für das österreichische Recht kann nichts anderes gelten. Auch hier kann der Vernichtungsanspruch nur verneint werden, wenn eine andere Beseitigungsmöglichkeit besteht und die anderen Maßnahmen dem Markeninhaber auch zumutbar sind. Ein Vernichtungsanspruch ist daher nicht schon dann zu verneinen, wenn eine Beseitigung des markenverletzenden Zustands auf andere Weise als durch Vernichtung der Ware möglich ist.
Im vorliegenden Fall genügt es demnach nicht, dass die Rechte der Klägerin durch einen Vertrieb der Keramikwaren außerhalb des EWR nicht verletzt würden und ein Vertrieb innerhalb des EWR den Beklagten ohnehin untersagt ist. Maßgebend ist vielmehr, ob sichergestellt werden kann, dass die Ware auch tatsächlich außerhalb des EWR vertrieben wird und nicht wieder auf Schleichwegen in den EWR gelangt.
Nachdem festgestellten Sachverhalt haben die Beklagten die Keramikwaren keineswegs in der Meinung erworben, zum Vertrieb innerhalb des EWR berechtigt zu sein. Sie haben der Verkäuferin und dem mit der Suche nach Abnehmern beauftragten Unternehmen vielmehr vorgespiegelt, das Geschirr außerhalb des EWR vertreiben zu wollen und zur Verschleierung ihrer wahren Absichten die Ware sogar verzollt. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin nicht zugemutet werden, auf die Einhaltung des Unterlassungsgebots durch die Beklagten und damit auf eine Beseitigung des markenverletzenden Zustands durch die Beklagten selbst zu vertrauen. Dass und durch welche andere Maßnahmen eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands sichergestellt werden könnte, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Eine Entfernung der Marke scheidet jedenfalls aus, wenn, wie bei Keramikgeschirr üblich, die Marke im Geschirr eingebrannt ist.
Damit kann nach dem für die Entscheidung im Provisorialverfahren maßgebenden Sachverhalt dem berechtigten Interesse der Klägerin auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands nur durch Vernichtung der Keramikwaren Rechnung getragen werden, so dass ihr Sicherungsantrag jedenfalls berechtigt ist. Es kann daher auch offen bleiben, ob im Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beseitigungsanspruchs die Frage der notwendigen Maßnahmen überhaupt zu prüfen ist oder ob es genügt, dass ein Beseitigungsanspruch besteht (in diesem Sinn - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der MarkenrechtsNov 1999 - 4 Ob 216/98p = ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren II).Damit kann nach dem für die Entscheidung im Provisorialverfahren maßgebenden Sachverhalt dem berechtigten Interesse der Klägerin auf Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands nur durch Vernichtung der Keramikwaren Rechnung getragen werden, so dass ihr Sicherungsantrag jedenfalls berechtigt ist. Es kann daher auch offen bleiben, ob im Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beseitigungsanspruchs die Frage der notwendigen Maßnahmen überhaupt zu prüfen ist oder ob es genügt, dass ein Beseitigungsanspruch besteht (in diesem Sinn - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der MarkenrechtsNov 1999 - 4 Ob 216/98p = ÖBl 1999, 87 - Ralph Lauren römisch zwei).
3. Zum Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses
Die Beklagten machen geltend, dass der Beschlagnahmebefehl aufrecht sei. Damit habe die Klägerin einen Exekutionstitel zur Durchsetzung der angestrebten Unterlassung, soweit es sich um die eingelagerten Keramikwaren handle.
Dieses Vorbringen ist nicht nur deshalb verfehlt, weil es nicht um die Durchsetzung der Unterlassung, sondern um die Sicherung des Beseitigungsanspruchs der Klägerin geht. Das Rechtsschutzinteresse an einer Sicherungsmaßnahme fehlt ganz allgemein nur, wenn die gefährdete Partei bereits über einen Exekutionstitel verfügt (Kodek in Angst, EO Kommentar § 378 Rz 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die im strafgerichtlichen Verfahren verfügte Beschlagnahme ist kein Exekutionstitel, sondern eine Maßnahme, über deren Bestand im Strafverfahren entschieden wird.Dieses Vorbringen ist nicht nur deshalb verfehlt, weil es nicht um die Durchsetzung der Unterlassung, sondern um die Sicherung des Beseitigungsanspruchs der Klägerin geht. Das Rechtsschutzinteresse an einer Sicherungsmaßnahme fehlt ganz allgemein nur, wenn die gefährdete Partei bereits über einen Exekutionstitel verfügt (Kodek in Angst, EO Kommentar Paragraph 378, Rz 23 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die im strafgerichtlichen Verfahren verfügte Beschlagnahme ist kein Exekutionstitel, sondern eine Maßnahme, über deren Bestand im Strafverfahren entschieden wird.
4. Zur begehrten Sicherheitsleistung
Die Beklagten machen geltend, dass ihnen durch die Blockierung der Ware erheblicher finanzieller Schaden entstehe. Der Anspruch der Klägerin sei "nach Lage der Umstände" nicht berechtigt, weil der Klägerin der konkrete Vertragsinhalt bekannt gewesen sei und sie sich bei allenfalls fehlender genauer Kenntnis den Vertragsinhalt auf Grund der Pauschalzustimmung zurechnen lassen müsse. Der Beseitigungsanspruch bestehe von vornherein nicht zu Recht. Der Vertrieb der echten Ware außerhalb des EWR sei von der Klägerin ohnedies beabsichtigt.
Richtig ist, dass die Klägerin beabsichtigt hatte, die Ware außerhalb des EWR zu vertreiben. Diese Absicht haben die Beklagten aber vereitelt, so dass sie sich auch nicht darauf berufen können, dass es bei Umsetzung der ursprünglichen Absicht der Klägerin keiner Vernichtung der Ware bedürfte. Es trifft daher auch nicht zu, dass der Beseitigungsanspruch nicht zu Recht bestünde. Die Klägerin hat ihren Anspruch vielmehr ausreichend bescheinigt, so dass eine Sicherheitsleistung nur auferlegt werden könnte, wenn einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten keine gleichwertige Gefährdung der Interessen der Klägerin gegenüber stünde (§ 390 Abs 2 EO; s Kodek aaO § 390 Rz 5 mwN).Richtig ist, dass die Klägerin beabsichtigt hatte, die Ware außerhalb des EWR zu vertreiben. Diese Absicht haben die Beklagten aber vereitelt, so dass sie sich auch nicht darauf berufen können, dass es bei Umsetzung der ursprünglichen Absicht der Klägerin keiner Vernichtung der Ware bedürfte. Es trifft daher auch nicht zu, dass der Beseitigungsanspruch nicht zu Recht bestünde. Die Klägerin hat ihren Anspruch vielmehr ausreichend bescheinigt, so dass eine Sicherheitsleistung nur auferlegt werden könnte, wenn einem schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre der Beklagten keine gleichwertige Gefährdung der Interessen der Klägerin gegenüber stünde (Paragraph 390, Absatz 2, EO; s Kodek aaO Paragraph 390, Rz 5 mwN).
Davon kann hier keine Rede sein. Durch das Verfügungsverbot werden die Beklagten nur gehindert, über die davon betroffene Ware zu verfügen. Ihre übrige Geschäftstätigkeit wird nicht beeinträchtigt. Die ihnen entstehenden Lagerkosten und Zinsbelastungen bewirken keinen derart gravierenden Eingriff, dass eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt wäre.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.