Rechtssatz RS0118283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118283
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Der Vernichtungsanspruch kann nur verneint werden, wenn eine andere Beseitigungsmöglichkeit besteht und die anderen Maßnahmen dem Markeninhaber auch zumutbar sind. Ein Vernichtungsanspruch ist daher nicht schon dann zu verneinen, wenn eine Beseitigung des markenverletzenden Zustands auf andere Weise als durch Vernichtung der Ware möglich ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 210/03s
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 210/03s
- 17 Ob 13/07x
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 17 Ob 13/07x
Auch; Bem: Mit weiterführenden Ausführungen zum Präventionscharakter des § 52 Abs 2 MSchG. (T1); Veröff: SZ 2007/152
- 17 Ob 36/08f
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 36/08f
Auch; nur: Der Vernichtungsanspruch kann nur verneint werden, wenn eine andere Beseitigungsmöglichkeit besteht und die anderen Maßnahmen dem Markeninhaber auch zumutbar sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118283
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00210_03S0000_003